Das Ziel der Reform des Wohnraumvermittlungsrechts – die Entlastung der Mieter von derMaklercourtage – ist nach Angaben der Bundesregierung ganz überwiegend erreicht worden. Das geht aus einer Unterrichtung des Bundestags zur Evaluation des geänderten Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz hervor (vgl.BT-Drucks 19/31795).
Aus der Evaluation gehe hervor, so führt die Bundesregierung aus, dass das Bestellerprinzip vor Inkrafttreten des Gesetzes höchst umstritten gewesen sei. Die Studienergebnisse zeigten jedoch, dass das 2015 geänderte Gesetz generell funktioniere und die Mieter von der Maklercourtage ganz überwiegend entlastet worden seien. Auch die befürchteten Nebeneffekte hätten sich nur zum Teil bewahrheitet. Sie seien für die Maklerbranche zwar nicht unerheblich; ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf i.S.e. erneuten Gesetzesnovellierung ergebe sich dennoch nicht, wenn die grundlegende Zielsetzung des Gesetzgebers als gegeben erachtet werde.
Der Untersuchung zufolge betraf die Reform des Wohnraumvermittlungsrechts zwei Regelungspunkte: Die Einführung des sog. Bestellerprinzips und die Einführung der Textform für Wohnraumvermittlungsverträge. Das Bestellerprinzip habe Auswirkungen auf einen Großteil der deutschen Bevölkerung gehabt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sei davon ausgegangen, dass Mieter mit der Einführung des Bestellerprinzips jährlich 573,52 Mio. € durch den Wegfall der Maklercourtage einsparen würden – das wären rund 290 Mio. € mehr als durch die zeitgleich eingeführte Mietpreisbremse. Dem gegenüber habe ein geschätzter Erfüllungsaufwand von 214,27 Mio. € jährlich für Vermieter durch die Übernahme der Mietersuche oder die Übernahme der Maklercourtage und antizipierte Umsatzrückgänge für die Maklerbranche gestanden.
[Quelle: Bundesregierung]
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