Beitrag

Auszug aus der Insolvenztabelle als Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (amtlicher Leitsatz).

BGH,Beschl. v.4.9.2019–VII ZB 91/17

Tenor

1 Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6.11.2017 aufgehoben.

2 Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 4.9.2017 in der Fassung des Beschlusses vom 24.10.2017 (7b M 756/17) insoweit aufgehoben, als der Antrag der Gläubigerin auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO abgelehnt worden ist.

3 Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO einschließlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.

Ein Gläubiger kann nach § 850f Abs. 2 ZPO beantragen, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners über die Grenzen des § 850c ZPO hinausgehend gepfändet wird, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung betreibt. Im streng formellen Zwangsvollstreckungsverfahren ist daher dem Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungstitel vorzulegen, aus dem sich der Anspruchsgrund ergibt. Durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis nicht geführt werden, auch wenn dieser die Angabe „vorsätzlich unerlaubte Handlung“ enthält, denn im Mahnverfahren finde keine richterliche Schlüssigkeitsprüfung der Anspruchsbezeichnung statt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2005, VII ZB 17/05).

Entscheidung:

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein solcher Nachweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszuges aus der Insolvenztabelle erbracht werden kann.

Auch wenn im Verfahren zur Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ebenfalls keine Schlüssigkeitsprüfung und Entscheidung über den Anspruchsgrund stattfindet, kann die Vorlage des vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Anforderungen des Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO genügen.

Die Eintragung in die Insolvenztabelle stellt sich als Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers dar, aus dem sich der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt, wenn

  • der Gläubiger die Forderung wirksam aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet hat,
  • die Forderung als solche festgestellt worden ist,
  • der Schuldner weder die Forderung noch den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung bestritten hat.

Anders als im Mahnverfahren kann der Insolvenzschuldner der angemeldeten Forderung (auch) nur insoweit widersprechen, als es um ihre Einordnung als Forderung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geht und so verhindern, dass ein Titel mit einem privilegierten Anspruchsgrund entsteht.

Widerspricht der Insolvenzschuldner nicht, hat das zur Folge, dass die vom Gläubiger angemeldete Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß §§ 302 Nr. 1, 201 Abs. 3 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolge des § 302 InsO hinzuweisen, § 175 Abs. 2 InsO. Eines Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 850f ZPO bedarf es nicht.

Daher stellt sich die Eintragung in die Insolvenztabelle als Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers dar, aus dem sich der Rechtsgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ergibt, so dass die Vorlage des vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle als Nachweis für die privilegierte Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO geführt werden kann.

Praxishinweis:

Gläubiger von Insolvenzschuldnern sollten immer prüfen, ob ihre Forderung zu den in § 302 Nr. 1 InsO genannten gehört. Hierzu gehören u.a. Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist unbedingt zu beachten, dass der Sachverhalt, aus dem sich der Anspruchsgrund der privilegierten Forderung ergibt, schlüssig und zweifelsfrei dargelegt werden muss.

Ist die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch das Insolvenzgericht festgestellt und hat der Schuldner nicht widersprochen, kann der Gläubiger unter Vorlage des vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle die erweiterte Vollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 beantragen.

Anmerkung:

Die Entscheidung dürfte auch für die in § 302 Nr. 1 genannten Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, Anwendung finden. Auch hier genügt als Nachweis für die privilegierte Vollstreckung gemäß § 850d ZPO der vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle unter den oben genannten Voraussetzungen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…