21.04.2023
Mit der Möglichkeit einer Klage auf Feststellung der höchstzulässigen Miete hat sich auch das Problem ergeben, wie der Streitwert in solchen Klageverfahren festzusetzen ist. Während das AG eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG angenommen hat, geht das LG vom dreieinhalbfachen Jahreswert des § 9 ZPO aus.