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Einigung beim neuen Bußgeldkatalog

Einigung beim neuen Bußgeldkatalog

Eigentlich ist die Novelle zur Bußgeldkatalog-Verordnung bereits im Frühjahr 2020 verabschiedet worden. Doch wegen eines Formfehlers – der’notwendige Verweis auf die Rechtsgrundlage fehlte – wurde sie nicht rechtskräftig. Selbst das Bundesverkehrsministerium empfahl, den neuen Bußgeldkatalog nicht anzuwenden (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 14/2020, S. 734). Deshalb galten die alten Sanktionen zunächst einmal weiter; dies blockierte allerdings auch die von vielen erhofften neuen Regelungen zum besseren Schutz von Radfahrern. Nun aber haben sich der Bund und die Länder nach längerem Streit auf einen neuen Katalog geeinigt; der Kompromiss wurde Mitte April auf der Verkehrsministerkonferenz verkündet.

Mit dieser Einigung ist zum einen die seinerzeit umstrittene Verschärfung bei den Fahrverboten vom Tisch. Zum anderen wurden die Bußgelder teils drastisch angehoben und zudem neue Tatbestände eingeführt. So können Halte- und Parkverbote künftig mit bis zu 55 € geahndet werden (bislang 15 €); wer eine Feuerwehrzufahrt zuparkt, muss sogar mit 100 € rechnen. Die Missachtung des Gebots zur Bildung einer Rettungsgasse auf Autobahnen kann bis zu 320 € plus einen Monat Fahrverbot kosten. Das Zuparken von Geh- und Radwegen wird mit bis zu 100 € bestraft (bislang max. 20 €). Ähnliche Verschärfungen gibt es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen.

BundesverkehrsministerScheuer kommentierte die Bund-Länder-Einigung u.a. wie folgt: „Das ist ein sehr fairer Kompromiss, letztlich ein einstimmiges Votum der Länder. Die Verkehrssicherheit ist gestärkt, Verkehrsrowdys werden härter bestraft, aber die Verhältnismäßigkeit der Bußgelder ohne zusätzliche Fahrverbote ist gewahrt. Wir schützen schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger besser, erleichtern die Arbeit der Rettungskräfte.“ Geplant ist, nun zügig einen entsprechenden Verordnungsvorschlag auf den Weg zu bringen, damit das Verfahren bis spätestens zum Ende der aktuellen Legislatur abgeschlossen werden kann.

[Quelle: BMVI]

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