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Virtuelle Hauptversammlungen sollen dauerhaft möglich bleiben

Virtuelle Hauptversammlungen sollen dauerhaft möglich bleiben

Die während der Corona-Pandemie vorübergehend eingeführten virtuellen Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften sollen in Zukunft dauerhaft möglich sein. Das sieht ein neuer Gesetzentwurf der Ampelkoalition vor. Die bisherige Sonderregelung war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.3.2020. Sie endet allerdings zum 31. August dieses Jahres.

Zur Begründung wird im Entwurf angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber aufgrund des Charakters als „pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Das will die Koalition mit der vorgelegten dauerhaften Regelung ändern.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort sollen u.a. die neuen §§ 118a (Virtuelle Hauptversammlung) sowie 130a (Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen) eingefügt werden. Mit einem neuen § 118a AktG soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten.

Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung“. So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen u.a. ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter.

[Quelle: Bundestag]

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