BRAK fordert automatisierten Zugang zum Transparenzregister
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat im Januar eine Stellungnahme zum Vorhaben eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (TraFinG Gw) abgegeben. Darin kritisiert sie, dass – anders als für Behörden, Banken und Notare – für Rechtsanwälte kein automatisiertes Zugangsrecht zum Transparenzregister vorgesehen ist.
Nach dem Entwurf zu § 23 Abs. 3 GwG sei ein automatisierter Zugang zum Transparenzregister außer für Behörden, Banken etc. zwar für Notare, nicht aber für Rechtsanwälte vorgesehen, führt dieBRAK aus. Letztere müssten daher in jedem Einzelfall jeweils einen Antrag auf Einsicht stellen und darlegen, dass sie diese zur Prüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) benötigen. Ein Grund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich und angesichts des Umstands, dass Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) angehören, auch nicht vertretbar. Sie könnte als Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft gewertet werden, dass Rechtsanwälte weniger verantwortungsvoll mit den eingesehenen Daten umgehen als Notare oder Finanzinstitute.
Die BRAK ist der Auffassung, dass im Interesse einer effektiven Geldwäscheprävention alle Hürden, die die Beachtung der Geldwäsche-Präventivpflichten erschweren, abgebaut werden sollten. Aus diesem Grund spricht sie sich für einen automatisierten Registerzugang auch für Rechtsanwälte aus. Auch Rechtsanwälte seien gem. § 1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege, sodass keine Missbrauchsgefahr unterstellt werden könne. Dadurch würde zudem die Handhabung für alle Kolleginnen und Kollegen vereinfacht und auch das sich aus demDarlegungserfordernis ergebende Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, die das Kernprinzip der anwaltlichen Beratung bilde, entschärft.
Lob gibt es von der BRAK hingegen für die Ankündigung im Referentenentwurf bezüglich einer Erweiterung der Suchfunktion im Transparenzregister. Die Möglichkeit – so führt die BRAK aus – anhand von Namen und weiteren Merkmalen natürlicher Personen nach wirtschaftlichen Berechtigten zu suchen, erscheine nicht nur für Strafverfolgungsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, sondern auch für die Aufsichtsbehörden im Hinblick auf deren Aufgabenerfüllung und insb. den Informationsaustausch sinnvoll.
[Quelle: BRAK]