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Vorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe

Vorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe

Während im Bundesgesundheitsministerium derzeit noch über die Neuregelung der Sterbehilfe beraten wird, hat eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten aus verschiedenen Fraktionen im April einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Suizidhilfe vorgelegt (BT-Drucks 19/28691). Die Parlamentarier wollen mit der Novelle das Recht auf einen selbstbestimmten Tod gesetzlich absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist. Zu den Unterstützern des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs gehört u.a. auch der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach.

Zwar hatte der Bundestag die Sterbehilfe im Jahr 2015 bereits neu geregelt und die organisierte, geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt. Allerdings kippte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 das Gesetz und erklärte die Neuregelung in § 217 StGB für nichtig. Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze, so die Verfassungsrichter, das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.

Die jetzt vorgeschlagene Neuregelung soll Menschen, die sterben wollen und den Wunsch frei, eigenverantwortlich und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, sowie Personen, die zur Hilfe bereit sind, einen klaren Rechtsrahmen bieten. Im dem Entwurf wird ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung formuliert sowie das Recht zur Hilfeleistung. Niemand soll aber dazu verpflichtet sein, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Die Vorlage enthält auch ein Recht auf Beratung in Fragen der Suizidhilfe sowie eine verpflichtende Beratung des Suizidwilligen vor einer Entscheidung. Eine Beratungsstelle soll nach Abschluss der Beratung eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Ärzte sollen dem Entwurf zufolge einer Person, die aus freiem Willen ihr Leben beenden will, ein Arzneimittel zum Zweck der Selbsttötung verschreiben dürfen. Der Arzt soll zu einem Aufklärungsgespräch verpflichtet werden und muss sich die Bescheinigung der Beratungsstelle vorlegen lassen. Zudem soll der Arzt die Aufklärung des Suizidwilligen dokumentieren. Die Vorlage sieht ferner regelmäßige Berichte und Evaluationen vor, um die mit der Neuregelung gemachten Erfahrungen auszuwerten.

[Quelle: Deutscher Bundestag]

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