Für der Umsatzsteuer unterliegende Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG eine Pflicht zur Abrechnung innerhalb von 6 Monaten ab Erbringung der Leistung. Die gleiche Frist gilt bei anderen Leistungen, wenn die Rechnung gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person zu stellen ist. Damit soll die Hinterziehung von Umsatzsteuerbeträgen verhindert werden. Das Versäumen dieser Frist führt zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Vorsteuerabzug beim Unternehmer soll aber nicht gefährdet sein.
Die Frist beginnt, wenn die Angelegenheit erledigt oder der Auftrag beendet ist. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist hier § 15 Abs. 4 RVG, der auf die jeweilige Angelegenheit abstellt, und nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG. (RAK-Hamm, „Anforderungen an Anwaltsrechnungen gem. § 14 UStG“, 2004.)
Die Beendigung der Angelegenheit vor Erledigung tritt jedenfalls mit Kündigung des Mandates ein.
Im Übrigen ist die Erledigung oft nicht einfach zu beurteilen. Zur Erledigung gehört nicht nur die Erwirkung der Entscheidung nebst Entscheidung über die Kostentragungspflicht, sondern auch die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens einer Instanz. Es kommt also darauf an, ob alle Aufgaben erledigt sind, die gebührenrechtlich zu dieser Angelegenheit gehören.
Aufbewahrungsfrist der Rechnung
Im Fall einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG muss der Rechtsanwalt wegen § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG den Rechnungsempfänger, wenn er Verbraucher ist, auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG hinweisen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht stellt eine Pflichtverletzung dar. Sofern der Mandant wegen Nichtbeachtung dieser Pflicht ein Bußgeld nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG erhält, berechtigt diese zur Geltendmachung des entstandenen Schadens. Das Bußgeld beträgt hier bis 500,00 EUR.
E-Rechnung
Ab dem 1.1.2025 gilt eine neue Regelung für die Form von Rechnungen. Grundlage ist das Wachstumschancengesetz. Ziel des Gesetzes ist die Möglichkeit der Einführung eines elektronischen Meldesystems für die Erhebung der Umsatzsteuer, die durch die elektronischen Rechnungen gespeist wird. Mit dem Gesetz soll die elektronische Rechnung etabliert werden, die an Anforderungen der europäischen Normenreihe EN 16931 entspricht. Die Bezeichnung Elektronische Rechnungen ist zunächst irreführend. Rechnungen in bisher üblichen Formaten, wie .pdf oder .docx erfüllen diese Anforderungen nicht.
Der neue § 14 UstG sieht vor, dass Unternehmern, die Rechnungen an juristische Personen oder andere Unternehmer stellen, nach ihrer Wahl erlaubt ist, die Rechnung auf herkömmlichem Wege oder als elektronische Rechnung zu erstellen. Das Wahlrecht liegt dabei ausschließlich beim Rechnungsaussteller. Es besteht noch keine Pflicht, selbst elektronische Rechnungen zu erstellen, sondern lediglich die, eine Möglichkeit zu schaffen, solche Rechnungen zu empfangen und lesbar zu machen. (BT-Drucks 20/8628, S. 204 f.)
In einem weiteren Schritt, der nicht vor 2028 erfolgen wird, wird dann zunehmend ein EU-weites System eingeführt, welches den Rechnungsverkehr dann vollständig auf elektronische Rechnungen umstellt. Dies soll mit der automatischen Meldung der Umsätze an das Finanzamt verbunden werden.
Ein Auszug aus dem Buch Andersch, Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht, 5. Auflage 2025, S. 33-34.
Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen








![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)

