Hier ein kurzer Abriss zu dem wohl häufigsten Anwendungsfall: Dem Betreiben von KI gestützten Systemen, die nicht selbst entwickelt sind.
Checkliste: Betreiberpflichten für KI-Systeme nach der DSGVO und dem AI Act im Überblick
Allgemeine Pflichten
- Schulung und KI-Kompetenz, Art. 4 AI Act
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- Personal und andere Personen müssen im Umgang mit dem KI-System und den damit verbundenen Pflichten geschult werden.
- Grundlagen der DSGVO einhalten, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, 6, 9, 12–22 DSGVO
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- Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung sowie der Rechtmäßigkeit und Wahrung der Betroffenenrechte.
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), Art. 35 DSGVO
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- Bei Verarbeitung personenbezogener Daten mit hohem Risiko ist eine DSFA durchzuführen.
- Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, 24, 25, 32 DSGVO
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- Implementierung angemessener Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DSGVO
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- Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere bei Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Auftragsverarbeitungsvertrag, Art. 28 Abs. 3 DSGVO
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- Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags, wenn die Verarbeitung nicht selbst, sondern durch eine andere Person wahrgenommen wird.
Zusätzliche Pflicht bei KI-Systemen mit beschränktem Risiko
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- Betroffene Personen müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Unter bestimmten Umständen muss offengelegt werden, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Zusätzliche Pflichten bei Hochrisiko KI Systemen
- Verwendung gemäß Betriebsanleitung, Art. 26 Abs. 1 AI Act
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- Das KI-System muss entsprechend den Anweisungen des Anbieters verwendet werden.
- Menschliche Aufsicht sicherstellen, Art. 26 Abs. 2 AI Act
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- Zuweisung qualifizierter Personen zur Überwachung des KI-Systems
- Zweckbestimmung, Art. 26 Abs. 4 AI Act
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- Sicherstellung, dass Eingabedaten der Zweckbestimmung des Hochrisikosystem entsprechen und ausreichend repräsentativ sind.
- Überwachung und Meldung von Vorfällen, Art. 26 Abs. 5 AI Act
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- Kontinuierliche Überwachung des Systembetriebs und Meldung von Risiken oder schwerwiegenden Vorfällen an den Anbieter und die zuständigen Behörden.
- Protokollierung, Art. 26 Abs. 6 AI Act
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- Aufbewahrung der vom KI-System erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate.
- Information der Beschäftigten, Art. 26 Abs. 7 AI Act
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- Vor dem Einsatz des Systems am Arbeitsplatz müssen die betroffenen Mitarbeiter informiert werden.
- Registrierungspflicht, Art. 49 AI Act
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- Öffentliche Stellen oder Gatekeeper müssen die Nutzung des Hochrisiko KI Systems in der EU-Datenbank registrieren.
- Fundamental Rights Impact Assessment (FRIA) für bestimmte Arten von Betreibern, Art. 27 AI Act
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- Durchführung einer Bewertung der Auswirkungen des KI-Systems auf die Grundrechte betroffener Personen.
Ein Auszug aus dem Buch Garling/Niemann/Roßmann, Generative KI in der Rechtsberatung, 1. Auflage, 2025, S 282-284.
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