Der Basiszinssatz liegt auch im 1. Halbjahr 2022 unverändert bei -0,88 %. Das gab die Deutsche Bundesbank Ende Dezember bekannt. Damit verharrt dieser Zinssatz, der etwa für die Berechnung der Verzugszinsen nach § 288 BGB oder für die Verzinsung im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO von Bedeutung ist, bereits seit 2016 auf demselben niedrigen Niveau. Negativ ist er sogar schon seit 2013. Über 0 % lag er zuletzt im 2. Halbjahr 2012 (bei +0,12 %).
Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres durch die Deutsche Bundesbank festgelegt und gem. § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Berechnet wird er auf der Grundlage des Zinssatzes für die jeweils jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank.
[Quelle: Bundesbank]
Im November haben wir folgende Umfrage zur aktiven Nutzungspflicht des beA auf unserem Online-Portal www.anwaltspraxis-magazin.de gestellt:
„Seid Ihr/Sind Sie froh, dass das Fax ab dem 1.1.2022 in der Anwaltschaft endgültig durch das beA abgelöst wird?“
Sind Sie auch erstaunt, dass es keinen klaren Gewinner gibt?
Das Ergebnis der Umfrage (Stand: 5.1.2022) spricht für sich: Von den abgegebenen Stimmen zur aktiven Nutzungspflicht des beA votierten
Pro: 48 % und Contra: 52 %.
Nach wie vor scheint es einige Bedenken gegen die Einführung des verpflichtenden digitalen Kommunikationsweges für die Anwaltschaft in den Kanzleien zu geben. Diesem Missstand wollen wir gern abhelfen und Ihnen den Einstieg zur Nutzung des beA erleichtern.
Ihre Fragen zur aktiven Nutzungspflicht des beA:
Daher haben wir Sie gebeten, Ihre dringendsten Fragen zum beA an unsere Expertin Ilona Cosack zu stellen. Wir bedanken uns für Ihre zahlreichen Zuschriften und werden die Antworten unserer Expertin für Sie in den nächsten ZAP-Ausgaben publizieren.
Um Ihnen den Start mit dem beA leichter zu machen, finden Sie künftig an dieser Stelle ausgewählte Antworten unserer Autorin Ilona Cosack.
Hören Sie doch auch einmal in unseren Podcast zu allen Fragen zum beA herein, den Sie unter www.anwaltspraxis-magazin.de ab Februar 2022 abrufen können!
Ihre ZAP-Redaktion
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