27.01.2023
1. Besteht ein echtes Wechselmodell, muss für das Kind, das Kindesunterhalt geltend macht, ein Ergänzungspfleger bestellt werden. 2. Der Mehrbedarf kann neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts durch gesonderten Antrag auf Zahlung geltend gemacht werden. 3. Für den Mehrbedarf haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 4. Die […]