Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (vgl. dazu ZAP 4/2021, S. 164) ist ergänzt und bis zum 30.4.2021 verlängert worden. Nach einem entsprechenden gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder hat Bundesarbeitsminister Heil die Verordnung inzwischen angepasst und um zusätzliche Hygienemaßnahmen erweitert. Arbeitgeber müssen bis Ende April weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Begründet wird die Verlängerung damit, dass in vielen Lebensbereichen weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich sind. Daher seien zusätzliche und befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies diene auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar sei. Angesichts der pandemischen Lage sei es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden müsse.
Durch die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Verordnung umfasst zudem folgende Punkte:
[Quelle: BMAS]
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Gebührenrecht - Frage des Monats: Gebührentaktik: Wie beende ich ein Verfahren am günstigsten?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 27. März 2023 14:59
Gebührenrecht - Frage des Monats: Welche Parteikosten kann ich für meinen Mandanten geltend machen?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 23. Januar 2023 15:25
beA: Ihre Fragen - unsere Antworten #11
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 2. Dezember 2022 9:01
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH