Mit Strategie und Taktik und einem Hauch Kreativität endet die Zwangsvollstreckung längst nicht mit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses, so das Credo von Harald Minisini. In seinem aktuellen Praktiker-Workshop liefert er dazu erprobtes Handwerkszeug. Der geprüfte Rechtsfachwirt und Experte im Forderungsmanagement über das „Kennenlernen“ des Schuldners, erfolgreiches „Nachhaken“ und vermeidbare Stolperfallen für Kanzleien
Viele sehen in einem vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnis oft das Ende der Zwangsvollstreckung. Teilen Sie diese Auffassung?
Minisini: Die Frage kann ich ganz klar mit einem „Nein“ beantworten.
Okay, das war kurz und knapp. Aber warum sehen Sie das anders?
Minisini: Die Abgabe der Vermögensauskunft ist für viele Schuldner einerseits natürlich der letzte Ausweg, da die Alternative die Vollstreckung des zivilrechtlichen Haftbefehls und damit in der Konsequenz die Haft zur Erzwingung dieser eidesstattlichen Versicherung wäre. Das will naturgemäß keiner. Andererseits ist die Abgabe der Vermögensauskunft für viele Schuldner auch die Gelegenheit, durchatmen zu können, da eine Vielzahl von Gläubigern mit Abgabe der Vermögensauskunft praktisch ihre Vollstreckungstätigkeit einstellen. Das halte ich für grob falsch.
Denn was ein Schuldner in dieser Schutzfrist von zwei Jahren treibt, wissen die wenigsten Gläubiger. Kaum ein Schuldner hält in diesem Zeitraum, salopp gesagt, die Füße still. Damit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich ein nennenswerter Vollstreckungszugriff ergeben könnte. Hier bieten sich für Kanzleien wichtige Handlungsoptionen.
Welche Strategie empfehlen Sie?
Minisini: Ich könnte mich jetzt mit der typischen Juristen-Antwort herausreden: „Es kommt darauf an.“
Aber machen wir es konkret: Was ich grundsätzlich nicht empfehlen kann, ist, sich von Angaben des Schuldners zu einem P-Konto, zu Vorpfändungen oder aufgrund eines niedrigen Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenze von der späteren Pfändung, sprich Kontopfändung oder Lohnpfändung, abhalten zu lassen. Meine Standardantwort ist auch dem Mandanten gegenüber: Wenn Sie mich nach den Erfolgsaussichten einer solchen Lohn-/Kontenpfändung fragen, kann ich nicht garantieren, dass diese zum Erfolg führt. Was ich aber garantieren kann, ist, dass nichts passieren wird, vor allem keine Zahlung, wenn nicht gepfändet wird. Dies bringt wenigstens schon einen nicht unerheblichen Anteil der Mandanten zum Nachdenken.
Ebenso kann ich sagen, dass es das Wichtigste ist, dass man seinen Schuldner durch diese Vermögensauskunft tatsächlich kennenlernen und sich – so komisch es klingen mag – diesen Schuldner real vorstellen kann. Ich meine damit, man muss wissen, wie alt sein Schuldner ist, ob er verheiratet ist oder nicht, ob er Kinder hat oder nicht, in welcher Wohngegend er lebt, welchen Beruf er ausübt, wie man in einem solchen Beruf erfahrungsgemäß Geld verdient, ob gegebenenfalls dieser Beruf prädestiniert ist für Schwarzarbeit, ob die unterhaltsberechtigten Kinder gegebenenfalls über eigenes Einkommen verfügen bzw. wie alt diese Kinder sind, wann die Kinder Geburtstag haben und vieles mehr.
Nur wenn man sich seinen Schuldner tatsächlich vorstellen kann, wird man besser beurteilen können, ob die Angaben in der Vermögensauskunft in sich stimmig sind oder wo man nachhaken muss.
| In vielen Kanzleien markiert das Vermögensverzeichnis den Endpunkt der Zwangsvollstreckung, doch das muss nicht sein!
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Wie unterscheiden sich Nachbesserung und erneute Vermögensauskunft?
Minisini: Sowohl die Nachbesserung als auch die erneute Vermögensauskunft ist genau die Möglichkeit von dem soeben angesprochenen „Nachhaken“. Die Nachbesserung bzw. Ergänzung der Vermögensauskunft zielt dabei darauf ab, dass einzelne Punkte der Vermögensauskunft nachgebessert werden müssen. Klassische Fälle wären beispielsweise, dass der Schuldner vergisst, zustellungsfähige Anschriften von Drittschuldnern anzugeben, und der Gläubiger diese Anschriften nicht eigenständig ermitteln kann. Auch wären Lücken im Vermögensverzeichnis nachzubessern, beispielsweise wo sich der Kfz-Brief befindet oder z. B. der Standort eines Fahrzeugs, sollten sich dazu im Vermögensverzeichnis keine Antworten finden.
Ganz anders ist die sogenannte erneute Vermögensauskunft: Hier ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb der bereits erwähnten Schutzfrist von zwei Jahren eine komplett neue Vermögensauskunft abzugeben. Derartiges übt gerade auf den Schuldner Druck aus, der – wie oben erwähnt – die Füße nicht stillhalten kann. Denn dieser Schuldner müsste jetzt innerhalb der Schutzfrist womöglich seinen neuen Arbeitgeber oder seine neuen Konten offenbaren, was er regelmäßig nicht will und daher Kontakt zum Gläubiger sucht.
Insoweit halte ich die erneute Vermögensauskunft für eine der erfolgreichsten Vollstreckungsmaßnahmen neben der Lohn- und Kontenpfändung.
Wo liegen hier Stolperfallen für die Kanzleipraxis?
Minisini: Die wesentlichen Stolperfallen sind, dass einerseits der Zwangsvollstreckung ganz im Allgemeinen viel zu wenig Zeit und Freiraum in den Kanzleien eingeräumt wird. Damit geht einher, dass die jeweiligen Sachbearbeiter nicht mit dem nötigen Tiefgang die Vermögensverzeichnisse durchsehen können und im Ergebnis leider ihren Schuldner nicht in ausreichender Form „kennenlernen“.
Als Argument wird hier oftmals angeführt, dass man in der Zwangsvollstreckung viel zu schlecht verdient und diese 0,3-Gebühr aus 2.000 € Höchststreitwert diesen Aufwand nicht rechtfertigt. Das unterstreiche ich und teile diese Einschätzung. Es bleibt daher in der täglichen Praxis aus meiner Sicht nichts anderes übrig, als mit Vergütungsvereinbarungen zu arbeiten. Viele scheuen Vergütungsvereinbarungen in der Zwangsvollstreckung. Das kann ich aber nicht nachvollziehen und spreche auch ganz offen an, dass ich regelmäßig in rund 70 bis 80 % meiner Mandate sogar auf Erfolgsbasis tätig bin.
Also nur Mut!
Zum Schluss noch ein kurioses Beispiel aus Ihrer eigenen Praxis?
Minisini: Die Frage ist aus dem Rechtsgebiet nicht ganz einfach, weil man praktisch täglich mit kuriosen, manchmal traurigen, aber auch manchmal sprachlos machenden Fällen zu tun hat.
Ich erinnere mich aber leidenschaftlich gern daran zurück, dass ich vor vielen Jahren einen Schuldner hatte, der meinte, er sei besonders schlau, weil er in seiner Vermögensauskunft angab, er würde monatlich rund 10.000 € durch tägliches Roulette-Spiel im Spielkasino verdienen. Mit dieser doch recht frechen Vermögensauskunft hat er zahlreiche und ich denke in Richtung 100 gehende Gläubiger quasi schachmatt gesetzt.
Mich hat der Fall gereizt, nur hatte der Schuldner leider das Pech, dass ich selbst hin und wieder gerne mal in ein Kasino gehe und damit mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut war. Ich möchte Ihnen die rechtlichen Feinheiten ersparen, kann jedoch so viel sagen, dass ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt habe. Mit diesem habe ich das Recht des Schuldners auf Eigensperre gepfändet und darüber hinaus resultierende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Spielkasino.
Die Moral von dieser Geschichte war, dass der Schuldner nicht mehr in die Spielkasinos durfte, weil die Spielkasinos aufgrund meines Pfändungsbeschlusses den Schuldner von Amts wegen aufgrund Vermögensverfalls den Zutritt versperrt haben und dieser Schuldner unbedingt wieder nachweisen wollte, dass kein Vermögensverfall vorlag, was er nur dadurch bewerkstelligen konnte, meine Forderung auszugleichen. Nur so haben ihn die Kasinos wieder eingelassen. So ein bisschen stolz bin ich tatsächlich, weil ich nach eigenen Angaben des damaligen Schuldners der einzige Gläubiger (von rund 100!) war, der auf diese Idee kam und der dadurch vom Schuldner seine Forderung erhalten hat.
Damit schließt sich der Kreis, dass sich Strategie und Taktik sowie ein Hauch Kreativität in der Zwangsvollstreckung durchaus auszahlen, im wahrsten Sinne des Wortes. Im Rahmen meines Workshops liege ich daher den Fokus darauf, wie sich aus der jeweils individuellen Situation strategisch kluge Schritte für das Mandat ableiten lassen. Zusätzlich behandeln wir auch die optimale Antragstellung und die Formulierung sinnvoller Zusatzfragen. Und auch ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Vermögensauskunft und zu Drittauskünften kommt nicht zu kurz.
Das Gespräch führte Christof Herrmann.









