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Haftet ein Drittschuldner für die weiteren Zustellkosten an nachfolgende Drittschuldner?

Haftet ein Drittschuldner für die weiteren Zustellkosten an nachfolgende Drittschuldner?

Ausgangsbeispiel:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit mehreren Drittschuldnern

Drittschuldner zu 1): A-Bank, Bonn

Drittschuldner zu 2): B-Bank, München

Drittschuldner zu 3): Vermieter, Hannover

Die Zustellung erfolgt an jeden Drittschuldner gemäß § 840 ZPO, also zeitlich versetzt durch persönliche Zustellung über den Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerzustellung erfolgt mittels Postzustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Drittschuldners zu 3) zugestellt hat. Pro Zustellung sind rund 25,00 EUR Zustellungskosten angefallen.

Dieses Beispiel ist in der Praxis keine Seltenheit und es kommt hin und wieder dazu, dass mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu 1) (A-Bank) die Forderung vollständig inklusive der Zustellungskosten für den Drittschuldner zu 1) an den Gläubiger gezahlt wird. Oftmals ist diese Auszahlung sodann mit einem Begleitschreiben der Bank (Drittschuldner zu 1) verbunden, dass damit die Pfändung erledigt ist.

Das Problem für den Gläubiger ist allerdings, dass die Forderung gerade nicht vollständig bezahlt ist, weil noch weitere Zustellungskosten für die Zustellungen an die nachfolgenden Drittschuldner und den Schuldner entstehen. Soweit diese Kosten sodann gegenüber dem Drittschuldner zu 1) nochmals geltend gemacht werden, stellt sich der Drittschuldner zu 1) oftmals auf den Standpunkt, diese weiteren Zustellungen wären von der Pfändung nicht umfasst. Weiterhin hätte er bereits mitgeteilt, dass aufgrund der Zahlung die Pfändung erledigt sei.

Ist diese Rechtsauffassung des Drittschuldners zu 1) zutreffend?

Nach meiner Auffassung ist es selbstverständlich, dass auch die weiteren Zustellungskosten an die weiteren Drittschuldner, die auch erst im Nachhinein für den gleichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entstehen, von der Pfändung gegenüber dem Drittschuldner zu 1) mitumfasst sind. Schließlich ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unmissverständlich, dass sich die Pfändung auch auf die „Zustellungskosten“ erstreckt. Denklogisch bedeutet das: Wenn mehrere Drittschuldner aufgeführt sind, sind auch die Zustellungskosten an die weiteren Drittschuldner damit umfasst.

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Ein Weiteres kommt nach meiner Auffassung noch hinzu: Es kann nur als Wunschdenken einer drittschuldnerischen Bank gelten, wenn sie meint, bestimmen zu können, ob eine gerichtliche Pfändung erledigt sei. Die drittschuldnerische Bank verkennt dabei, dass gemäß § 843 ZPO selbstverständlich die Pfändungswirkungen, also Pfändungspfandrecht und Verstrickung solange bestehen, bis der Gläubiger gegenüber dem Schuldner den Verzicht erklärt. Selbstverständlich hat es sich in der Praxis bewährt, diese Erklärung (Pfändung erledigt) gegenüber dem Drittschuldner abzugeben. Fakt ist allerdings, dass es einer Erklärung des Gläubigers bedarf und eben nicht der Drittschuldner darüber befinden kann, ob ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für ihn gilt oder nicht.

Alternativ kann selbstverständlich der Schuldner und Drittschuldner beim Vollstreckungsgericht erwirken, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund Zahlung aufzuheben ist und damit die Pfändungswirkungen entfallen. Dem Gläubiger ist aber auch bei einem solchen Antrag rechtliches Gehör zu gewähren.

Somit darf als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass freilich die Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber der drittschuldnerischen Bank auch dann noch bestehen, obwohl diese schriftlich mitteilt, sie betrachte die Pfändung als erledigt. In dieser Konstellation kommt nunmehr die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 10.6.2021, IX ZR 90/20) zum Tragen. Seitens des Bundesgerichtshofes wurde folgender Leitzsatz aufgestellt:

„Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.“

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich ebenfalls die drittschuldnerische Bank geweigert, die weiteren Zustellungskosten für die nachfolgenden Drittschuldner und für die Schuldnerzustellung trotz vorhandener Deckung auf dem schuldnerischen Konto auszuzahlen. Der dortige Gläubiger hat sodann die drittschuldnerische Bank im Wege der Einziehungsklage für die noch offenen Zustellungskosten in Anspruch genommen. Dabei obsiegte der Gläubiger in allen drei Instanzen. Die Bank wurde zur Zahlung der weiteren Zustellungskosten verurteilt.

Durch diese höchstrichterliche Entscheidung dürfte es nunmehr für die Gläubiger einfacher werden, die drittschuldnerischen Banken von der Leistungspflicht für die weiteren Zustellungskosten bereits außergerichtlich zu überzeugen.

Diese Entscheidung bedeutet allerdings für die drittschuldnerischen Banken wohl auch, dass diese ggf. einen „Sicherungseinbehalt“ hinsichtlich der fiktiven weiteren Zustellungskosten vornehmen sollten, vor allem dann, wenn sie gleichzeitig nachrangige Pfändungsgläubiger befriedigen, da sie sich anderenfalls womöglich schadensersatzpflichtig machen. Naturgemäß setzt die Zahlungspflicht der drittschuldnerischen Bank voraus, dass das Konto des Schuldners über ausreichende Deckung verfügt bzw. im Falle eines P-Kontos ein entsprechender pfändbarer Überschuss vorhanden ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes macht ferner deutlich, dass es keineswegs so ist, dass die Bank oder überhaupt ein Drittschuldner darüber zu befinden hätte, ob eine Pfändung erledigt ist oder nicht. Würde das Pfändungspfandrecht und die Verstrickung nicht fortbestehen, wäre es dem Gläubiger auch nicht möglich gewesen, die weiteren Zustellungskosten klagweise geltend zu machen.

Und schließlich macht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes deutlich, dass auch seitens des Gläubigers unter Schadensminderungsgesichtspunkten keine Verpflichtung besteht, die Zustellung an die weiteren nachfolgenden Drittschuldner zu verhindern.

Im Übrigen wäre es jedoch so, dass ein Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber nur solche Einreden einwenden kann, die er gegenüber dem Schuldner einwenden könnte, nicht hingegen Einreden bezüglich der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner.

Hierzu zählen auch die weiteren Zustellungskosten an die anderen Drittschuldner, sodass die Notwendigkeit dieser weiteren Zustellungskosten sodann vom Schuldner im Wege des Erinnerungsverfahrens zu klären wäre.

Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist allerdings ein weiteres Praxisproblem leider noch nicht geklärt: Oftmals kommt es vor, dass parallel oder vor dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein vorläufiges Zahlungsverbot vom Gläubiger veranlasst wird. Regelmäßig sind die für das vorläufige Zahlungsverbot anfallenden Zustellungskosten zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Gläubiger noch nicht bekannt, sodass diese nicht in die Gesamtforderung miteingestellt werden können.

Zu dieser Problematik existiert eine verhältnismäßig aktuelle Entscheidung des Landgerichts Wuppertal (Beschl. v. 29.7.2019, 16 T 390/17), wonach das Landgericht Wuppertal zu der Auffassung gelangt, dass künftige Zustellungskosten, die betragsmäßig nicht bekannt sind, nicht in den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgenommen werden können. Auch das Landgericht Dresden (Beschl. v. 15.5.2009, 2 T 310/09) gelangt zu diesem Ergebnis.

Jedoch stellt das Landgericht Wuppertal in diesem Beschluss weiter fest, dass, sollte sich ein Erinnerungsverfahren bezüglich dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anschließen, die sodann nunmehr durch Zeitablauf betragsmäßig bekannten Zustellungskosten durch Beschlusserstreckung nachträglich aufgenommen werden können. Offen gelassen hat das Landgericht Wuppertal allerdings die Frage, ob die Wirkung ab Zustellung dieses Ergänzungsbeschlusses gilt – eine Frage, also, die sich auf die Rangstellung des Gläubigers bezüglich dieser Zustellkosten auswirkt.

Die Frage bezüglich der weiteren Zustellungskosten ist damit erfreulicherweise zugunsten des Gläubigers höchstrichterlich geklärt worden.

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