Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen
Die Bundesregierung möchte das Recht der privatrechtlichen Stiftungen vereinheitlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung schaffen. Dazu hat das Bundeskabinett Anfang Februar den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.
Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB. Bisher finden sich Normen zum Stiftungszivilrecht sowohl dort als auch in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer. Die Ländervorschriften sind zwar oft ähnlich, es gibt indes auch größere Unterschiede bei zentralen Vorschriften. Dies sind z.B. die Regelungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung einer Stiftung. Dieses Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht sowie die uneinheitlichen Regelungen in den Ländern führen – so die Bundesregierung – teilweise zu Rechtsunsicherheit und erschweren Stiftungen ihre Arbeit. Zur Verbesserung der Rechtsklarheit und damit künftig bundesweit für alle Stiftungen dasselbe Stiftungszivilrecht gilt, soll es jetzt abschließend bundeseinheitlich im BGB geregelt werden.
Zudem soll es in Zukunft für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen ein Register mit Publizitätswirkung geben. Das zentrale Stiftungsregister soll vom Bundesamt für Justiz geführt werden und eine ähnliche Transparenz schaffen, wie sie etwa durch das Handelsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist. So macht es ein Register mit Publizitätswirkung für Stiftungen einfacher, die Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitglieder nachzuweisen. Dadurch könnten sie wie Vereine und Gesellschaften, die im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, am Rechtsverkehr teilnehmen. Die bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, sodass derzeit Stiftungen z.B. immer wieder neu aktuelle behördliche Vertretungsbescheinigungen beantragen müssen.
Auf einen speziellen Punkt wurde bei der Vorstellung des Gesetzesvorhabens besonders hingewiesen: Stiftungen sollen künftig an der Rückgabe ihres Kulturguts nicht dadurch gehindert sein, dass es Teil des Grundstockvermögens ist und für Stiftungen grds. die Pflicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens besteht. Aus der Praxis waren in jüngerer Zeit vermehrt Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Stiftungen im Zusammenhang mit der Restitution verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter bekannt geworden.
Kulturstaatsministerin Monika Grütters erläuterte hierzu: „Es ist gut, dass die Klarstellung in der Gesetzesbegründung zum neuen Stiftungsrecht die freiwillige Rückgabe von Kulturgut auch aus Stiftungsvermögen erleichtert. Ich hoffe, dass dies nun dazu beiträgt, insb. die zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien erforderlichen Restitutionen zu verwirklichen. Denn diese liegen auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Stiftungen. Die Restitution NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter ist wesentliches Element bei der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Terrorherrschaft und hat für die Bundesregierung herausragende Bedeutung.“
[Quelle: Bundesregierung]