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Nachweis psychischer Verletzungsfolgen nach einem Verkehrsunfall

Während bei körperlichen Verletzungen der Nachweis einer Unfallfolge nach einem Verkehrsunfall auf Grundlage einer bildgebenden Diagnostik und erkennbaren Verletzungsbildern deutlich einfacher ist, kann sich der Nachweis psychischer Beeinträchtigung nach einem Schadensereignis als besonders schwierig gestalten. Bei der Überprüfung dieser Verletzungsfolgen stehen nämlich die subjektiven Umstände in der Person des Geschädigten und eine mögliche Fehlverarbeitung des Unfallereignisses im Vordergrund, die nunmehr objektiviert werden müssen. Anders als bei körperlichen Verletzungen gibt es keine aussagekräftige MRT-Aufnahme oder klinische Untersuchung, die zur eindeutigen Beweiszwecken herangezogen werden kann. Bei diesen Fällen besteht also eine ganze Reihe an Besonderheiten, die nachfolgend dargelegt werden.

I.

Grundlagen zur Feststellung psychischer Unfallfolgen

Psychische Folgen bei einem Verkehrsunfall können sich in unterschiedlichen Belastungsformen zeigen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass zu dem Nachweis dieser Unfallfolgen auf anerkannte Diagnosesysteme zurückgegriffen und genau zwischen den einzelnen Krankheitsbildern unterschieden wird.

1) Diagnoseschlüssel der ICD 10/11

Grundlage für den Nachweis einer psychischen Unfallfolge ist dabei eine unmissverständliche, von Fachärzten gestellte Diagnose nach einem anerkannten Diagnoseschlüssel entweder der ICD-10-11 oder dem amerikanischen Modul DSM. Neben der seit langem in der Rechtsprechung und Medizin anerkannten Version ICD-10 ist im Januar 2022 die neue Nachfolgeversion ICD-11 in Kraft getreten, die für die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und damit Deutschland im Rahmen verbindlich und ausschließlich anzuwenden ist. Allerdings steht der offizielle Einführungszeitpunkt der ICD-11 in den klinischen Alltag in Deutschland noch nicht fest, da entsprechende Evaluierungen und eine Anpassung an das deutsche Gesundheitssystem weiter andauern. Nach der Einführung dieser neuen Diagnosekriterien sollen beide Versionen für eine Übergangsfrist von fünf Jahren verwendet werden, und bis dahin wird weiter ausschließlich nach der ICD-10 verschlüsselt, sodass auf diese Dia- gnosekriterien erst einmal weiterhin zurückzugreifen ist.

2) Der Leitpfaden der DSM als Ergänzung

Der diagnostische und statistische Leitfaden psychischer Störungen (DSM) wird sowohl von der amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft als auch von der WHO herausgegeben und ist ebenfalls international anerkannt. Es enthält teilweise genauere diagnostische Kriterien und ist im Unterschied zur ICD-10/11 auf die Klassifikation psychischer Störungen begrenzt. Soweit es um Detailfragen geht, können diese Diagnoseschlüssel mithin eine weitere Präzisierung ermöglichen, während die Kriterien der ICD-10 erst einmal maßgeblich bleiben.

II.

Die Posttraumatische Belastungsstörung

Wenn über psychische Folgen nach einem Verkehrsunfall diskutiert wird, fällt sehr schnell der Fachbegriff einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“, obwohl es sich dabei um die weitreichendsten und in vielen Fällen gar nicht einschlägige Beeinträchtigung handelt, da sie ein besonders schwerwiegendes Trauma erfordert, welches durch akute Lebensgefahr, Plötzlichkeit und Überraschung gekennzeichnet ist. Nach allgemeiner Erfahrung gelingt es trotzdem vielen Menschen als Unfallbeteiligte, derart schwerwiegende Erlebnisse zu verarbeiten, während eine Posttraumatische Belastungsstörung nur bei einer sehr kleinen Gruppe, häufig auch mit Vorbelastungen, zu verzeichnen ist. Auf diese soll im Folgenden weiter eingegangen werden.

1. Das A-Kriterium

Zu beachten ist insbesondere, dass die Entstehung einer PTBS nicht allein auf ein bloß subjektiv empfundenes Leid gestützt werden kann. Notwendige Bedingung ist das objektiv erkennbare Vorliegen des sogenannten „A-Kriteriums“ unter Beachtung des Diagnoseschlüssels F43.1 der ICD-10. Danach muss das auslösende Trauma objektiv eine solch außergewöhnliche Bedrohung von katastrophenähnlichem Ausmaß darstellen, die nahezu bei jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.

Dabei ist auch zu beachten, dass jeder Verkehrsunfall ein Erlebnis beinhaltet, welches verarbeitet werden muss, und diese Verarbeitung kann je nach der psychischen Belastbarkeit der Personen unterschiedlich gut gelingen. Damit eine daraus resultierende Folge zivilrechtlich relevant sein kann, muss sie einen eigenen pathologischen Krankheitswert aufweisen und darüber hinausgehen, was üblicherweise in derartigen Situationen von jedermann zu durchleben und ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2012 – VI ZR 127/11). Im Regelfall liegt daher bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall wie einem Auffahrunfall mit mäßiger Geschwindigkeit kein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenähnlichem Ausmaß vor, welches eine PTBS hervorrufen könnte (vgl. nur OLG München, Urt. v. 13.7.2023 – 24 U 37/20).

Zu beachten ist allerdings auch, dass Menschen entsprechende Unfallereignisse unterschiedlich verarbeiten können. Bei einer genauen Betrachtung ist daher im ersten Schritt zu prüfen, ob das in Frage kommende Ereignis objektiv grundsätzlich geeignet ist, bei nahezu jedem eine psychische extreme Belastung hervorzurufen. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob in der Person des Betroffenen genügend Umstände erkennbar sind, die eine Manifestation des grundsätzlich geeigneten Erlebnisses als psychisch relevante Posttraumatische Belastungsstörung mit einer ausreichenden Sicherheit annehmen lassen. Denn selbst wenn es sich um ein schweres Unfallereignis handelt, welches grundsätzlich geeignet ist, entsprechende Reaktionen auszulösen, ist dies bei jeder Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen psychischen Konstitution gesondert zu prüfen.

2. Zum B-Kriterium

Ist das sogenannte „A-Kriterium“ erfüllt, sind weitere Voraussetzungen zu prüfen, zu denen insbesondere teils sogenannte Kernsymptome, die B- und C-Kriterien, gehören. Nach dem Diagnoseschlüssel der ICD-10 muss für das B-Kriterium zumindest eines der nachfolgenden weiteren Kriterien erfüllt sein:

  • – Erinnerung (Intrusionen),

  • – Albträume,

  • – Flashbacks,

  • – psychische Belastung auf Reize,

  • – psychisch feststellbare Reaktionen bei der Besprechung des Traumas.

3. Zum C-Kriterium

Das C-Kriterium kennzeichnet sich durch ein bewusstes Vermeiden von Gedanken und Aktivitäten, die an das Unfallereignis erinnern oder die Vermeidung von ereignisbezogenen Situationen und Orten. Von beiden Teilkriterien muss zumindest eines erfüllt sein.

Bei diesen beiden Symptomen ist besonders wichtig, dass im Rahmen einer Begutachtung eine kritische Hinterfragung erfolgt und auch pauschal und unspezifisch der Kern der Erinnerungen als pauschale Angabe nicht genügen. Gerade bei einer gutachterlichen Überprüfung dürfen diese Begriffe nicht nur als Schlagwörter genannt werden, sondern der Gutachter muss sich an Beispielen schildern lassen, wie sich die einzelnen Abläufe, Flashbacks oder Vermeidungssituationen im Einzelnen darstellen (vgl. zu den Anforderungen: OLG München, Urt. v. 12.10.2018 – 10 O 44/17).

4. D-Kriterium

Für das sogenannte „D-Kriterium“ müssen dann wiederum zwei von sieben weiteren Unterkriterien erfüllt sein, um das Folgen einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu begründen. Hierzu gehört insbesondere das Fehlen von Erinnerungen an das Ereignis, übertrieben negative Überzeugungen zu dem Unfallereignis bzw. falsche Überzeugungen zur Ursache und ein andauernder negativer emotionaler Zustand mit Bezug auf das Unfallereignis, eine damit zusammenhängende Interessensminderung oder aber das Gefühl des Abgetrenntseins von anderen Personen bzw. der Unfähigkeit, positive Gefühle zu empfinden.

5. E-Kriterium und Krankheitsverlauf

Mit dem sogenannten „E-Kriterium“ wird dann gesondert festgehalten, dass die Posttraumatische Belastungsstörung länger als einen Monat dauern muss.

Häufig kommt es auch zu einem verzögerten Beginn bei dem Eintritt einer Posttraumatischen Belastungsstörung, da erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen erfüllt sind. In der Zeit vorher leben die Betroffenen allerdings keinesfalls beschwerde- oder symptomfrei, sondern es kommen bereits einzelne der oben genannten Kriterien im Alltag vor. Dabei wird eine zeitliche Verzögerung von bis zu sechs Monaten bis zur Entwicklung des Vollbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung für möglich gehalten. Beschwerden, die erst nach einem Jahr oder einem späteren Zeitpunkt geschildert werden, sind dagegen in der Regel daher nicht mehr als Unfallfolge einzuschätzen und begründen keine Posttraumatische Belastungsstörung (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Urt. v. 19.3.2024 – 7 U 93/23).

III.

Abgrenzung zu anderen psychischen Unfallfolgen

Auch wenn die PTBS die wohl bekannteste psychische Unfallfolge darstellt, ist sie, wie gesagt, in vielen Fällen gar nicht erfüllt, während andere Unfallfolgen durchaus auch in Betracht kommen, die geringere Anforderungen haben und im Nachfolgenden dargestellt werden.

1. Akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0)

Bei der akuten Belastungsreaktion handelt es sich um eine bloß vorübergehende Störung, die auch bei einem psychischen, nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung auftritt. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an das Auslösen einer Anpassungsstörung deutlich geringer sind, aber auch hier ein Bagatellunfallereignis im Regelfall nicht ausreichen dürfte. In der Regel hat diese im Übrigen keinen eigenen Krankheitswert und klingt im Allgemeinen innerhalb weniger Tage vollständig ab, kann aber die Grundlage dafür bilden, dass sich hieraus eine weitere psychische Beeinträchtigung entwickelt.

2. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

Nach diesem Kriterium handelt es sich bei Anpassungsstörung als Reaktion auf eine entscheidende Lebensveränderung und damit insbesondere auch ein belastendes Ereignis, wie einen Verkehrsunfall, aber auch eine körperliche Krankheit. Die hierfür erforderliche Schwelle liegt deutlich unterhalb der Anforderungen an eine Posttraumatische Belastungsstörung. In vielen Fällen ist sogar auch das Eingangskriterium mit dem A-Kriterium für eine PTBS nicht erfüllt, während eine Posttraumatische Belastungsstörung in Betracht kommen kann. Diese Störung beinhaltet auch Beeinträchtigung im sozialen und beruflichen Bereich, die eigens im Verhältnis von der PTBS im Regelfall deutlich abgeschwächt sind. Üblicherweise dauern die damit verbundenen Folgen nicht mehr als sechs Monate, im Ausnahmefall auch bis zu einem Jahr, an und alle weiteren unfallbedingten Folgen sind auf Basis dieses Krankheitsbildes dann besonders kritisch zu hinterfragen.

3. Phobie/Angststörung (ICD-10 F40/41)

Eine Phobie kann gegenüber bestimmten Objekten oder Situationen bestehen, wozu etwa nach einem Pkw-Unfall Ängste vor dem Autofahren mit entsprechendem Vermeidungsverhalten gehören können. Dabei ist genau zu prüfen, ob es sich lediglich um übliche Vorsicht nach einem Verkehrsunfall in Form einer generellen defensiven Fahrweise handelt oder ein eigener Krankheitswert nach diesem Diagnoseschlüssel nach einem Unfallereignis im Straßenverkehr auftritt.

4. Depressive Episode (ICD 10 F32/33)

Bei diesem Krankheitsbild ist insbesondere zu beachten, dass unabhängig von Unfallereignissen ca. ein Fünftel aller Menschen im Laufe des Lebens einmal an einer depressiven Episode erkranken. Ein traumatisches Erlebnis muss dabei nicht den entscheidenden Faktor darstellen, und häufig gibt es auch unfallfremde Erkrankungen oder Erlebnisse im familiären, sozialen oder beruflichen Umfeld, welche die entscheidende Ursache darstellen. Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ist daher eine genaue Exploration auch im Hinblick auf die sogenannte soziale und Berufsanamnese durchzuführen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang alternative Ursachen und Zusammenhänge bestehen können. Der Kausalitätsnachweis erfordert dann im Regelfall die Feststellung, dass das Unfallereignis der entscheidende Ausgangspunkt für eine krankheitsrelevante Entwicklung darstellt und andere Faktoren gegenüber zumindest in den Hintergrund treten. Bloß zeitliche Nähe des Auftretens einer depressiven Episode im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall reicht daher im Regelfall nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2013 – 1 U 115/12).

IV.

Rechtliche Anforderungen an den Nachweis

Diese psychischen Unfallfolgen müssen vom Geschädigten entsprechend nachgewiesen werden, wobei nachfolgende Grundsätze zu berücksichtigen sind.

1. Primärverletzung und Sekundärverletzung

Es ist genau zu prüfen, ob die psychische Unfallfolge unmittelbar durch das Unfallereignis hervorgerufen worden sein soll oder aber eine weitere Folge einer körperlichen Verletzung darstellt. Soll der Verkehrsunfall unmittelbar zu einer psychischen Beeinträchtigung geführt haben (etwa, weil auch körperliche Verletzungen nicht nachgewiesen sind oder ausscheiden), greift der Beweismaßstab des § 286 ZPO ein und der Geschädigte muss frei von Zweifeln nachweisen, dass direkt durch das Unfallereignis eine pathologische Gesundheitsstörung mit psychischen Auswirkungen hervorgerufen worden ist.

Ansonsten greift der erleichternde Beweismaßstab des § 287 ZPO ein, wenn es sich um eine sogenannte Sekundärverletzung im Anschluss an körperliche Beeinträchtigungen wie beispielsweise eine HWS-Verletzung, eine Fraktur oder andere körperliche Beeinträchtigungen handelt. Dann genügt der Nachweis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das psychische Krankheitsbild auf dem Unfallereignis beruht (grundlegend: BGH, Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21).

2. Bagatellunfall

In besonderen Fällen kann allerdings der Zurechnungszusammenhang ausscheiden, wenn es sich hier um den sogenannten „Bagatellunfall“ handelt. Dies bedeutet, dass das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, ohne dass eine erhebliche besondere Vorbelastung des Verletzten zu bejahen ist und deshalb eine psychische Reaktion im konkreten Fall in einem derart groben Missverhältnis zum Anlass steht, dass dies schlechterdings nicht mehr verständlich ist (grundlegend: BGH, Urt. v. 10.7.2012 – VI ZR 127/11). Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an Bagatellunfall, der einen Zurechnungszusammenhang durchbricht, in der Rechtsprechung hoch gesetzt werden und beispielsweise die Annahme einer bloß vorübergehenden geringfügigen HWS-Beeinträchtigung für eine solche Einstufung nicht ausreicht (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.2012 – VI ZR 127/11). Bejaht worden ist ein solcher Bagatellunfall beispielsweise bei einem herabstürzenden Baustellenkabel im Straßenverkehr, welches als Beifahrerin nur gesehen wurde, ohne dass eine eigene Verletzung eingetreten ist (OLG Köln, Urt. v. 29.7.1999 – 1 U 27/99).

3. Begehrensneurose

Der Zurechnungszusammenhang zu einem Unfallereignis kann abzulehnen sein, wenn der neurotische Zustand des Geschädigten entscheidend von der Begehrensvorstellung geprägt ist und mithin der Wunsch nach Sicherheit und Versorgung den wesentlichen und ausschlaggebenden Faktor für die verbleibenden Beeinträchtigungen darstellt. Dieser Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen. In solchen Fällen realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht mehr das vom Schädiger zu tragende Risiko der Folgen einer Körperverletzung (vgl. anschaulich BGH, Urt. v. 10.7.2012 – VI ZR 127/11) – in diesen Sonderfällen scheidet dann die Haftung der Schädigerseite, häufig erst nach einem gewissen Zeitablauf nach dem Unfallereignis, aus.

4. Überholende Kausalität

Auch wenn psychische Beschwerden mit Krankheitswert unfallbedingt eingetreten sind kann der Kausalzusammenhang zum Unfallereignis in der Zukunft nicht mehr zu bejahen sein, wenn andere Entwicklungen in den Vordergrund treten: Im Rahmen der sogenannten „überholenden Kausalität“ tritt dann eine weitere Ursache hinzu, aufgrund derer wegen einer Vorerkrankung oder einer anderen psychischen Vorbelastung auch ohne das Unfallereignis zu einem späteren Zeitpunkt die Beeinträchtigung eingetreten wären, die der Geschädigte nunmehr geltend macht. Den Nachweis hierfür muss allerdings der Schädiger führen – allerdings kommt ihm dabei auch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Danach entfällt die Haftung, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden mit dem Eintreten aufgrund einer Vorbelastung auch ohne das Unfallereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.5.2016 – VI ZR 305/15).

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Essen

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