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Strafrechtlicher Schutz für unbaren Zahlungsverkehr

Strafrechtlicher Schutz für unbaren Zahlungsverkehr

Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vorgelegt (vgl. BT-Drucks 19/25631). Entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie diene der Entwurf einer Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des unbaren Zahlungsverkehrs, heißt es in der Vorlage.

Die Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.4.2019 enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Sie ist im Mai 2019 in Kraft getreten und bis 31.5.2021 in nationales Recht umzusetzen.

Das geltende deutsche Recht entspreche bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie, heißt es weiter in dem Entwurf. Die noch erforderlichen gesetzgeberischen Anpassungen sollen insb. durch Erweiterung der Straftatbestände der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln und des Computerbetrugs sowie durch Schaffung eines Straftatbestands der Vorbereitung des Diebstahls oder der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten erfolgen.

[Quelle: Bundestag]

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