Die gesetzliche Regelung zur Unterbrechung von Strafverfahren in der Corona-Krise gilt noch bis zum 26.3.2022: Die Unterbrechung der Hauptverhandlung ist für drei Monate und zehn Tage möglich. Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, nach der strafgerichtliche Hauptverhandlungen während der Corona-Krise für längere Zeit unterbrochen werden können, ist am 28.3.2020 in Kraft getreten. Damit können Gerichte Hauptverhandlungen für max. drei Monate und zehn Tage unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden können. Bislang dürfen Hauptverhandlungen nur für drei Wochen, und wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, für einen Monat unterbrochen werden.
[Quelle: BMJ]
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