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Neuregelungen im Januar

Neuregelungen im Januar

Zum Jahresbeginn 2022 ist wieder eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten. Viele davon betreffen die Anhebung sozialversicherungsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Leistungen, arbeitsrechtliche Bestimmungen und einen verbesserten Verbraucherschutz. Im Vordergrund steht aber, wie schon in den letzten Monaten, erneut die Bewältigung der Pandemiefolgen. Die wichtigsten Neuregelungen zum Jahresbeginn sind nachstehend kurz skizziert:

  1. Bewältigung der Pandemiea) Beschäftigte in Heimen und KlinikenBereits seit dem 12.12.2021 gilt eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Bis zum 15.3.2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Ziel dieser neuen Regelung ist es, ältere und vorerkrankte Menschen besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Vor allem in Pflegeheimen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu COVID-19-Ausbrüchen.b) Infektionsschutz am ArbeitsplatzBereits seit Ende November gilt die sog. 3G-Regelung für Beschäftigte und Arbeitgeber. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt die Regel auch für Fahr- bzw. Fluggäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal. Bis zum März verlängert wurden Sonderregelungen wie der „Pflege-Schutzschirm“ und die Ausweitung der Kinderkrankentage.c) Corona-WirtschaftshilfenDie „Überbrückungshilfe III“ wird bis Ende März 2022 als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der großen Unternehmen bei der Bewältigung der Pandemiefolgen helfen soll, läuft weiter bis Ende Juni 2022.d) KurzarbeitergeldDas Kurzarbeitergeld wird weiterhin aufgestockt. Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist, können das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 erhalten. Zusätzlich erhalten auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze. Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mind. 50 % beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, soll der Satz 77 % betragen. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 % und mit Kind 87 % vorgesehen.
  2. Arbeitsrecht/Arbeitsförderunga) BetriebsversammlungenBetriebsversammlungen sowie Versammlungen weiterer Ausschüsse und Gremien können wieder virtuell durchgeführt werden. Die entsprechenden pandemiebedingten Sonderregelungen sind befristet bis zum 19.3.2022 mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung durch den Deutschen Bundestag.b) MindestlohnDer gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2022 auf 9,82 €. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem Juni 2020.c) ArbeitslosmeldungSeit dem 1.1.2022 können sich die Kunden der Arbeitsagenturen auch online arbeitslos melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung vor Ort bleibt aber möglich.d) Budget für AusbildungSeit dem 1.1.2022 können junge Menschen mit Behinderungen, die bereits in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind, mithilfe des sog. Budget für Ausbildung eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen.
  3. Soziales/Sozialversicherunga) RenteneintrittsalterIm Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 und 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelung gilt, erreichen die Regelaltersgrenze jetzt mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten.b) Vorgezogene Altersgrenzen – HinzuverdienstDie Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird im Jahr 2022 auf 46.060 € angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Der Gesetzgeber reagiert damit insb. auf die Personalengpässe durch die Covid-19-Pandemie.c) BeitragsbemessungsgrenzenMit dem 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 € im Monat (2021: 6.700 €). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 € im Monat (2021: 7.100 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 € im Monat (2021: 8.250 €), im Westen sinkt sie auf 8.650 € im Monat (2021: 8.700). Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 € im Jahr (2021: 41.541 €) festgesetzt. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2022 unverändert bei 64.350 € im Jahr, die Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls unverändert bei 58.050 € im Jahr.d) PflegeversicherungDamit Pflegebedürftige von steigenden Zuzahlungen für die Pflege im Heim entlastet werden, erhalten sie seit dem 1.1.2022 Zuschläge von den Pflegekassen. Die Höhe der Zuschläge sind nach der Aufenthaltsdauer der Pflegebedürftigen im Heim gestaffelt.e) Sozialhilfe-RegelsätzeWer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 € im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.f) WohngeldDas Wohngeld wird zum 1.1.2022 erstmals automatisch erhöht und danach alle zwei Jahre entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Dadurch sollen viele einkommensschwache Haushalte weiter Wohngeld beziehen, die sonst aufgrund von Einkommenssteigerungen möglicherweise keinen Anspruch mehr gehabt hätten.g) KinderzuschlagDer Kinderzuschlag, den Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld erhalten, steigt um vier Euro. Ab 1.1.2022 beträgt der Höchstbetrag 209 € monatlich.h) UnterhaltsvorschussDer Unterhaltsvorschuss – also die finanzielle Unterstützung vom Staat für Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten – wird analog zum ebenfalls steigenden Mindestunterhalt angehoben. Der Höchstbetrag liegt ab 1.1.2022 je nach Alter des Kindes zwischen 177 € und 314 €.
  4. Verbraucherschutz/Umweltschutza) HeizkostenabrechnungSeit dem 1.1.2022 müssen Gebäudeeigentümer den Mietern und Wohnungseigentümern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen, z.B. Informationen über den Brennstoffmix. Dies gilt für alle Wohnungen und Gebäude, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind.b) Gewährleistungspflicht/UpdatepflichtFür Waren, die „digitale Elemente“ enthalten, hat der Verkäufer künftig eine Update-Verpflichtung. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Geregelt sind diese neuen Bestimmungen, die auf eine EU-Richtlinie zurückgehen, vorwiegend in einem neuen Titel im BGB.c) ElektroschrottVerbraucher können Elektroaltgeräte demnächst auch bei vielen Lebensmittelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektroaltgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte nur beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels. Das Gesetz ist am 1.1.2022 in Kraft getreten, dem Handel wurde jedoch eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt.d) PfändungsschutzBei der Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher wird seit Jahresbeginn auch der Bedarf anderer Personen berücksichtigt, die mit Schuldnern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Vorher wurde dafür ausschließlich der Bedarf der Schuldner und deren Familien berücksichtigt. Generell unpfändbar sind ab 2022 Haustiere. Beim Weihnachtsgeld sind zukünftig zunächst 630 € geschützt.

[Quelle: Bundesregierung]

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