Ein Versicherungsnehmer kann vom Kaskoversicherer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich keine Auskunft darüber verlangen, welche tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen eine Deckungsablehnung tragen. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
VN begehrt Auskunft über Hintergrund der Deckungsablehnung
Die Klägerin hat ihren Wohnanhänger bei der Beklagten im Rahmen einer Kaskoversicherung gegen Diebstahl versichert. Die Klägerin behauptete den Diebstahl ihres Wohnanhängers und erstattete Anzeige bei der Polizei und nahm die Beklagte aus der Kaskoversicherung in Anspruch. Nach umfangreichen Ermittlungen lehnte die beklagte Versicherung ab und verwies darauf, dass die Klägerin falsche Angaben im Rahmen der geführten Korrespondenz unter Vorlage der Schadensanzeige getätigt hätte. Die Klägerin begehrte daraufhin, dass die Beklagte die Umstände darlegt, die aus ihrer Sicht falsch beantwortet worden sind und aus welchen Rechtsgründen eine Ablehnung erfolgt wäre.
II. Entscheidung
Auskunft nach § 242 BGB nur ausnahmsweise
Das AG verneint einen Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 242 BGB. Zwar könne sich aus Treu und Glauben im Ausnahmefall eine Auskunftspflicht ergeben. Erforderlich sei jedoch, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann; zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Keine entschuldbare Unkenntnis der VN
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht im Streitfall nicht als erfüllt an. Die Klägerin sei nicht in entschuldbarer Weise über die Umstände in Unkenntnis, die der Deckungsablehnung zugrunde liegen. Die Beklagte habe die Leistung unter Hinweis auf vorsätzlich unterlassene oder falsche Angaben verneint. Welche Angaben die Klägerin gemacht hat und welche Angaben sie nach ihrer eigenen Darstellung im Rahmen der Schadensmeldung hätte machen können, sei ihr als Versicherungsnehmerin bekannt.
Keine Rechtsberatung durch den Versicherer
Soweit die Klägerin darüber hinaus eine konkrete Darlegung rechtlicher Erwägungen begehrt, weist das Amtsgericht auch dies zurück. Das Versicherungsverhältnis gehe nicht so weit, dass der Versicherer bereits vorgerichtlich ausführlich seine rechtliche Bewertung offenlegen müsse. Der Klägerin sei es vielmehr zumutbar, die Erfolgsaussichten einer Klage eigenständig – ggf. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung – zu prüfen. Es sei nicht Aufgabe des Anspruchsgegners, dem Auskunftssuchenden auf eigene Kosten Mühe zu ersparen.
Beweislast des VR spricht gegen Auskunftspflicht
Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt das Gericht zudem darauf ab, dass in einem etwaigen Deckungsprozess nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für das Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweisbelastet wäre. Ein gesteigertes vorgerichtliches Aufklärungsinteresse der Klägerin lasse sich daher nicht damit begründen, sie könne ohne Auskunft ihre prozessuale Lage nicht hinreichend beurteilen.
III. Bedeutung für die Praxis
Enge Grenzen des § 242 BGB
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegenüber dem Versicherer im Deckungskonflikt eng begrenzt bleibt. Der Versicherungsnehmer kann die Ablehnung nicht dadurch „aufklären lassen“, dass er vom Versicherer eine detaillierte Darstellung der behaupteten Pflichtverletzungen und eine vorgerichtliche Subsumtion verlangt. Für die Anspruchsverfolgung ist grundsätzlich der Weg über eigenen Sachvortrag und – falls erforderlich – einen Deckungsprozess eröffnet.
Herausgabeanspruch auf Gutachten zur Schadenshöhe nach § 242 BGB
Davon zu unterscheiden ist ein möglicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe eines Sachverständigengutachtens, in welchem der Versicherer die entstandene Höhe eines Schadens dokumentiert hatte. Diese Verpflichtung kann sich aus § 242 BGB ergeben, da nach den Bedingungen zum Kaskovertrag der Versicherer regelmäßig alleine berechtigt ist, ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, um die Schadenshöhe feststellen zu lassen. Dann ist er im Gegenzug im Regelfall auch gehalten, dieses Gutachten der Versicherungsnehmerin zur Verfügung zu stellen.
Bedeutung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
Soweit im Übrigen die Klägerseite eine umfassende Auskunft über weitere Dokumente bei der Verarbeitung des Versicherungsfalls begehrt steht es ihr frei, auch einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS GVO geltend zu machen. Dieser kann sich im Einzelfall auch unter dem Begriff der Kopie personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS GVO auf die Vorlage einzelner Dokumente als Reproduktion erstrecken, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur im Kontext des gesamten Dokumentes verständlich sind und auf diese Weise die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft geprüft werden kann (EuGH, Entscheidung v. 4.5.2023 – C 487/21; Entscheidung v. 26.10.2023 – C 307/22). Auch diese Verpflichtung des Versicherers geht aber nicht so weit, dass er seinen Rechtsstandpunkt erläutern oder gar interne Vermerke mit der Beurteilung zu einem möglichen Prozessaufnahme oder Leistungsablehnung vorliegen müsste (BGH, Urt. v. 5.6.2021 – VI ZR 576/19, MDR 2021, 1264).





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