Seit Anfang 2017 steht besonders schutzbedürftigen Verletzten von Straftaten die psychosoziale Prozessbegleitung während des gesamten Strafverfahrens zur Seite. Im Rahmen der Prozessbegleitung werden sie von besonders qualifizierten Fachkräften unterstützt und betreut. Bei minderjährigen Verletzten von Sexualstraftaten oder schweren Gewalttaten erfolgt die Beiordnung psychosozialer Prozessbegleitung für die Verletzten auf Antrag kostenlos. Das gleiche gilt für besonders schutzbedürftige Erwachsene, die Opfer schwerer Sexual- oder Gewalttaten geworden sind.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat nun in einem Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat die Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung zusammengetragen. Danach ist die Resonanz aus Ländern und Verbänden durchweg positiv. Nicht nur die Opfer von Straftaten profitieren von der Unterstützung durch die psychosoziale Prozessbegleitung; auch das Strafverfahren selbst wird gefördert, wenn die Betroffenen gut und umfassend begleitet, informiert und auf das Verfahren vorbereitet werden, heißt es in dem Bericht. Denn die Betroffenen fühlten sich dadurch gestärkt und es falle ihnen leichter, im Verfahren auszusagen.
Mit der Erweiterung von Informationen über die Prozessbegleitung sowie Schulungen für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte könnte nach Ansicht des Ministeriums eine noch breitere Anwendung der Prozessbegleitung gefördert werden. Insbesondere müssten die Betroffenen von Straftaten noch besser über die bestehenden Hilfsmöglichkeiten informiert werden. Zum Teil zeige sich in der Praxis auch noch eine gewisse Zurückhaltung bei der Beiordnung der Prozessbegleitung.
Das BMJV will nun die gesammelten Erfahrungsberichte und Anregungen nutzen, um weitere Verbesserungen der bestehenden Regelungen zu prüfen. Das betrifft u.a. die Frage, wie die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung bei minderjährigen Opfern vereinfacht werden kann. Auch Erleichterungen bei erwachsenen Verletzten und eine Beiordnungsmöglichkeit für Verletzte häuslicher Gewalt kommen in Betracht. Darüber hinaus sollen auch die bestehenden Vergütungsregeln überprüft werden, da ein gut funktionierendes System der psychosozialen Prozessbegleitung auch voraussetze, dass den Prozessbegleiterinnen und -begleitern eine angemessene und auskömmliche Vergütung zur Verfügung stehe.
[Quelle: BMJV]
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