Der BGH musste mal wieder eine Entscheidung treffen und wie zu vermuten steht, ist diese nicht zu Gunsten des die Frist versäumenden Rechtsanwalts ausgefallen. Im Grunde ging es um die fehlende einfache Signatur (§ 130a Abs. 3 ZPO), also die Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes, der persönlich vom Rechtsanwalt aus seinem eigenen Postfach versandt worden ist.
Man kann nicht oft genug darauf hinweisen: Am Ende eines Schriftsatzes gehört die einfache Signatur, wenn der Anwalt oder die Anwältin höchstpersönlich aus dem eigenen Postfach versendet; der Schriftsatz muss (zusätzlich) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden, wenn die Übermittlung durch eine andere Person (z. B. mittels Mitarbeiterkarte) erfolgt.
Im Kern der Entscheidung ging es aber „nur“ darum, welche Prüfungspflichten dem Gericht obliegen, wenn solch ein Fehler passiert.
Was war passiert?
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers reichte die Berufung am 23.09.2025 und somit vier Tage vor Fristablauf (27.09.2025) elektronisch über sein eigenes Postfach ein. Seine Kanzlei (er selbst befand sich in der Zeit vom 25.09.2025 bis zum 08.10.2025 in Urlaub) erhielt am 26.09.2025 eine Eingangsbestätigung, die allerdings auf die fehlende Signatur nicht verwies.
Der „Rüffel“ folgte erst nach Ablauf der Berufungsfrist mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten vom 29.09.2025, der dem Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers am 06.10.2025 zugestellt wurde. Das veranlasste Letzteren nach seiner Urlaubsrückkehr dazu, die nunmehr mit einfacher Signatur versehene Berufungsschrift, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei Gericht einzureichen. Das Versäumnis, das ihm wohl in der Eile vor dem Urlaubsantritt unterlaufen ist (ein Formatierungsfehler führte zum Nichtvorhandensein der Signatur), räumte er auch ein.
Das Berufungsgericht sah keinen Grund für die Wiedereinsetzung, die der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers (lediglich) mit der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts begründete: Immerhin hätte der Fehler innerhalb der vier Tage zwischen Einreichung der Berufung und Ablauf der Berufungsfrist auffallen und kommuniziert werden müssen.
Aber auch die Rechtsbeschwerde verhalf dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers „nicht zum Durchbruch“:
Das Versäumnis als solches hat der Anwalt nicht einmal ansatzweise entschuldigt. Seine Argumentation stützte sich alleine auf die Tatsache, dass der Berufungssenat nicht so rechtzeitig auf den Formmangel hingewiesen habe, dass die Behebung des Fehlers noch möglich gewesen wäre. Das griff vorliegend jedoch nicht durch: Zwar darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass alsbald nach Eingang bei Gericht die Kenntnisnahme und der Hinweis auf offensichtliche äußere formale Mängel zu erfolgen hat. Allerdings kommt es auf eine mögliche Erkennbarkeit eines Signaturfehlers durch die Geschäftsstelle nicht an, da die Prüfung der Geschäftsstelle sich nur darauf bezieht, ob das elektronisch eingereichte Dokument für das Gericht zur Bearbeitung geeignet ist.
Ob die Mindestanforderungen zur elektronischen Übermittlung nach § 130a Abs. 3 ZPO erfüllt sind, falle in die Zulässigkeitsprüfung, die das Berufungsgericht zu übernehmen habe, nicht aber die Geschäftsstelle. Das stehe auch nicht im Widerspruch zu vorangegangenen Entscheidungen des BGH und des BAG, bei denen es um die offensichtliche Unrichtigkeit bei Personenverschiedenheit zwischen Postfachinhaber und Versender geht.
Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass die richterliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits innerhalb von vier Werktagen erfolgt. Der BGH hält vielmehr einen Zeitraum von etwa zehn bis zwölf Kalendertagen für den üblichen Geschäftsgang für ausreichend.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt wiederholt, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, formale Mängel elektronisch eingereichter Schriftsätze noch vor Ablauf laufender Fristen zu erkennen und zu monieren. Die Verantwortung für eine formwirksame Einreichung bleibt vollständig beim Berufsträger. Wer einen Schriftsatz persönlich aus dem eigenen beA versendet, muss also unbedingt darauf achten, dass die erforderliche einfache Signatur vorhanden ist. Erfolgt die Übermittlung nicht persönlich, ist stattdessen (besser: zusätzlich) eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Auf einen rechtzeitigen Hinweis des Gerichts sollte sich niemand verlassen.
Ergänzende Anmerkung:
Mit diesem Beschluss setzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort – wenn auch nicht ausdrücklich –, dass die Wiedergabe von nur „Rechtsanwalt“ grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022, XII ZB 215/22).
Dazu, ob der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers ein Einzelanwalt oder ein Partner/Angestellter einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern ist, gibt das Urteil keine Hinweise. Immerhin hatte zumindest das BAG – dessen Rechtsprechung im Urteil auch in Bezug genommen wurde – in der Vergangenheit geurteilt, dass eine Signatur ohne Namen (nur „Rechtsanwalt“) dann ausreichend sein kann, wenn es sich bei dem Versender aus dem persönlichen beA um einen Einzelanwalt handelt (vgl. BAG, Beschluss vom 25.08.2022, 2 AZN 234/22).










