Beitrag

Kontenkündigungen weiten sich offenbar aus

Kontenkündigungen weiten sich offenbar aus

Anfang März hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine Umfrage unter Kolleginnen und Kollegen durchgeführt, um zu eruieren, wie viele von ihnen konkret durch die bankseitigen Kündigungen von anwaltlichen Sammelanderkonten betroffen sind (vgl. dazu bereits ZAP Anwaltsmagazin 5/2022, S. 211). Das Ergebnis: Von rund 9.600 an der Erhebung teilnehmenden Anwältinnen/Anwälte sind bisher bereits mehr als ein Fünftel von Kündigungen betroffen. Das bestätigt die Befürchtungen der BRAK, dass es sich bei dem Vorgang um ein – wie die Kammer formulierte – „systemisches Problem großen Ausmaßes“ handelt.

Wie die BRAK weiter mitteilte, erhielten knapp 21 % der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Kündigung für ein Sammelanderkonto und 2,4 % für ihre Einzelanderkonten. In über 72 % aller Fälle wurde als Begründung das Geldwäschegesetz, in knapp 56 % die Auslegungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Kündigungsgrund genannt. Über 26 % der Banken gaben (zusätzlich) an, durch die Kündigung Aufwand und/oder Kosten reduzieren zu wollen. Fast 86 % aller fraglichen Kündigungen waren erst im laufenden Jahr ausgesprochen worden.

Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK, zeigt sich über die Ergebnisse besorgt: „Unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl können wir die Umfrage als repräsentativ bezeichnen und davon ausgehen, dass bereits jetzt über ein Fünftel der deutschen Anwaltschaft persönlich betroffen ist. Da die Banken die ersten Kündigungen überwiegend im Jahr 2022 auf den Weg gebracht haben, ist mit einer Ausweitung des Problems in den kommenden Wochen und Monaten zu rechnen. Dem müssen wir Einhalt gebieten. Ich empfinde es als wenig zielführend, dass sich bislang keiner unserer Gesprächspartner in der Verantwortung sieht. Während die Banken laut unserer Umfrage in den meisten Fällen das Geldwäschegesetz und die Auslegungshinweise der BaFin als Kündigungsgrund benennen, erklärt die BaFin ihrerseits in einem Schreiben an uns, dass ihre Auslegungshinweise eine Kündigung weder fordern noch intendieren. Wir dürfen hier nicht auf der Stelle treten und werden uns weiter proaktiv einsetzen und Gespräche führen.“

[Quelle: BRAK]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…