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Tätigkeit britischer Anwälte in Deutschland seit dem 1.1.2021

Tätigkeit britischer Anwälte in Deutschland seit dem 1.1.2021

Britische Advocates, Barristers und Solicitors dürfen sich seit dem 1.1.2021 in Deutschland nur noch niederlassen, um im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten, wenn sie auf ihren Antrag in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Auf diese Folge des Brexit hat im Januar die Bundesrechtsanwaltskammer hingewiesen. Bis Ende 2020 konnten die Vorgenannten unter ihrer Berufsbezeichnung als niedergelassene europäische Rechtsanwälte anwaltlich tätig sein, nachdem sie auf ihren Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, und konnten nach dreijähriger Tätigkeit zur (deutschen) Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Grund für die Änderung ist, dass aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) zum 1.1.2021 auch die berufsrechtlichen Regelungen angepasst wurden, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats in Deutschland tätig werden können. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde in der Anlage zu § 1 EuRAG die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ gestrichen. Gleichzeitig wurde die Zeile „– im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor“ in die Anlage zu § 206 BRAO eingefügt. Im EuRAG ist die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte, in § 206 BRAO die Tätigkeit von Rechtsanwälten aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation und sonstigen Staaten geregelt. Die Verordnung ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.

Eine verfahrensrechtliche Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 EuRAG ist in dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften enthalten. Dieses Gesetz ist ebenfalls zum 1.1.2021 in Kraft getreten.

[Quelle: BRAK]

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