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BRAK sieht weiteren Regulierungsbedarf bei „Legal Tech“

BRAK sieht weiteren Regulierungsbedarf bei „Legal Tech“

Seit Oktober vergangenen Jahres bietet das neue Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. Legal-Tech-Gesetz) einen Regelungsrahmen für Legal-Tech-Anbieter, die auf der Grundlage eine Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher erbringen. Es regelt u.a. auch die’Voraussetzungen für die Registrierung und für Vergütungsvereinbarungen sowie Informationspflichten für Inkassodienstleister und sieht zudem vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Geldforderungen bis zu 2.000 € gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren war das Vorhaben umstritten, auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte wiederholt Kritik daran geäußert. Der Bundestag formulierte deshalb zugleich mit dem Gesetzesbeschluss eine Reihe von Prüfbitten an die neue Bundesregierung. Sie soll u.a. weitere Anpassungen, etwa bzgl. der Verschwiegenheit der Inkassodienstleister, prüfen. Zudem soll nach drei Jahren evaluiert werden, wie sich die teilweise Öffnung von Erfolgshonoraren auf die Anwaltschaft auswirkt und ob die festgelegten Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister ausreichen. Die Bundesregierung soll außerdem bis Juni 2022 ein Gesetz entwerfen, das die Aufsicht über die Inkassodienstleister zentral dem Bundesamt für Justiz überträgt.

Im Rahmen dieses Prüfauftrags hat nun auch die BRAK gegenüber dem Bundesjustizministerium Stellung zu der Frage genommen, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwaltschaft einerseits und andere Rechtsdienstleister andererseits Anpassungen im Hinblick auf weitere Anforderungen – z.B. Verschwiegenheitspflichten – notwendig machen.

Die BRAK erläutert in ihrer Stellungnahme, dass eine solche Kohärenz nicht erreicht werden kann, indem Berufspflichten der Anwaltschaft zum Schutz der Mandanten und damit letztlich auch der Verbraucher gelockert oder gar abgeschafft werden. Die Unterschiede zwischen der Anwaltschaft und Inkassodienstleistern zu verwischen, würde der besonderen Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat nicht gerecht. Eine Überprüfung des anwaltlichen Berufsrechts müsse sich auch weiterhin an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege durch Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Geradlinigkeit der Berufsausübung orientieren.

Unabhängig von Fragen der Rechtsdienstleistungsbefugnis der Inkassounternehmen sollten nach Ansicht der BRAK die Einschränkungen des Werberechts in § 43b BRAO der Rechtsprechung angepasst und damit das Werberecht auch moderner gestaltet werden, um Anwältinnen und Anwälten eine sichere Grundlage für ihre Werbung zu geben.

Klärungsbedarf sieht die BRAK auch bei § 43d BRAO. Es sei unklar, ob Anwältinnen und Anwälte aufgrund dieser Vorschrift auch bei jeder im Einzelfall mandatierten Forderungseinziehung den Darlegungs- und Informationspflichten unterliegen. Der Gesetzgeber solle insoweit klarstellen, dass § 43d BRAO nur anwendbar sei, wenn die Inkassotätigkeit als „eigenständiges Geschäft“ betrieben wird. Rechtsunsicherheit bestehe v.a., weil eine gesetzliche Konkretisierung des Inkassobegriffs fehle. Dies betreffe die Anwaltschaft auch im Hinblick auf das Erfolgshonorar (§ 4a Abs. 1 RVG) sowie im Vergütungsrecht (Nr. 2300 VV RVG). Die Konkretisierung des Inkassobegriffs solle nicht der Rechtsprechung überlassen werden, zumal die Fragen des Rechtsdienstleistungsrechts i.d.R. nur als Vorfrage zu gänzlich anderen rechtlichen Fragestellungen entscheidungserheblich würden.

[Quelle: BRAK]

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