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Homeoffice-Regelung wird verlängert

Homeoffice-Regelung wird verlängert

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (vgl. dazu ZAP 4/2021, S. 164) ist ergänzt und bis zum 30.4.2021 verlängert worden. Nach einem entsprechenden gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder hat Bundesarbeitsminister Heil die Verordnung inzwischen angepasst und um zusätzliche Hygienemaßnahmen erweitert. Arbeitgeber müssen bis Ende April weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Begründet wird die Verlängerung damit, dass in vielen Lebensbereichen weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich sind. Daher seien zusätzliche und befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies diene auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar sei. Angesichts der pandemischen Lage sei es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden müsse.

Durch die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Verordnung umfasst zudem folgende Punkte:

  • Die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

[Quelle: BMAS]

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