Unfälle mit E-Scootern: BMJV legt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung vor
Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos.
Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 2.12.2025 vorgelegt hat. Sie finden den Entwurf auf der Homepage des BMJV.
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung: Unklare Klauseln
Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u.a.: § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in diesem Fall Deckungsschutz ebenfalls für Versicherungsfälle gewährt wird, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind (hier: Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs), sind die Klauseln unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).
BGH, Urt. v. 15.10.2025 – IV ZR 86/24
Richterablehnung: Pointierte Reaktion
Unsachliches Verhalten eines Richters stellt einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelegt. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen. Der Richter darf aber lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen. Je nach Verhandlungssituation sind eine pointierte Reaktion eines Richters in der mündlichen Verhandlung, eine umgangssprachliche oder selbst drastische Ausdrucksweise für sich unbedenklich. Auch geben freimütige oder saloppe Formulierungen grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.
OLG München, Beschl. v. 26.9.2025 – 19 U 2796/24 e
Fahrverbot: Landwirt
Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen nicht.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25
Drogenfahrt: Berufung auf Medikamentenklausel
Der sich in bei einem Verstoß gegen § 24a StVG auf die Medikamentenklausel berufende Betroffene muss einen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt haben.
AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.9.2025 – 726b OWi 58/25
Bußgeldbescheid: Aufhebung im Strafverfahren
Der strafrechtlichen Verfolgung einer Tat steht die Ahndung nur durch einen Bußgeldbescheid nicht entgegen (§ 84 OWiG). Ggf. bedarf es aber, wenn nur ein Bußgeldbescheid ergangen ist, später gemäß § 86 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die aufgrund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind. Den ggf. unterbliebenen Ausspruch kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
BGH, Beschl. v. 1.10.2025 – 3 StR 239/25.
Berufungshauptverhandlung: Anwesenheit des Angeklagten
Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.
OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2025 – III-1 ORs 176/25
Ladung ohne Übersetzung: Anordnung von Zwangsmitteln
Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung einer Ladung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf.
LG Essen, Beschl. v. 2.10.2025 – 64 Qs 23/25
Zustellung: Zustellungsbevollmächtigter
Wesentliche Voraussetzung einer Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts ist nach dem Ermittlungsstand positiv festzustellen. Es genügt nicht, wenn lediglich der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist. Zustellungsmängel können gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden. Jedoch reicht die Kenntniserlangung hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks durch Akteneinsicht als Zugang i.S.v. § 189 ZPO nicht aus.
LG Hof, Beschl. v. 9.10.2025 – 3 Qs 82/25
Fahranfänger in der Probezeit: Verstoß gegen das Cannabisverbot
Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt – auch bei Fahranfängern in der Probezeit – erst vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.
Hess.VGH, Beschl. v. 19.9.2025 – 10 B 606/25
Fahrtenbuchauflage: Ausreichende Mitwirkung
Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.
VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.9.2025 – 14 K 2411/24
Zusätzliche Verfahrensgebühr: Gezieltes Schweigen und Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO
Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.
LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25
Zusätzliche Geschäftsgebühr: Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler
Die zusätzliche Geschäftsgebühr 2303 Nr. 1 VV RVG entsteht auch bei Tätigkeiten im Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler.
AG Cochem, Urt. v. 16.10.2025 – 21 C 275/24











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