Grit Andersch ist Rechtsanwältin in Berlin für Arbeitsrecht, Mietrecht, Tourismusrecht und Vertragsrecht.
08.01.2026
Die Bestimmung des Gebührenstreitwertes im Mietrecht folgt in der Regel dem § 23 Abs. 1 RVG, der auf die entsprechenden Regeln des GKG bei nicht streitigen Angelegenheiten auch des GNotKG verweist. Erst wenn sich auf diesem Wege keine Kosten ermitteln lassen, wird der Auffangstreitwert nach § 23 Ab. 3 S. 2 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR angewandt und der Streitwert an diesem ausgerichtet. Er darf dann 500.000,00 EUR nicht übersteigen.


