1. In einer Abfindungsvereinbarung, die einen Vorbehalt hinsichtlich möglicher künftiger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit enthält, liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis noch ein Verjährungsverzicht.
2. Für die Beurteilung, ob bei einem Berufspiloten, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde (HWS-Verletzung), künftig eine unfallbedingte Berufsunfähigkeit droht, kommt es nicht auf die fliegerärztliche Einschätzung der aktuellen Flugtauglichkeit an.
3. Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der behandelnde Hausarzt „die Ausübung seines Berufs als Pilot als gefährdet“ einschätzt und auf Grundlage dieser Einschätzung Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Abfindungsvergleich – Vorbehalt Berufsunfähigkeit
Der Kläger (Berufspilot) wurde 2002 als Radfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt; die Haftung der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegnerseite war dem Grunde nach unstreitig. In Vergleichsverhandlungen im Jahr 2008 wurde eine Abfindung über 75.000 EUR erzielt, wobei in der Abfindungserklärung Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit ausdrücklich vorbehalten wurden. Der Kläger machte später geltend, er sei seit 2020/2021 (dauerhaft) fluguntauglich und dies beruhe unfallbedingt auf der bei dem Unfallereignis erlittenen HWS-Verletzung. Er vertrat die Auffassung, Verjährung beginne erst mit Kenntnis der endgültigen Fluguntauglichkeit. Zudem sei der Vorbehalt als Verjährungsverzicht bzw. als Anerkenntnis zu verstehen. Die Beklagte erhob dagegen die Einrede der Verjährung.
Beweisaufnahme nach Zurückweisung durch den BGH
Schon das LG hatte in der ersten Instanz sodann die Klage wegen einer Verjährung abgewiesen und die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte das OLG Schleswig zunächst mit Beschl. v. 24.6.2025 (7 U 197/22) nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die durch den Streithelfer des Klägers hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hob der BGH den Beschluss des OLG mit Beschl. v. 10.12.2024 (VI ZR 323/23) auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Das OLG habe dem Vorbringen des Klägers zu möglichen Vereinbarungen zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung nachgehen müssen. Das OLG Schleswig hörte in der mündlichen Verhandlung vom 20.0.2025 sodann den Kläger ergänzend an und vernahm zwei Zeugen.
II. Entscheidung
Verjährung – Grundsatz der Schadenseinheit
Das OLG bleibt auch im „zweiten Anlauf“ nach Eintritt in die Beweisaufnahme dabei, dass die im Wege der Feststellungsklage verfolgten Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens verjährt seien. Es stellt auf die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB ab und betont den Grundsatz der Schadenseinheit: Die Verjährung erfasst nach seiner Ansicht auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, sofern sie im Zeitpunkt der Entstehung als möglich voraussehbar waren und der Geschädigte könne sich insoweit durch eine Feststellungsklage gegen Verjährung sichern. Spätestens mit der Zahlung der Beklagten aus dem Abfindungsvergleich im Dezember 2008 habe ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingesetzt, der auch das Risiko einer späteren Berufsunfähigkeit umfasse und die Feststellungsklage aus dem Jahr 2022 habe sodann die Verjährung nicht mehr hemmen können.
Kenntnis von möglicher Gefährdung ausreichend
Für den Verjährungsbeginn komme es aus Sicht des Senats nicht darauf an, ob der Kläger den Eintritt einer dauerhaften Berufsunfähigkeit subjektiv für unwahrscheinlich gehalten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob die spätere Folge aus Sicht eines Sachkundigen als möglich voraussehbar war. Dies bejaht der Senat insbesondere mit Blick auf die bereits 2008 geführten Vergleichsverhandlungen mit der Forderung des Klägers nach Abgeltung des Risikos einer Berufsunfähigkeit sowie spätestens für das Jahr 2009: Der behandelnde Internist hatte in einem Befund die Berufsausübung als Pilot als „gefährdet“ eingeschätzt und auf dieser Grundlage wurden unfallbedingte Ausfallzeiten und Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Damit lag die maßgebliche Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls vor und eine Feststellungsklage wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen.
Vereinbarter Vorbehalt bietet kein Verjährungsverzicht
Den Vorbehalt in der Abfindungserklärung legt der Senat nach §§ 133, 157 BGB dahin aus, dass lediglich auf die vorbehaltenen Ansprüche nicht verzichtet werden sollte. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis oder ein (stillschweigender) Verjährungsverzicht folge daraus ohne weitere Umstände nicht. Der Vorbehalt halte lediglich „das Tor“ zur Geltendmachung offen, ersetze aber nicht die gesetzlichen Verjährungsregeln. Auch aus dem Umstand, dass später nochmals Vergleichsversuche unternommen wurden, ergebe sich kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Schriftform war nach Vereinbarung maßgeblich
Nach der vom BGH beanstandeten unterbliebenen Beweisaufnahme hat der Senat Zeugen zur Frage einer mündlichen Abrede über Verjährungsbeginn oder Verjährungsverzicht vernommen, eine richterliche Überzeugung (§ 286 ZPO) aber nicht gewinnen können. Die Aussage des klägerischen Verhandlungsführers genügte dem Senat nicht, um eine eindeutige, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung festzustellen. Dagegen stellte die Sachbearbeiterin der Beklagten als Zeugin nachvollziehbar dar, dass ein solcher Verzicht damals schriftlich hätte dokumentiert und genehmigt werden müssen. Im Übrigen scheitere eine abweichende Abrede auch an der vereinbarten Schriftform: Verbindlich geworden sei nur, was in der schriftlichen Zusammenfassung/Abfindungserklärung Niederschlag gefunden habe.
III. Bedeutung für die Praxis
Abfindung und Verjährungsrisiko
Für die Regulierungspraxis verdeutlicht die Entscheidung zweierlei:
Ein Vorbehalt in einer Abfindungsvereinbarung bewahrt zwar die Möglichkeit, bestimmte Zukunftsschäden später noch geltend zu machen, schafft aber ohne klare Zusatzabreden keinen „verjährungsfesten“ Anspruch. Soll Verjährung abweichend geregelt oder ausgeschlossen werden, bedarf es eindeutiger und am Besten in Textform dokumentierter Vereinbarungen. Andernfalls verbleibt es bei der Regelung der Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB unter Beachtung des Grundsatz der Schadenseinheit.
Verjährungsrechtlich besonders praxisrelevant ist die Konkretisierung der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei „Berufsrisiken“: Bereits die fachärztliche Einschätzung, die Berufsausübung sei gefährdet, und die darauf gestützte Geltendmachung von Ansprüchen kann den Verjährungsbeginn für einen später eintretenden, existenzbedrohenden Erwerbsschaden auslösen. Teilweise wird zum Auslösen der einheitlichen Verjährungsfrist in der älteren Rechtsprechung auch schon die Möglichkeit des grundsätzlichen Eintretens einer schweren Folge als ausreichend erachtet (OLG Celle, Urt. v. 17.7.1987 – 1 U 39/86; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.5.1985 – 8 U 128/82).





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