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Neuregelungen im März

Neuregelungen im März

In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vorwiegend Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, daneben das Umwelt- und das Landwirtschaftsrecht. Im Einzelnen:

  • Schutzmasken für Hilfsbedürftige: Nach einer Ergänzung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung haben Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP2-Masken oder vergleichbare Masken. Der Anspruch bezieht sich konkret auf alle Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Davon umfasst sind also auch (mit-)versicherte Personen in der Bedarfsgemeinschaft wie Kinder oder andere Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Die Schutzmasken werden ausgegeben, sofern nicht bereits ein anderweitiger Anspruch aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung besteht.
  • Finanzhilfen von der EU: Auf Grundlage der neuen EU-Verordnung über eine europäische Aufbau- und Resilienzfazilität, die Mitte Februar von den EU-Gremien gebilligt worden war, können die 27 Mitgliedstaaten nun Mittel von insgesamt 672,5 Mrd. € für öffentliche Investitionen und Reformen beantragen. Diese Finanzhilfen sollen die 27 Mitgliedsstaaten dabei unterstützen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen, den ökologischen und digitalen Wandel voranzubringen und widerstandsfähige und inklusive Gesellschaften aufzubauen. Um das Geld zu erhalten, müssen die einzelnen Staaten der EU-Kommission detaillierte Pläne vorlegen und z.B. die Finanzierungsziele für Grünes und Digitales belegen oder die wirtschaftspolitischen Empfehlungen zum engeren Zusammenwachsen der EU umsetzen.
  • Wirtschaftshilfen nun ohne Verlustrechnung: Nachdem sie aus Brüssel „grünes Licht“ erhalten hat, eröffnet die Bundesregierung den Unternehmen nun ein Wahlrecht bei der Beantragung von der Überbrückungshilfe II und der November- und Dezemberhilfen. Sie können die Hilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten. Bei der „Bundesregelung für Kleinbeihilfen“ entfällt der Nachweis von tatsächlichen Verlusten. Eine neue beihilferechtliche „Schadensausgleichsregelung“ ermöglicht darüber hinaus auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Bei den Anträgen auf Überbrückungshilfe II wird die Berechnung der Hilfen unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen von November und Dezember 2020 müssen die Unternehmen einen Änderungsantrag stellen, für den Fall, dass sie durch die Neuregelung bessergestellt werden.
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht galt zunächst nur bis zum 31.1.2021. Inzwischen wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 verlängert und somit rückwirkend in Kraft gesetzt. Die Verlängerung kommt den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben, deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grds., dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
  • Energie-Effizienzkennzeichen: Nachdem die Europäische Union das Energielabel für Elektrogeräte überarbeitet hat, gilt seit dem 1.3.2021 eine neue farbige Effizienzskala von A bis G. Grund dafür ist, dass elektrische Haushaltsgeräte in den vergangenen Jahren deutlich energieeffizienter geworden sind. So befinden sich mittlerweile in vielen Produktgruppen fast alle Geräte bereits in den obersten Effizienzklassen A bis A+++. Deutliche Unterschiede waren für die Verbraucher daher kaum noch zu erkennen. Die Umstellung geschieht schrittweise; ab 1. März gilt das neue Label zunächst für Kühl- und Gefriergeräte einschließlich Weinlagerschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Waschtrockner sowie Fernsehgeräte und Monitore.
  • Tierhaltung in Ställen: Am 9.2.2021 sind neue Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Damit sollen die Haltungsbedingungen insb. für Schweine künftig tierschutzgerechter sein (Stichwort: Kastenstände). Die Landwirte werden bei der Umstellung mit 300 Mio. € aus dem Konjunkturprogramm unterstützt.

[Quelle: Bundesregierung]

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