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Aktive Nutzungspflicht beim beA wird nicht verschoben

Aktive Nutzungspflicht beim beA wird nicht verschoben

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Darauf hat noch einmal die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam gemacht. Sie verweist auf einen entsprechenden Bundestagsbeschluss von Ende November. Zuvor hatte die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen versucht, den Start der obligatorischen beA-Nutzung auf 2025 verschieben zu lassen; die Parlamentarier verwiesen auf technische Schwierigkeiten und Sicherheitslücken in der derzeitigen Konfiguration des Anwaltspostfachs (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 20/2020, 1049). Der Bundestag lehnte diesen Vorstoß jedoch am 27. November – nach eingehender Erörterung im Rechtsausschuss – ab. Es bleibt daher beim Startzeitpunkt Anfang 2022. Die BRAK begrüßte dieses Ergebnis; aus ihrer Sicht hätte eine Verschiebung einen erheblichen Rückschritt in der angestrebten Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet.

Ergänzend verweist die BRAK darauf, dass Bremen schon zum 1.1.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte eingeführt hat. Das Land mache damit von der in Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.

[Quelle: BRAK]

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