Berufsrechtliche Fehltritte von Anwälten bewegen sich in einem breiten Rahmen, eine Rüge der Anwaltskammer ist dabei noch das kleinste Sanktionsmittel. Bei schweren Vorwürfen ruft das Anwaltsgericht. Dieser Beitrag greift auf, wo für Juristen gefährliches Terrain lauert und worüber die Anwaltsgerichtshöfe entscheiden.
Von „leichten“ Fehlern über schwere Verstöße bis zum Vermögensverfall
Vergleicht man das Berufsrecht mit einem Ei, gibt es einmal die hart gekochten Extremfälle, oder eben „nur“ kleine und größere Risse in der Eierschale. Weniger schwere Vergehen also, wie beispielsweise elektronische Empfangsbekenntnisse nicht zurückzusenden oder marktschreierisch und mit völlig überzogenen Kanzleislogans die Werbetrommel zu rühren.
Bei kleineren Schnitzern schaltet sich die Anwaltskammer ein, die den Anwalt rügen kann. „Eine Rüge kommt in Betracht, wenn bei einem schuldhaften Verstoß die Schuld so gering ist, dass ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht angezeigt ist“, so Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. „Meist betreffen Rügen deshalb nicht die sogenannten ‚core values‘ wie den Umgang mit Fremdgeld, die Schweigepflicht oder das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Vielmehr werden zumeist Mängel bei der Mandatsbearbeitung geahndet, die zum Beispiel auf mangelhafte Büroorganisation oder kurzfristige Überlastungssituationen zurückzuführen sind. Typische Fälle sind auch, wenn Mandanten nicht unterrichtet werden oder eine Untätigkeit bei der Mandatsbearbeitung.“
Stichwort „core values“:
So einen gravierenderen Fall gab es beispielsweise vor zwei Jahren vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) Bayern: In dem Mandat wurde Kindesunterhalt nicht weitergeleitet, es gab üble Nachrede gegenüber Richtern und sensible Daten der Mandanten wurden einfach online publik gemacht.
Ergebnis:
Gegen den Anwalt wurde ein dreijähriges Tätigkeitsverbot im Familienrecht verhängt. Eine schwerwiegende Entscheidung, allerdings kann die Anwaltszulassung auch komplett entzogen werden.
„Ein solcher Entzug ist die schwerste Sanktion in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren“, so Jeck. „Aber auch außerhalb des Aufsichtsbereichs kann bzw. muss die Zulassung vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des § 14 Abs. 2, 3 BRAO widerrufen werden. Hauptanwendungsfall ist hier der sogenannte Vermögensverfall.“ In solchen Fällen steckt der Anwalt in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, die den Mandanten gefährden können. Schließlich kann der Jurist auf Fremdgelder bzw. Summen zugreifen, die dem Mandanten zustehen, mit denen sich aber auch fix finanzielle Löcher in der Kanzleikasse stopfen lassen …
Große Bandbreite der Sanktionsmittel. Berufsausübungsgesellschaften sind ebenso betroffen. Rückkehr in den Anwaltsjob kann langwierig sein.
Je nach Schweregrad der berufsrechtlichen Patzer können die Anwaltsgerichte auf unterschiedlichste Sanktionsmittel zugreifen, die von Warnungen über Bußgelder bis eben zur entzogenen Zulassung reichen können (§ 114 BRAO).
Das gilt übrigens auch für die Berufsausübungsgesellschaften, die bei Fehlern ebenso in die Pflicht genommen werden.
Wie stehen die Chancen auf ein Comeback, wenn einem Anwalt wegen schwerwiegender Vorgänge die Zulassung entzogen wurde? Bei gravierenden Straftaten, die auch in Bezug zur Anwaltstätigkeit standen, betont der BGH einen zeitlichen Abstand (Beschl. v. 10.02.2015, Az. AnwZ [Brfg] 55/14). Zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und Wiederzulassung gilt in der Regel eine Zeitspanne von 15 bis 20 Jahren. Bindende Fristen gibt es hierzu aber nicht. Wie so oft gilt der Einzelfall und sind alle für und gegen den Anwalt sprechenden Umstände zu gewichten. Angesichts des schweren Eingriffs in die Berufsausübung müssen die Gerichte dann auch immer auf die Verhältnismäßigkeit achten.
Zum Instanzenzug in Anwaltsverfahren gehören auch die Anwaltsgerichtshöfe (AGH), deren Senate auf zwei Ebenen arbeiten, wie das nachfolgende Interview erklärt.
Konflikte landen vor dem AGH. „Alles in allem eine recht überschaubare Anzahl an Anwaltsverfahren“Rechtsanwältin Dr. Birgit Paetow-Thöne betreibt ihre Kanzlei in Hannover, ist seit 2011 Mitglied des AGH Niedersachsen sowie seit 2020 Vorsitzende des dortigen Disziplinarsenats und Präsidentin des AGH. Sie erklärt verfahrensrechtliche Strukturen und sieht auch wachsende Arbeitsverdichtung und ökonomischen Druck im Juristenleben als wichtige Faktoren.
Auf welchen Ebenen wird der AGH tätig?Grundsätzlich sind die verwaltungsrechtlichen von den disziplinarrechtlichen Anwaltssachen zu unterscheiden. Für beide existiert jeweils ein Senat beim AGH. Auf der verwaltungsrechtlichen Ebene geht es um angegriffene Bescheide der örtlichen Rechtsanwaltskammer, also wenn sich eine Anwältin oder ein Anwalt z.B. gegen eine entzogene Zulassung wehrt oder ein Fachanwaltstitel nicht zuerkannt wird. Hier ist der AGH Eingangsinstanz. In disziplinarrechtlichen Verfahren wiederum ist er Berufungsinstanz bezüglich Entscheidungen der Anwaltsgerichte, die örtlich jeweils bei den Kammern eingerichtet sind. Gegenstand sind hier berufsrechtliche Verstöße wie etwa die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder wenn ein Fachanwaltstitel auf dem Briefkopf geführt wird, den die Anwältin oder der Anwalt gar nicht hat. Nur die Verfahren vor dem verwaltungsgerichtlichen Senat sind öffentlich, jeder Senat ist mit drei ehrenamtlichen Anwälten und zwei ehrenamtlichen OLG-Berufsrichtern besetzt. In 2023 sind bislang 14 Verfahren eingegangen, das zeigt die doch recht überschaubare Anzahl an Konflikten im Vergleich zu den rund 9.000 zugelassenen Anwälten in Niedersachsen, wobei es im disziplinarrechtlichen Bereich keine Kenntnisse über Dunkelziffern gibt.
Welche Anlässe lösen die Verfahren aus?Beim Verwaltungssenat geht es in über die Hälfte der Fälle um den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Der Rest setzt sich aus Fragen der Syndikusanwälte, (vermeintlich) unberechtigten Kammerbeiträgen oder der Festsetzung der Vergütung bei Abwicklungen von Kanzleien zusammen. In disziplinarrechtlichen Verfahren kann es auch zu Extremfällen kommen und die Zulassung entzogen werden, beispielsweise wenn ein Anwalt oder eine Anwältin wegen einer Straftat verurteilt wurde, z.B. wegen Untreue, Betrug und Gebührenüberhebung. Dabei muss aber auch geprüft werden, ob bei strafbaren Handlungen ein berufsrechtlicher Überhang besteht, also ob bei der Tat die anwaltliche berufliche Stellung genutzt wurde bzw. diese im Rahmen der Tat berührt war.
Welche Veränderungen beobachten Sie?Ich erinnere mich, wie mir in meiner Anfangszeit ein älterer Kollege in Bezug auf seine vergangene Arbeitswelt sagte: „Also, wenn hier um 11.00 Uhr die Post durch ist, kann nichts mehr passieren, dann sind die Neuigkeiten für den Tag gelaufen …“. Das ist nicht mehr zu vergleichen mit dem Anwaltsalltag heute, mit seiner Digitalisierung, seinem Tempo, immer mehr nötigen Reaktionen und auch Pflichten in der Mandatsbearbeitung oder im elektronischen Rechtsverkehr, was sich auch in einem sich wandelnden, komplexer werdenden Berufsrecht niederschlägt.
Spielt dabei auch die oft zitierte Prekarisierung der Anwaltschaft eine Rolle?Dieser Punkt kommt sicherlich hinzu, wirtschaftlich kommen Anwälte und Kanzleien oft schwieriger über die Runden. Häufig gibt es weniger große finanzielle Rückhalte, so dass es auch zum Vermögensverfall kommen kann. Das sorgt für Druck. Viele Kollegen klagen oft über einen rauer gewordenen Ton in der Anwaltschaft und bezüglich der BRAO hat der Gesetzgeber die Fortbildungspflicht für junge Kolleginnen und Kollegen nicht umsonst verankert. Ohne verallgemeinern zu wollen: Mitunter wird das Berufsrecht doch auf die leichte Schulter genommen, die kollegialen Gepflogenheiten leiden, oft ist es auch einfach nur Selbstüberschätzung. |