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Ansprüche von Leasing-Kunden im’Dieselskandal

Im Rahmen des sog. Abgasskandals betroffene Kunden, die ihr Dieselfahrzeug zunächst geleast und sich später entschlossen haben, das Fahrzeug zu kaufen, haben ebenfalls keinen deliktsrechtlichen Anspruch gegen den Hersteller (zu Neuwagen- und zu Gebrauchtwagenkäufern vgl. bereits Anwaltsmagazin ZAP 5/2022, S. 214 u. 6/2022, S. 260). Dies hat der Bundesgerichtshof mit drei Urteilen aus dem April entschieden. Seine Begründung: Solange der Leasingkunde das Fahrzeug habe nutzen können, habe er für die von ihm gezahlten Raten durchaus einen adäquaten Vorteil gehabt (Urt. v. 21.4.2022 – VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 u. VII ZR 783/21).

In den drei entschiedenen Fällen hatten die Klageparteien jeweils ein Fahrzeug aus dem VW-Konzern geleast, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut war. Vom Hersteller begehrten sie jetzt Schadensersatz in Form der Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzgl. einer Nutzungsentschädigung. In der Berufungsinstanz (OLG Köln und OLG Koblenz) hatten sie damit jeweils zum Teil Erfolg. Die Berufungsgerichte entschieden, dass der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen entspreche, sondern nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (also Fahrzeugpreis x Fahrstrecke/Laufleistungserwartung bzw. gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs) zu bemessen sei.

Der Fahrzeughersteller ging allerdings in Revision und hatte damit jetzt Erfolg. Das Abstellen auf kaufrechtliche Maßstäbe sei falsch, meinte der VII.’BGH-Zivilsenat. Er bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung beim Leasing der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kfz der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen entspricht. Hingegen sei der Wertverlust des Fahrzeugs kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils; der Wertverlust stelle keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt habe. Er entspreche auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung. Auch eine Schätzung des Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel lehnte der BGH ab.

Die Frage, ob eine andere Betrachtung bei der Bemessung der Nutzungsvorteile dann geboten ist, wenn schon im Voraus fest vereinbart wurde, dass der Kunde oder die Kundin das Fahrzeug nach der Leasing-Zeit erwirbt, ließ der BGH allerdings ausdrücklich offen. Darauf kam es in allen drei entschiedenen Fällen nicht an. Zu vermuten ist deshalb, dass der Senat in derartigen Fällen eine abweichende Bewertung für möglich hält.

[Quelle: BGH]

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