Jan Froehlich betreut Mandanten aus der Kreativ- und Kulturbranche, das Kuratorenrecht gehört zu seinem Kerngeschäft. Ein Gespräch über juristische Probleme im Ausstellungsbetrieb, Raubkunst und warum es für Juristen künftig auch darum geht, ob ein Künstler oder eine Maschine ein Kunstwerk erschaffen hat.
Jan Froehlich LL.M. (University of London; Fachrichtung Geistiges Eigentum) ist seit 25 Jahren Rechtsanwalt und betreibt eine Kanzlei in Berlin. Der Jurist berät auch Museen oder Künstlerinnen und Künstler und setzt sich mit juristischen Problemen rund um Ausstellungen, Marketing und dem Verkauf von Kunst in Galerien auseinander. Rund zehn bis 15 Mandate in diesem Bereich beschäftigen ihn pro Jahr. Spannende Anwaltsarbeit an der Schnittstelle zwischen Recht und kreativen Prozessen.
Ein Museum oder eine Galerie besucht Froehlich daher immer auch mit dem Blick eines Juristen.
Künstlerberatung klingt oft recht allgemein. Wie ist Ihr Aufgabenfeld abgesteckt?
Es ist schon sehr umfangreich. Ich berate Künstlerinnen und Künstler bei Fragen der Online-Vermarktung oder Fällen von Rechtsverletzungen geschützter Werke und vertrete diese auch bei gerichtlich Auseinandersetzungen. Dies gilt aber auch für Honoraransprüche gegenüber Galerien im In- oder Ausland. Hinzu kommt die Beratung von Künstlerinnen und Künstlern, wenn diese Verträge mit Museen und Sammlungen schließen, aber auch Kuratorinnen oder Kuratoren, was die sie persönlich betreffende Vertragsgestaltung mit Museen und Sammlungen betrifft. Dazu zählen aber auch Mandate, im Rahmen derer Künstler gegenüber Verwertern darauf achten, ihre eigenen Rechte zu wahren. Zudem fragen mich Galerien oder Museen um Rat, um sie bei der Vertragsgestaltung zu unterstützen.
Wie tauschen sich Juristen aus, die wie Sie im Kulturbetrieb unterwegs sind?
Da gibt es ganz unterschiedliche Möglichkeiten. Zum einen kennt man sich untereinander, dann aber findet man sich auf Kongressen oder auch Web-Konferenzen zu unterschiedlichsten Themen. Es gibt verschiedene Fachzeitschriften, beispielsweise die ZUM oder die GRUR, in denen fachbezogene Aspekte behandelt werden und in denen ich gelegentlich auch zu bestimmten Themen geschrieben habe. Im Bereich des Urheberrechtes spielt neben dem deutschen Recht natürlich der kontinental-europäische Rechtskreis in Europa jetzt noch eine größere Rolle, nachdem mit Großbritannien der wichtige anglo-amerikanische Rechtskreis – leider – nicht mehr zur EU gehört und viele Denkanstöße nicht mehr vertreten wird. Der Einfluss Irlands ist in dem Zusammenhang zu gering.
Braucht man dazu ein gutes Netzwerk?
Das ist förderlich und mein Netzwerk ist tatsächlich weit verzweigt. Ich kann auf Galeristen, Veranstaltungsagenturen, Gutachter und Provenienzforscher zurückgreifen, also Spezialisten, die sich mit der Herkunft von Kunst- und Kulturgütern beschäftigen.
Es geht schließlich oft darum, ob ein Gegenstand möglicherweise gefälscht oder fahrlässigerweise entgegen nationalen oder internationalen Vorschriften erworben wurde.
Von der Juristerei abgesehen: Wie gut muss man als Anwalt dann die Kulturbranche verstehen?
Erst einmal sollte man sich natürlich für Kunst und Recht begeistern, denn die Anforderungen sind vielfältig. Hat man keine Affinität zur Kunst, wird man auch in diesem Arbeitsfeld nicht erfolgreich sein. Dann spricht auch sehr viel dafür, durch ein entsprechendes Aufbaustudium sich mit dem Schwerpunkt Kunst und Recht zu befassen. Ich arbeite als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in diesem Bereich, weil ich mich hier mit sehr unterschiedlichen Aspekten befasse. Allerdings ist nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie die Online-Vermarktung und damit auch die Online-Präsentation sehr viel mehr in den Fokus der Museumsarbeit gerückt. Auch die Pandemie weitet die wirtschaftlichen Möglichkeiten aus, die Museen haben. Zudem wird die Klimakrise dazu führen, dass ein Online-Besuch aus sehr vielen Gründen sehr deutlich an Attraktivität gewinnt. Dies gilt vor allem für die vielfältigen Möglichkeiten, ein Kunstwerk in Ruhe anzuschauen, sich mit seiner Geschichte, der Künstlerin oder dem Künstler dahinter zu beschäftigen. Insofern greifen die verschiedenen Bereiche bei mir ineinander über.
Schon seit Langem boomen sogenannte Blockbuster-Ausstellungen. Welcher Druck lastet auf Museen und Kuratoren, was Wirtschaftlichkeit und Vermarktung angeht?
Das kommt auf die Einrichtungen, ihre Bestände, ihr jeweiliges Museums- und Marketingkonzept und die Ausstellungstraditionen an. Große Häuser wie die Berliner Nationalgalerie, das Wallraf-Richartz-Museum in Köln oder das Städel in Frankfurt am Main sind dazu selbstverständlich in der Lage. Daneben treten selbstverständlich auch die finanziellen Etats, das Sicherheitskonzept, der Personalbestand, die institutionelle Erfahrung und die gesamte Expertise und Erfahrung der Administration dazu. Alle diese Faktoren berücksichtigend müssen die Ausstellungen einfach auch in das Konzept passen und natürlich dem finanziellen Rahmen entsprechen, der die einzelnen Museen prägt. Dazu werden in solchen Fällen auch Sponsoren akquiriert.
Sind solche Verträge eine besondere juristische Herausforderung?
Sponsorenverträge spielen selbstverständlich eine große Rolle, denn die Art der Präsentation kann sehr unterschiedlich sein. Zudem aber gibt es sehr unterschiedliche Ausstellungen und thematische Schwerpunkte, welche selbstverständlich individuelle Regelungen verlangen. Sponsoren machen im heutigen Kunstbetrieb große Ausstellungen vielfach überhaupt erst möglich. Und wie Sponsoren dann vertraglich auf die Ausstellung Einfluss nehmen können oder nicht, ist auch eine meiner Aufgaben bei der Vertragsprüfung.
Sie schauen sich auch Leihverträge an. Worauf kommt es an, wenn sich beispielsweise ein Bild von Monet für eine Ausstellung auf den Weg nach Deutschland macht?
Es ist entscheidend, ob es sich um ein ausländisches Museum in der EU oder außerhalb der EU handelt. Die Verträge und ihr Umfang hängen im hohen Maße von dem Wert des Werkes, den unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten, der räumlichen Entfernung, der Form der Besitzverhältnisse und der Rechtsform sowie der Administration des jeweiligen Museums ab. Und natürlich auch von der beabsichtigten Vermarktung und Verwertung. Die Verträge können hier sehr umfangreich sein.
Was regeln sie?
Das ist schon eine Menge: u.a. das auszuleihende Objekt, die Dauer der Ausstellung, Gewährleistungsfragen, Haftungsfragen, Nutzungsrechte, Transport- und Übergabemodalitäten, um nur die grundlegenden Fragen zu erwähnen. Das fängt bei der Temperatur an, die im Ausstellungsraum gewährleistet sein muss, geht über die Darstellung im Ausstellungsraum, die Nutzung des Bildes beispielsweise auf Werbeflyern oder im Katalog bis hin zu Fragen der Präsentation.
Werden zu klärende Fragenkomplexe im Vorfeld auch immer adäquat angegangen?
Fraglich ist, ob man all diese Fragen geregelt hat oder auch nur regeln konnte. Auch bei größeren Museen sind die Budgets für Rechtsfragen und die rechtliche Beratung beschränkt.
Wichtig für meine Arbeit als Anwalt ist es, frühzeitig hinzugezogen zu werden und die Ausstellung, ihre Vorbereitung und alle Marketing- und Museumskonzepte frühzeitig besprochen zu haben. Dabei sollte ein Museum darauf achten, schon bei dem Entwurf des Konzeptes und der Planung der Durchführung der Ausstellung anwaltlichen Rat zu suchen. Es ist sehr schwierig, erste Gespräche zu führen, wenn der Umfang der vertraglichen Rechte und Pflichten nicht aus dem Blickwinkel eines Anwalts beurteilt wurde.
Wie beurteilen Sie das neue Urheberrecht?
Die neuen Regelungen bieten viele neue Möglichkeiten, tatsächlich versucht das neue Recht ja endlich auch, die Umsätze und Gewinne großer Plattformen zu berücksichtigen, was zweifelsohne zu begrüßen ist. Nun gibt es für Museen zum Beispiel im Bereich des § 68 UrhG neue Regelungen für gemeinfreie Werke, wobei die Form der Vervielfältigung auch wiederum einen Werkcharakter haben kann. Die §§ 61 d UrhG und § 52 VVG versuchen, einen nicht kommerziellen Gebrauch von in Museen befindlichen Werken zu erleichtern. Eine Evaluierung ist für 2022 vorgesehen.
Welche Probleme wirft die Digitalisierung auf, wenn Museen, Archive und Bibliotheken ihren Bestand immer stärker ins Netz schieben?
Hier öffnen sich sehr viele mögliche Problemkreise. Zunächst muss man natürlich wie immer im Bereich der Museen zwischen gemeinfreien und durch das Urheberrecht geschützten Werken unterscheiden. Erstere sollen nun aufgrund neuerer gesetzlicher Regelungen einfacher in die Nutzung und Verwertung einbezogen werden, und dies halte ich für dringend geboten.
Bezüglich der Provenienz gemeinfreier Werke haben die Diskussionen zunächst um die Rückgabe der während der NS-Zeit gestohlenen Werke Recherchen und zurecht Rückgaben zur Folge gehabt. Und nun haben auch Werke, die während der vergangenen 250 Jahre aus ausländischen Kulturen vielfach in sehr fragwürdiger Weise in die Museen gelangt sind, eine berechtigte und sehr weitgehende Diskussion ausgelöst. Diese Diskussion wird im Falle einer – notwendigen – Digitalisierung und Online-Präsenz weiter relevant sein.
Für erworbene oder als Leihgabe vorhandene Werke ist es wichtig, den Urheberschutz zu beachten und den Erwerb der entsprechenden für die Vermarktung und Nutzung notwendigen Rechte sicherzustellen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen zum Beispiel zudem nur solche Informationen zu den Werken veröffentlicht werden, welche dem Wunsch der Inhaber oder Leihgeber entsprechen.
Was heißt das für Sie genau, was die Rechtsprechung betrifft?
Wesentliche Fragen des Urheberrechtes werden durch den Europäischen Gerichtshof entschieden und man ist gut beraten, nicht nur die europäischen Richtlinien und Verordnungen zu beachten, sondern auch die EuGH-Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen. Vor Gericht ist es so gut wie ausgeschlossen, diese in Fragen des Urheberrechts neben derjenigen des BGH nicht zu berücksichtigen.
In dem Band „Die Kunst der Zukunft“ geht es um künstliche Kreativität und Algorithmen, aus Maschinen sollen Künstler werden. Was bedeutet das für Juristen?
Mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ beschäftigen wir uns schon länger auch im Urheberrecht. Dies betrifft einmal die Frage, wann ein Kunstwerk noch von einer Künstlerin oder einem Künstler oder einer Maschine maßgeblich gestaltet wird. Ich selbst habe Anfang 2020 in einer Berliner Galerie den Künstler Holger Bär gesehen, der sich mit der Frage der Automatisierung der Erstellung von Werken beschäftigt. Solange er das Konzept entwickelt, die Farben und die Software auswählt, wird man ihm seinen künstlerischen Beitrag als Maler meines Erachtens nicht absprechen können. Dies gilt ganz sicher dann, wenn er die Software programmiert. Es dreht sich also immer um die Frage von eigenschöpferischen Beiträgen der kreativ, individuell gestalteten Werke. Solange diese Beiträge prägend sind, wird man einem Werk den urheberrechtlichen Schutz nicht versagen können. Selbst dann, wenn man der kreativen Erschaffung eines Werkes durch einen von einer Person programmierten Zufallsgenerator die Erschaffung ermöglicht, spricht in meinen Augen auch dieser Werkbeitrag dafür, einen auf die Erschaffung durch eine natürliche Person beruhenden Schutz nicht abzusprechen.
Sie haben das Thema Raubkunst angesprochen. Kürzlich gelangte ein Gemälde von Erich Heckel aus einer deutschen Privatsammlung zurück in die USA. Wie viel NS-Raubgut befindet sich noch immer in ungeklärtem Status in Deutschland und wie laufen Rückgabeprozesse ab?
Das ist eine Frage, die ich schon im Hinblick auf die leider noch zu viel zu große Zahl noch nicht zurückgegebener Werke nicht verlässlich beantworten kann. Man muss wohl zwischen den Werken, deren Verbleib bekannt ist und deren Status für eine Rückgabe spricht und jenen Werken unterscheiden, deren Verbleib immer noch vollkommen unbekannt ist.
Zudem sind verlässliche Zahlen meiner Meinung nach nur für öffentliche Sammlungen und Museen zu erwarten, nicht aber bezüglich derer in Privatbesitz. Grundsätzlich gehe ich jedoch leider von zumindest noch vielen Tausenden noch nicht zurückgegebenen Werken aus.
Das Problem Raubgut reicht bis in die Gegenwart. Wie sichert sich man im Kulturbetrieb ab, wenn man Exponate, Güter aus fremden Kulturen angeboten bekommt?
Es gibt in vielen Ländern entsprechende Gesetze, welche die Ausfuhr von Kulturgut verbieten. Das gilt im Übrigen auch für Deutschland. In den letzten Jahren sind leider viele Fälle von Raubgrabungen in Syrien und dem Irak bekannt geworden, Ländern also, die ohnehin schon schrecklich unter Krieg und Gewalt gelitten haben. Ein Museum wird also nur unter Beiziehung fachkundiger Personen Kulturgüter erwerben können, um sich auch gegen die Vielzahl von Fälschungen abzusichern. Der Schutz vor dem Erwerb gefälschter Gegenstände steht in seiner wirtschaftlichen Bedeutung der Problematik von Raubkunst und dem Raub von Kunst aufgrund von kolonialer Gewalt geprägten Herrschaftsverhältnissen meiner Ansicht nach nicht nach.
Des Weiteren sind in jedem Fall eines Erwerbes von Seiten einer öffentlichen Sammlung oder eines Museums heute sorgfältig die Provenienz, die Eigentumsverhältnisse und die nationalen Gesetze und internationale Vereinbarungen zu prüfen.