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Ersatzeinreichung bei vorübergehender Störung des beA

Mit dem 1.1.2022 ist die aktive Nutzungspflicht beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingeführt worden (s. näher dazu Anwaltsmagazin ZAP 1/2022, S. 3 und Cosack ZAP F. 23, S. 1233 ff. [Anm. der Red.]). Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber nur für den Fall von technischen Störungen gemacht und in diesem Fall weiterhin die Ersatzeinreichung von papierhaften Schriftstücken erlaubt. Unsicherheiten können allerdings darüber bestehen, wann eine solche technische Störung vorliegt und wie diese ggf. zu belegen ist.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat deshalb Anfang Januar eine Zusammenstellung vorgenommen, die die verschiedenen technischen Störungen auflistet und Ratschläge gibt, wie man sie belegen kann. Zudem geht die Erläuterung auch auf die Abgrenzung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die wichtigsten Punkte aus dieser Erläuterung sind nachstehend kurz wiedergegeben; der vollständige Text kann unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/bea-newsletter/ nachgelesen werden.

  • 1. Technische Störung

  • Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung besteht nur in Fällen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung. Zudem müssen es technische Gründe sein, aus denen die elektronische Einreichung unmöglich wird. Hiervon abzugrenzen sind bloße Bedienfehler; diese werden nicht als technische Störungen angesehen (BGH, Beschl. v. 17.5.2004 – II ZB 22/03 zur Einreichung per Telefax). Anhaltspunkte für eine technische Störung in der Sphäre des Rechtsanwalts sind beispielsweise:

    • eine Internetstörung,

    • eine Störung der technischen Infrastruktur der Kanzlei,

    • eine Störung des beA-Systems. Hier können etwa Fehlercodes angezeigt werden, die auf Störungen hinweisen können. Die Bedeutung dieser Fehlercodes werden unter portal.beasupport.de/external/knowledge-base/category/16 erklärt.

    • Anhaltspunkte für eine technische Störung in der Sphäre der Justiz sind:

      • eine Störung bei der Adressierung eines Gerichts,

      • eine Störung beim Nachrichtenversand an das Gericht.

  • 2. Glaubhaftmachung der Störung

  • Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt, die nur mittels präsenter Beweismittel getroffen werden kann (§ 294 ZPO). Denkbare Mittel der Glaubhaftmachung sind:

    • Belege des Internetproviders für eine Störung des Internetzugangs,

    • eine eidesstattliche Versicherung des IT-Systemadministrators der Kanzlei über Infrastrukturprobleme der IT,

    • die anwaltliche Versicherung, dass eine Störung der IT-Infrastruktur vorlag und deren Beschreibung,

    • die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, dass Störungen vorlagen,

    • die Anfertigung von Fotos und/oder Screenshots über Fehlermeldungen oder Störungsbeschreibungen,

    • die Vorlage eines Ausdrucks der Störungsmeldungen der Justiz auf https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php oder der Störungsdokumentation der BRAK für das beA-System auf https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/bea/bea-stoerungsprotokoll.pdf,

    • die schriftliche Erklärung des beA-Anwendersupports über das Vorliegen einer Störung.

      Zugleich ist das Nichtvorliegen eines Bedienfehlers glaubhaft zu machen. Dazu dürfte lt. BRAK auch die Versicherung gehören, dass ein erneuter Versuch ebenfalls einen Fehler produziert hat.

  • 3. Ersatzeinreichung

  • Rechtsfolge einer glaubhaft gemachten, vorübergehenden technischen Unmöglichkeit ist, dass ausnahmsweise eine Übermittlung nach den „allgemeinen Vorschriften“ zulässig ist. Diese erlauben die Übermittlung per Post, das Einlegen in den Briefkasten (auch in den Nachtbriefkasten) des Gerichts oder die Übermittlung per Telefax. Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen.

  • 4. Wiedereinsetzung

  • Nach Verstreichen einer Frist gelangt die Ersatzeinreichung nicht mehr zur Anwendung, denn sie dient ebenfalls der Fristwahrung. In solchen Fällen kommt nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht. Die BRAK weist darauf hin, dass die Ersatzeinreichung bei materiell-rechtlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen, bei denen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, besonderes Augenmerk verdient. Bei Feststehen einer vorübergehenden technischen Störung und drohendem Fristablauf sollte hier schnell gehandelt und eine Ersatzeinreichung durch Übermittlung per Telefax oder Einlegen in den Nachtbriefkasten des Gerichts vorgenommen werden.

    [Quelle: BRAK]

    Hinweis:

    Ihre Fragen zur aktiven Nutzungspflicht des beA:

    Wir haben Sie, liebe Leserschaft, gebeten, Ihre dringendsten Fragen zum beA an unsere Expertin Ilona Cosack zu stellen. Um Ihnen den Start mit dem beA leichter zu machen, finden Sie an dieser Stelle künftig ausgewählte Antworten!

    Frage zum Thema „Zugang zum beA“: „Im Verlauf der Anmeldeprozedur erscheint die Mitteilung auf dem Bildschirm: ‚Kein geeigneter Sicherheits-Token gefunden‘. Was ist zu tun?“

    Antwort:

    Das kann verschiedene Ursachen haben. Hier einige Tipps für einen störungsfreien beA-Start:

    Haben Sie Ihr Kartenlesegerät auf Updates überprüft? Auch die Lesegeräte brauchen regelmäßig Updates, v.a., wenn sie gerade gekauft worden sind. Häufig muss dann die Firmware, das ist die Software der Lesegeräte, upgedatet werden. Sie finden dazu weitere Informationen auf den Webseiten der Hersteller des Lesegeräts.

    Eine weitere Möglichkeit ist es, erst die Karte in das Lesegerät zu stecken und danach die beA Client Security zu starten. Achten Sie auch darauf, dass die Client Security nicht im Autostart läuft, sondern erst dann, wenn Sie das beA öffnen möchten, manuell gestartet wird. Häufig führt diese Variante zum Erfolg.

    Mit welchem Browser benutzen Sie das beA? Zugelassene Browser sind Microsoft Edge (nicht mehr der Internet Explorer), Google Chrome oder Mozilla Firefox. Bitte achten Sie darauf, dass Sie immer die aktuellste Browser-Version verwenden.

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