05.01.2022
Bereits seit dem 1.1.2018 gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Danach ist jeder Inhaber eines Anwaltspostfachs berufsrechtlich verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO). Punktuell […]