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Corona-Verordnung sieht Anspruch auf Homeoffice vor

Corona-Verordnung sieht Anspruch auf Homeoffice vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Mitte Januar die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV vom 21.1.2021, BAnz AT 22.1.2021 V1) bekannt gemacht. Sie sieht vor, dass Arbeitgeber überall dort für ihre Beschäftigten Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Zudem enthält die VO Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Damit soll das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter reduziert werden, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss.

Mit der Corona-ArbSchV setzt das BMAS eine Verabredung aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um. Die Regelung umfasst u.a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten’sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder sog. FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 15.3.2021.

[Quelle: Bundesregierung]

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