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Beschlüsse der Herbst-Justizministerkonferenz

Beschlüsse der Herbst-Justizministerkonferenz

Mitte November haben die Justizminister und Justizministerinnen der Länder in Berlin wieder zahlreiche aktuelle Themen diskutiert und auch Beschlüsse gefasst. Das Themenspektrum reichte diesmal vom Hochwasser im Juli über Veränderungen im Prozessrecht bis hin zur Strafbarkeit bei gefälschten Gesundheitszeugnissen. Auch die Digitalisierung in der Justiz nahm einen breiten Raum ein. Die für die Anwaltschaft interessantesten Tagesordnungspunkte sind nachstehend wiedergegeben.

  1. Verfahrens- und prozessrechtliche Fragen:a) Insolvenzantragspflicht bei Naturkatastrophen: Nach Auffassung der Justizminister trägt die Vorschrift des § 15a InsO zur Insolvenzantragspflicht, die eine Antragstellung innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung vorsieht, der Sondersituation, in der sich ein durch eine Naturkatastrophe Geschädigter befindet, nicht in jedem Fall Rechnung. Gerade die dramatischen Starkregen- und Hochwasserereignisse aus dem Juli 2021 hätten verdeutlicht, dass sichergestellt werden müsse, dass den Betroffenen ausreichende Zeit für die Klärung bleibe, inwieweit die eingetretenen Schäden durch Versicherungsleistungen, staatliche Hilfeleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien und andere Maßnahmen ausgeglichen werden könnten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde gebeten, eine allgemeine, für alle künftigen Fälle geltende und dauerhafte Regelung zur Insolvenzantragspflicht in Fällen von Naturkatastrophen vorzuschlagen, die ein „kurzfristiges und regelmäßig mit Rückwirkung versehenes Eingreifen des Bundesgesetzgebers im Einzelfall“ entbehrlich mache und für alle Beteiligten mehr Klarheit und Rechtssicherheit schaffe. Zur damit in Zusammenhang stehenden Frage der Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung wollen die Ressortchefs zunächst die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe abwarten, die im nächsten Frühjahr vorliegen sollen.b) Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte: Nach Beobachtung der Justizminister gibt es unerwünschte Verschiebungen im Geschäftsanfall namentlich zwischen Amts- und Landgerichten, die u.a. auf die Inflationsentwicklung der letzten 30 Jahre zurückzuführen sind. Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte gem. § 23 Nr. 1 GVG sei zuletzt im Jahr 1993 erhöht worden und bedürfe jetzt wieder einer Überprüfung. Dabei sollen auch die personalwirtschaftlichen und gerichtsorganisatorischen Folgen in den Blick genommen werden. Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsgruppe unter Federführung der Justizminister der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz eingerichtet, die – neben dem Zuständigkeitsstreitwert – auch die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren in § 495a ZPO sowie die Berufungs- bzw. Beschwerdewertgrenzen (s. etwa § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG) einer Überprüfung unterziehen soll.c) Massenverfahren im Zivilprozess: Nach Auffassung der Justizministerinnen und Justizminister gibt es einen „dringenden Reformbedarf“ zur Bewältigung von Massenverfahren. Sie sehen insb. die Zivilgerichte aufgrund „zunehmender und immer neuer Massenverfahren“ verstärkt belastet, sodass in manchen Bundesländern die Verfahren kaum mehr in angemessener Zeit bewältigt werden könnten. Die vielschichtigen mit den Massenverfahren einhergehenden Probleme belasteten Eingangsstellen, Wachtmeistereien, Geschäftsstellen, Rechtspfleger- und Richterdienste sämtlicher Instanzen ganz erheblich. Gründe dafür sehen die Minister u.a. in dem Umstand, dass sich einige Anwaltskanzleien und Legal-Tech-Anbieter mittlerweile auf Massenverfahren spezialisiert hätten und Mandanten aktiv in großer Zahl anwerben würden. Auch ließen es einige beklagte Unternehmen in weitem Umfang auf gerichtliche Verfahren ankommen. Die Prozessführung in Massenverfahren stelle die Gerichte vor große Herausforderungen, weil zum Teil sehr umfangreiche und textbausteinartige Schriftsätze ohne hinreichenden Einzelfallbezug eingereicht würden und Terminsvertreter nicht immer sachkundig seien. Da eine große Zahl von Parallelverfahren anhängig sei, würden Entscheidungen meist mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angefochten und es bestünden kaum Vergleichsmöglichkeiten. Dies führe dazu, dass eine Vielzahl von Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand parallel über mehrere Instanzen geführt würde. Hinzu komme, dass Parteien zum Teil bemüht seien, die frühzeitige höchstrichterliche Klärung grundlegender Rechtsfragen zu vermeiden. Das BMJV wurde deshalb gebeten, auch vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie einen Vorschlag zu verfahrensrechtlichen Änderungen zu machen, der auch die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe in den Blick nimmt, die sich derzeit mit dem Thema „Vorabentscheidungsverfahren vor dem BGH“ beschäftigt.d) Massenverfahren in arbeitsgerichtlichen Verfahren: Auch im Arbeitsgerichtsprozess sehen die Länderjustizminister zunehmende Probleme mit Massenverfahren, etwa wenn es um die Anwendung kollektiver Rechtsquellen geht. Hier sei eine Bündelung verschiedener Individualrechtsstreitigkeiten – anders als im Zivilprozess – allerdings nicht möglich. Die Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung nehme deshalb in wichtigen Bereichen des Arbeitsrechts erhebliche Zeit in Anspruch. Es wurde daher eine Arbeitsgruppe unter der Federführung von Hamburg eingerichtet, um die Einführung z.B. einer Verbandsklage oder anderer geeigneter Instrumente im arbeitsgerichtlichen Verfahren „ergebnisoffen“ zu prüfen.e) Modernisierung des Zivilprozesses: Vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden Diskussion um eine weitere Reform des Zivilprozesses betonten die Justizminister auch dieses Mal wieder, dass der Zivilprozess dringend einer Modernisierung und Digitalisierung bedarf, um den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger weiter zu verbessern und die zivilgerichtlichen Verfahren zu beschleunigen und effektiver zu gestalten. Hierzu gibt es bereits erste Handlungsempfehlungen einer Arbeitsgruppe, die nach Auffassung der Minister allerdings durch eine noch einzusetzende Kommission weiter ausgearbeitet und in konkrete Vorschläge für einen „Zivilprozess der Zukunft“ umgesetzt werden müssten. Als konkrete Punkte, die angegangen werden sollten, wurden genannt:
    • Schaffung eines Online-Portals für Justizdienstleistungen;
    • Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung;
    • Einführung eines „Beschleunigten Online-Verfahrens“;
    • einen Rechtsrahmen für den Einsatz automatisierter Entscheidungen und den Einsatz entscheidungsunterstützender Künstlicher Intelligenz im Kostenfestsetzungsverfahren;
    • ein Vorverfahren und ein elektronisches Anmeldeverfahren für die Musterfeststellungsklage;
    • die digitale Aufzeichnung und automatisierte Verschriftung von Beweisaufnahmen und Parteianhörungen.f) Weiterentwicklung der Videoverhandlung: Dem Thema Videoverhandlung (s. dazu den vorstehenden Punkt) war zudem ein eigener Tagesordnungspunkt gewidmet. Nach Auffassung der Minister hat sich die Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO bereits im gerichtlichen Alltag etabliert und wird weiter an Bedeutung gewinnen. Deshalb sollten die rechtlichen Grundlagen dafür überarbeitet und angepasst werden. Insbesondere soll überprüft werden, ob dem Gericht über die bisherige Gestattungsmöglichkeit des § 128a ZPO hinaus – auch im Falle übereinstimmender Anträge der Parteien, dann allerdings unanfechtbar – zu ermöglichen ist, eine Videoverhandlung verbindlich anzuordnen, und den Parteien eine fristgebundene, aber voraussetzungslose Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. Darüber hinaus sollen auch kosten- und gebührenrechtliche Fragestellungen überprüft und angepasst werden. Das BMJV wurde gebeten, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vorzubereiten und auch die anderen Fachgerichtsbarkeiten in die Überlegungen mit einzubeziehen.
  2. Materielles Rechta) Strafrahmen bei Cybercrime: Mit einiger Besorgnis stellten die Länderjustizminister fest, dass Cyberangriffe in jüngster Zeit quantitativ und qualitativ stark zugenommen und häufig erhebliche Schäden bei Einzelnen sowie in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen verursacht haben. Im Hinblick auf die rasante Entwicklung im Bereich der mit dem Internet vernetzten Geräte (Industrie 4.0, Internet of Things, Smart Cars) sei kurz- und mittelfristig mit einer weiter wachsenden Anzahl von Cyberangriffen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund gelte es zu überprüfen, ob die Tatbestände und Strafrahmen der §§ 202a ff., §§ 303a f. StGB den aktuellen Entwicklungen ausreichend gerecht würden, den Unrechtsgehalt der Taten ausreichend widerspiegelten und eine generalpräventive Funktion noch ausreichend effektiv entfalteten. Die Minister regten an, eine Expertenkommission zur grundlegenden Überarbeitung des Cyberstrafrechts einzurichten.b) Strafrechtlicher Schutz älterer Menschen: Angesichts der demografischen Entwicklung halten die Ressortchefs es auch für erforderlich, sich mit dem strafrechtlichen Schutz älterer Menschen vor Vermögenskriminalität zu beschäftigen. Besonders im Blick haben sie v.a. die Fälle des Trickbetrugs (z.B. Enkeltrick, Callcenter-Betrug) aber auch des untreuerelevanten Missbrauchs von Vertrauensstellungen (z.B. in Betreuungs- oder Vorsorgeverhältnissen). Hier hätten sich teilweise Geschäftspraktiken herausgebildet, mit denen die Täter professionell und gezielt ältere Menschen zu schädigen versuchten, um damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dem müsse entgegengewirkt werden; das BMJV wurde deshalb gebeten, strafschärfende Regelungen sowie Änderungen im Strafantragsrecht zu prüfen.c) Gefälschte Impfdokumente: Bereits auf ihrer Frühjahrskonferenz hatten die Justizminister das Phänomen, dass zunehmend gefälschte Dokumente insb. zu Impfnachweisen, kursieren, auf ihrer Tagesordnung. In ihrem damals gefassten Beschluss forderten sie das BMJV auf, gesetzgeberisch zu reagieren. Ein solcher Gesetzentwurf aus dem BMJV liegt inzwischen vor, was die Ressortchefs jetzt in Berlin ausdrücklich begrüßten. Sie bekräftigten, dass sie die Festlegung eines angemessenen Strafrahmens, der dem durch diese Taten verwirklichten Unrecht und dem großen Gefährdungspotential für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie für die Funktionsfähigkeit der medizinischen Notfallversorgung gerecht wird, als zwingend erforderlich erachten.d) Mündelsichere Geldanlagen: In der derzeitigen Niedrigzinsphase sehen die Justizministerinnen und Justizminister ein großes Problem für Vormünder sowie Betreuer, die aktuell in vielen Fällen die Vorgaben nach den §§ 1806, 1807 BGB zur mündelsicheren, verzinslichen Anlage von Mündelgeldern nicht mehr erfüllen könnten. Vielmehr gerieten sie zunehmend in ein Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung zur Anlagesicherheit auf der einen und dem gesetzgeberischen Ziel des Werterhalts des Vermögens auf der anderen Seite, das auch durch das Anfang 2023 in Kraft tretende Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nicht vollständig aufgelöst werde. Ein Ausweichen auf risikoreichere Anlageformen wie etwa Aktien oder Renten- bzw. Aktienfonds, wie es teilweise in Rechtsprechung und Literatur empfohlen werde, sei problematisch, weil es hierdurch zu einer deutlichen Mehrbelastung der Gerichte durch mit hohem Prüfungsaufwand verbundenen Anträge auf Gestattung von nicht mündelsicheren Anlagen nach § 1811 BGB komme. Das BMJV wurde deshalb gebeten, die Vorschriften zur Vermögenssorge nach §§ 1806 ff. BGB bzw. der §§ 1841 Abs. 2 und 1848 BGB n.F. an die Null-Zins-Marktlage anzupassen. Es erscheine insb. erforderlich, dass der Gesetzgeber regele, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nicht verzinste oder gar mit Negativzinsen belegte Geldanlage die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung erfülle.

[Quelle: JuMiKo]

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