Beitrag

Der Nichtberücksichtigungsantrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO

Die sich alle zwei Jahre ändernde Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO ist für den Gläubiger stets enttäuschend. Die pfändbaren Beträge werden immer geringer und oftmals ergeben sich aus dem Einkommen des Schuldners überhaupt keine pfändbaren Beträge. Dieses umso mehr, wenn der Schuldner auch noch weiteren Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.

Pfändbar sind zurzeit z.B.:

  • Einkommen monatlich netto 1.260,00 EUR, Single = 5,15 EUR
  • Einkommen monatlich netto 1.730,00 EUR, Single mit einem Kind oder verheiratet = 2,96 EUR
  • Einkommen monatlich netto 2.250,00 EUR, Single mit zwei Kindern oder verheiratet mit einem Kind = 0,19 EUR
  • Einkommen monatlich netto 2.529,99 EUR, Single mit drei Kindern oder verheiratet mit zwei Kindern = 1,59 EUR

Diese Zahlen ergeben sich aus der derzeitigen Pfändungstabelle ergeben und sind demgemäß nicht sehr gläubigerfreundlich.

Unterhaltsberechtigter Ehegatte/Lebenspartner nach LPartG mit eigenem Einkommen

Interessanter wird es allerdings, wenn z.B. der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder auch der Lebenspartner nach dem LPartG ein eigenes Einkommen hat. Die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO sieht hier die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Antrag im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, erhöhte Pfändungsbeträge zu erhalten.

Der Nichtberücksichtigungsantrag ist nicht von Amts wegen möglich, sondern nur auf Antrag eines Gläubigers (BAG ZIP, 83, 1249, LG Wuppertal, JurBüro 08, 270). Der Rechtspfleger muss vor seiner Entscheidung den Schuldner anhören (LG Stade, JurBüro 00, 379).

Erste Frage: Woher weiß der Gläubiger, dass der Ehegatte oder Lebenspartner ein eigenes Einkommen hat?

In der Regel erhält der Gläubigervertreter diese Antwort aus dem Vermögensverzeichnis. Sie könnte auch auf Kenntnisse des Gläubigers beruhen, die dann aber glaubhaft zu machen wären.

Auf Seite 1 des Vermögensverzeichnisses (in der Mitte rechts) hat der Schuldner die Frage zu beantworten, ob die Ehegattin/der Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner eigenes Einkommen bezieht. Darüber hinaus sind auf Seite 1 der Vermögensauskunft Informationen darüber zu teilen, ob unterhaltsberechtigte Kinder über eigenes Einkommen verfügen und ob der Schuldner überhaupt Unterhalt zahlt.

alt data

Wichtig:

Bei der Auswertung einer Vermögensauskunft sollte auf diese Punkte generell ein Blick geworfen werden!

Erhält der Gläubigervertreter bei der weiteren Auswertung der Vermögensauskunft Informationen über den derzeitigen Arbeitgeber und darüber hinaus die Auskunft, dass keine oder nur geringe Vorpfändungen Pfändungstabelle lediglich vorliegen, wird sich jede Kanzlei für eine Lohnpfändung entscheiden.

Nun gilt folgendes:

Fertigt der Gläubiger einen ganz normalen Antrag auf Erlass einer Lohn- und Gehaltspfändung und der z.B. verheiratete Schuldner verdient monatlich netto 1.730,00 EUR, sind nach der derzeitigen Pfändungstabelle lediglich 2,96 EUR, monatlich pfändbar.

Wird dem Gläubigervertreter durch die Vermögensauskunft zur Kenntnis gebracht, dass der Ehegatte/Lebenspartner eigenes Einkommen hat, fertigt der Gläubiger einen ganz normalen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und stellt zusätzlich einen Nichtberücksichtigungsantrag.

Dadurch verändert sich die Pfändungstabelle um eine Spalte von rechts nach links und der Gläubiger erhält bei einem Einkommen von 1.730,00 EUR nicht nur 2,96 EUR sondern 334,15 EUR monatlich. Es handelt sich um eine immense Zugriffsverbesserung.

alt data

Fragen vor Ergreifung der Vollstreckungsmaßnahme

Oftmals stellen sich vorab folgende vier Fragen:

  • Was muss der Ehegatte des Schuldners verdienen, um einen Nichtberücksichtigungsantrag stellen zu können?
  • Für wen gilt der Nichtberücksichtigungsantrag?
  • Sofern unterhaltsberechtigte Kinder eigenes Einkommen haben, können auch diese herausgerechnet werden?
  • Kann der A Ehegatte des Schuldners verdienen, um ntrag auch nachträglich gestellt werden?

Zu 1.

Beträgt das Einkommen des Ehegatten unter 450,00 EUR, wird von manchen Gerichten eine Nichtberücksichtigung abgelehnt.

Es sind allerdings auch anderslautende Entscheidungen vorhanden:

  • Beträgt das Einkommen des Ehegatten 120,00 EUR bis 150,00 EUR, teilweise Nichtberücksichtigung zu 48 % (LG Wuppertal, Beschl. v. 22.2.08, 6 T 145/08, JurBüro 5/08, 270)
  • Ehegatteneinkommen 400,00 EUR monatlich, Nichtberücksichtigung zu 75 % (LG Verden, 31.5.13, 6 T 65/13, JurBüro 2013, 461)
  • Ehefrau des Schuldners bezieht Einkommen von 224,00 EUR, teilweise Nichtberücksichtigung von 40 % (AG Wuppertal, Beschl. v. 16.12.16, 44 M 5194/16, JurBüro 2017, 160)

Zu 2.

Die herrschende Meinung sagt, dass der Antrag nur für denjenigen Gläubiger gilt, der den Antrag auch gestellt hat. Die Gerichte entscheiden diesbezüglich allerdings unterschiedlich.

Zu 3.

Haben unterhaltsberechtigte Kinder eigenes Einkommen, können diese ebenfalls herausgerechnet werden (LG Osnabrück, JurBüro 96, 271). Wenn der Schuldner sich nicht äußert, kann die Behauptung des Gläubigers glaubhaft sein, ein Sohn des Schuldners erhalte jetzt eine Ausbildungshilfe von 300,00 EUR (LG Münster, JurBüro 90, 1363).

Anwendbar ist § 850c Abs. 4 ZPO auch bei einem volljährigen Kind (LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 01, 549; LG Arnsberg FZ 14, 874; AG Berlin-Schöneberg, JurBüro 15, 2270).

Bezüglich gezahlten Kindergeldes ist § 850c Abs. 4 ZPO nicht anwendbar.

Zu 4.

Ja, der Antrag kann auch nachträglich gestellt. Der nachträgliche Antrag könnte wie folgt lauten:

alt data

Praxistipp:

Da der Nichtberücksichtigungsantrag zu den oftmals unbekannten, jedoch in der Praxis sehr wirkungsvollen Vollstreckungsmaßnahmen gehört, könnte eine Umsetzung sofort erfolgen.

Bei der Wiedervorlage eines Vollstreckungsvorganges, in welchem bereits seit ein oder zwei Jahren eine Lohnpfändung läuft, sollte der Gläubigervertreter prüfen, ob sich in diesem Vorgang eine Vermögensauskunft befindet. Sodann sollte geprüft werden, ob der Ehegatte/Lebenspartner eigenes Einkommen hat. Ist dieses der Fall, kann der vorstehend vorformulierte nachträgliche Antrag gestellt werden.

Bei einer Unstimmigkeit ist die Erinnerung gemäß § 766 ZPO zulässig (KG Rpfleger 78, 335; LG Marburg Rpfleger 02, 471).

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…