Am 7. Juli sind die meisten Regelungen des „Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten“ in Kraft getreten. Danach können Beamten und Richtern künftig sichtbare Tätowierungen verboten werden, auch religiöse Symbole wie das Kopftuch können im Staatsdienst jetzt untersagt werden.
Hintergrund der Neuregelungen sind v.a. zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. So stellten die Leipziger Richter im Jahr 2017 im Fall eines Polizeibeamten klar, dass die im Bund und in einigen Ländern existierenden Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse, die sich auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung stützen, nicht ausreichen, um die Grundrechtseinschränkungen bei den Beamten zu rechtfertigen: Es bestehe keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17). Diese ist nun geschaffen worden.
Ob das Gesetz speziell in der Justizpraxis große Relevanz haben wird, darf bezweifelt werden. In der Vergangenheit waren v.a. Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch betroffen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17). Richter und Staatsanwälte werden sich vermutlich eher mit einer anderen Bestimmung des neuen Gesetzes beschäftigen: Dienstreisen müssen ab sofort nicht nur „sparsam und wirtschaftlich“, sondern auch „nachhaltig“ sein.
[Red.]
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