Beitrag

© Thapana_Studio | Adobe Stock

Checkliste: Betreiberpflichten für KI-Systeme

Hier ein kurzer Abriss zu dem wohl häufigsten Anwendungsfall: Dem Betreiben von KI gestützten Systemen, die nicht selbst entwickelt sind.

 

Checkliste: Betreiberpflichten für KI-Systeme nach der DSGVO und dem AI Act im Überblick

Allgemeine Pflichten

  1. Schulung und KI-Kompetenz, Art. 4 AI Act
    • Personal und andere Personen müssen im Umgang mit dem KI-System und den damit verbundenen Pflichten geschult werden.
  1. Grundlagen der DSGVO einhalten, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, 6, 9, 12–22 DSGVO
    • Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung sowie der Rechtmäßigkeit und Wahrung der Betroffenenrechte.
  1. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), Art. 35 DSGVO
    • Bei Verarbeitung personenbezogener Daten mit hohem Risiko ist eine DSFA durchzuführen.
  1. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, 24, 25, 32 DSGVO
    • Implementierung angemessener Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
  1. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DSGVO
    • Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere bei Verarbeitung personenbezogener Daten.
  1. Auftragsverarbeitungsvertrag, Art. 28 Abs. 3 DSGVO
    • Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags, wenn die Verarbeitung nicht selbst, sondern durch eine andere Person wahrgenommen wird.

Zusätzliche Pflicht bei KI-Systemen mit beschränktem Risiko

    • Betroffene Personen müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Unter bestimmten Umständen muss offengelegt werden, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Zusätzliche Pflichten bei Hochrisiko KI Systemen

  1. Verwendung gemäß Betriebsanleitung, Art. 26 Abs. 1 AI Act
    • Das KI-System muss entsprechend den Anweisungen des Anbieters verwendet werden.
  1. Menschliche Aufsicht sicherstellen, Art. 26 Abs. 2 AI Act
    • Zuweisung qualifizierter Personen zur Überwachung des KI-Systems
  1. Zweckbestimmung, Art. 26 Abs. 4 AI Act
    • Sicherstellung, dass Eingabedaten der Zweckbestimmung des Hochrisikosystem entsprechen und ausreichend repräsentativ sind.
  1. Überwachung und Meldung von Vorfällen, Art. 26 Abs. 5 AI Act
    • Kontinuierliche Überwachung des Systembetriebs und Meldung von Risiken oder schwerwiegenden Vorfällen an den Anbieter und die zuständigen Behörden.
  1. Protokollierung, Art. 26 Abs. 6 AI Act
    • Aufbewahrung der vom KI-System erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate.
  1. Information der Beschäftigten, Art. 26 Abs. 7 AI Act
    • Vor dem Einsatz des Systems am Arbeitsplatz müssen die betroffenen Mitarbeiter informiert werden.
  1. Registrierungspflicht, Art. 49 AI Act
    • Öffentliche Stellen oder Gatekeeper müssen die Nutzung des Hochrisiko KI Systems in der EU-Datenbank registrieren.
  1. Fundamental Rights Impact Assessment (FRIA) für bestimmte Arten von Betreibern, Art. 27 AI Act
    • Durchführung einer Bewertung der Auswirkungen des KI-Systems auf die Grundrechte betroffener Personen.

 

Ein Auszug aus dem Buch Garling/Niemann/Roßmann, Generative KI in der Rechtsberatung, 1. Auflage, 2025, S 282-284.

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…