Jährlich landen jede Menge Testamente im Testamentsregister oder schlummern in Schubladen und Ordnern. Oft werden sie angefochten, wenn die Art und Weise der Unterschrift Zweifel weckt, ob alles mit rechten Dingen zuging bzw. diese formgerecht ist. In einem jüngeren Fall hatte die Erblasserin ein Testament verfasst, die vermachten Gegenstände genannt und dann unterschrieben. Den Namen des Erben setzte sie dann aber erst unterhalb ihrer Unterschrift. Als der Erbe den Erbschein beantragt, weist das Gericht den Antrag zurück. Zu Recht?