Die Frist für Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) ist zum Stichtag 1.2.2022 verkürzt worden. Sie beträgt jetzt nur noch vier Monate statt bisher sechs Monate. Darauf hat das Straßburger Gericht im Januar hingewiesen.
Der Grund für die Fristverkürzung ist eine schon länger zurückliegende Änderung in Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch das sog. 15. Übergangsprotokoll. Dieses Protokoll räumte allen Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist zur Ratifizierung ein, die nun abgelaufen ist. Deutschland hatte das Protokoll bereits 2014 ratifiziert. Grund der Änderung ist das Bestreben, die Effizienz der Arbeit des Menschengerichtshofs zu verbessern.
Das EGMR bittet alle Beschwerdeführer und ihre Rechtsanwälte, die Friständerung unbedingt zu beachten. Innerhalb der neuen Frist, d.h. in vier Monaten seit der – i.d.R. letztinstanzlichen – maßgeblichen nationalen Gerichtsentscheidung, müsse die Beschwerde vollständig, also mit Erfüllung aller Anforderungen, die etwa aus der Internetseite des EGMR ersichtlich sind (s. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 2021, S. 946), in Straßburg eingegangen sein. Ansonsten müssten die Betroffenen damit rechnen, dass die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wird.
[Quelle: EGMR]
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