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Nachbesserungen bei Reformen zum Anwaltsrecht

Nachbesserungen bei Reformen zum Anwaltsrecht

Die Bundesregierung hat Mitte Januar die Gesetzentwürfe zur großen BRAO-Reform und zu den sog. Legal-Techs mit Änderungen beschlossen und hierbei teilweise die Kritik und die Anregungen aus der Anwaltschaft und der Rechtswissenschaft aufgegriffen (vgl. zu den Vorhaben zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 1/2021, S. 2).

Mit der großen BRAO-Reform (offizieller Name: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe) ist eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der BRAO, der PAO und dem StBerG beabsichtigt. Damit soll das gegenwärtig stark zersplitterte, teilweise verfassungswidrige anwaltliche Gesellschaftsrecht komplett neu geordnet werden. Gegenüber dem bisher vorliegenden Gesetzentwurf enthält die nun von der Bundesregierung beschlossene Fassung nicht nur zahlreiche terminologische Änderungen und Klarstellungen, sondern aus Sicht der Anwaltschaft auch substanzielle Verbesserungen.

So ist insb. das Zulassungsverfahren für die künftigen Berufsausübungsgesellschaften entbürokratisiert worden. Zum einen ist die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Gesellschaftsvertrag und Satzung gestrichen worden. Zum anderen müssen sich nicht mehr alle Berufsausübungsgesellschaften registrieren lassen, sondern nur noch diejenigen, die’selbst zugelassen werden wollen. Damit entfällt die’Registrierungspflicht etwa für viele Anwaltsgesellschaften, die keine Haftungsbeschränkung anstreben.

Auch beim Versicherungsschutz für kleine Berufsausübungsgesellschaften gibt es Erleichterungen. Bei Gesellschaften mit nicht mehr als zehn Personen sinkt die vorgeschriebene Versicherungssumme von bisher geplanten 2,5 Mio. € auf 1 Mio.’€. Im bisherigen Entwurf war diese Erleichterung nur unter bestimmten Umständen, etwa niedrigen Umsätzen, vorgesehen; das jedoch, so die Kritik, hätte leicht zu Zweifeln am Deckungsschutz und auch zu unnötigem Aufwand bei der genauen Ermittlung des Umsatzes führen können.

Besonders heftige Kritik seitens der Anwaltschaft gab es bei der geplanten Verschärfung der Interessenkollision. Auf die Regelung wurde zwar nicht verzichtet, sie wurde aber entscheidend „entschärft“. Sie ist jetzt wesentlich enger gefasst und damit auch praxistauglicher. Zum einen werden nun nicht mehr – wie ursprünglich geplant – alle vertraulichen Informationen erfasst, die der Rechtsanwalt von einer Partei erhalten hat. Vielmehr soll ein Tätigkeitsverbot jetzt nur noch greifen, wenn die vertrauliche Information aus einem anderen Mandatsverhältnis stammt, sie für die neue Rechtssache von Bedeutung ist und ihre Verwendung im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten im vorherigen Mandat steht. Zum anderen ist das noch’im Vorgängerentwurf enthaltene Tätigkeitsverbot bei nichtanwaltlicher Vorbefassung aufgegeben worden. Wichtig ist zudem, dass der Mandant seinen Anwalt auch ausdrücklich von der Beschränkung freistellen kann, was insb. für Fälle mit Sozietätserstreckung von Bedeutung ist.

Nicht zuletzt hat die Bundesregierung auch die Regelung zur Interessenskollision bei Referendaren nachgebessert. Hier wird der Kreis der betroffenen Referendare stark eingeschränkt; u.a. wird jetzt zwischen Referendaren in der Anwaltsstation und Referendaren in anderen Stationen unterschieden.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich bereits überwiegend zustimmend zu den Verbesserungen im Regierungsentwurf geäußert. Kritik übt er aber daran, dass der Gesetzgeber immer noch keine allgemeine und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte einführen will.

Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. Legal-Tech-Inkasso) ist von der Regierung nachgebessert worden. Im’Vergleich zum Vorgängerentwurf enthält er Änderungen v.a. beim Inkassobegriff, den Nebenleistungen und der Aufsicht nach dem RDG. Dieses Vorhaben wird insb. von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußerst kritisch gesehen. Sie lehnt die Förderung eines sich unterhalb der’Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarktes entschieden ab und sieht in der Öffnung von Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit.

[Quellen: Bundesregierung/DAV/BRAK]

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