Soloselbstständige können seit dem 16.2.2021 i.R.d. Corona-Überbrückungshilfe III die sog. Neustarthilfe beantragen. Ihre Anträge können sie derzeit allerdings ausschließlich selbst stellen, die Hilfe von Dienstleistern dürfen sie nicht in Anspruch nehmen. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Dr. Ulrich Wessels, hat sich daher in einem Schreiben an die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Wirtschaft (BMWi), Elisabeth Winkelmeier-Becker, dafür eingesetzt, dass auch prüfende Dritte, etwa Rechtsanwälte, die Anträge für die Betroffenen stellen können.
Wessels argumentiert damit, dass viele Soloselbstständige sich inhaltlich, aber auch technisch mit der Antragstellung überfordert fühlen; die Vorschriften stellen zu hohe Hürden für die Antragstellung auf. In seinem Schreiben an das Ministerium schildert der BRAK-Präsident, dass Antragsteller für die Beantragung der Neustarthilfe über die technischen Möglichkeiten verfügen, ein Elster-Zertifikat beantragen und den Antrag dann selbst online stellen müssten. Diese technischen Voraussetzungen könnten die Betroffenen aber oftmals nicht erfüllen. Die BRAK erreichten derzeit zahlreiche Anfragen von Kollegen, die berichten, dass nicht alle selbstständig tätigen Mandanten einen Laptop oder PC besitzen und zahlreiche Anspruchsberechtigte auch inhaltlich mit der Antragstellung überfordert seien. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die Neustarthilfe zumindest für einen Teil der Betroffenen faktisch nicht zugänglich sei.
Für die Anwaltschaft stelle es eine Störung von Mandatsbeziehungen und einen Eingriff in den Anwaltsberuf dar, ihre Mandanten in der Krise i.R.d. Antragstellung nicht unterstützen zu können. Wessels appelliert daher an das Ministerium, auch eine Antragsmöglichkeit für prüfende Dritte i.R.d. Neustarthilfe zu schaffen.
[Quelle: BRAK]
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