1. Hinsichtlich der Erstattung einer Aktenversendungspauschale kann ein auswärtiger Verteidiger nicht darauf verwiesen werden, dass der Betroffene seinen Wohnsitz am Gerichtsort hat und es ihm daher zuzumuten gewesen wäre, einen am Gerichtsort kanzleiansässigen Verteidiger zu mandatieren, der die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Ort hätte einsehen können.
2. Ablichtungen aus Gerichtsakten sind nach § 46 Abs. 1 RVG, Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV-RVG nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtssache geboten ist. Das ist bei eigenen Schriftsätzen und Empfangsbekenntnissen des Verteidigers grundsätzlich nicht der Fall, da der Verteidiger diese bereits besitzt. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Aktenversendungspauschale und Kopien im Streit
Nach Beendigung eines Bußgeldverfahrens streiten der in Leipzig kanzleiansässige Verteidiger, dem die in Berlin wohnhafte Betroffene ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Landeskasse abgetreten hatte, und die Staatskasse um die Erstattung einer Auslagenpauschale Nr. 9003 VV RVG und über die zu erstattenden Kopien. Die Rechtspflegerin hatte diese Auslagen nicht in der vom Verteidiger angemeldeten Höhe festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim Richter teilweise Erfolg.
II. Entscheidung
Aktenversendungspauschale
Das AG hat die vom Verteidiger geltend gemachte (zweite) Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Bezüglich dieser Aktenversendungspauschale könne der in Leipzig kanzleiansässige Verteidiger nicht darauf verwiesen werden, dass die Betroffene ihren Wohnsitz in Berlin hat und es dieser daher zuzumuten gewesen wäre, einen in Berlin kanzleiansässigen Verteidiger zu mandatieren, der die Akte auf der dortigen Geschäftsstelle hätte einsehen können. Vielmehr habe die Betroffene nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 137 Abs. 1 Satz .1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c Var. 2 EMRK das Recht auf freie Verteidigerwahl. Bei einem auswärtigen Verteidiger stelle sich die Frage der Notwendigkeit der Aktenversendung und damit der diesbezüglichen Pauschale nicht, da er bei persönlicher Abholung einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten hätte, die in aller Regel höher als die Aktenversendungspauschale wären (vgl. etwa Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 27. Aufl. 2025, VV Vorb. 7 Rn 25).
Dokumentenpauschale/Kopien
Bezüglich der Dokumentenpauschale nebst Umsatzsteuer gelte hingegen Folgendes: Ablichtungen aus Gerichtsakten seien nach § 46 Abs. 1 RVG, Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV RVG nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtssache geboten sei. Bei dieser Prüfung bestehe ein objektiver Maßstab und ein Ermessensspielraum des Verteidigers. Eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens sei indes hier nicht erkennbar. Die ungeprüfte Ablichtung genüge den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht, vielmehr seien eigene Schriftsätze und Empfangsbekenntnisse des Verteidigers nicht zu kopieren, da der Verteidiger diese bereits besitzt (vgl. etwa LG Braunschweig, Beschl. v. 5.8.2019 – 9 Qs 158/19, StraFo 2019, 483 = AGS 2020, 16; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, VV 7000 Rn 8; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG VV 7000 Rn 17). Dies betreffe vorliegend von den 20 geltend gemachten Aktenseiten das Empfangsbekenntnis des Verteidigers und der Schriftsatz des Verteidigers auf Blatt 54. Es sei daher nicht zu erkennen; dass eine ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Ermessens bei der Auswahl der zu kopierenden Aktenbestandteile erfolgt ist. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Daher wäre die Dokumentenpauschale sogar insgesamt in Abzug zu bringen (vgl. etwa LG Braunschweig, Beschl. v. 5.8.2019 – 9 Qs 158/19, StraFo 2019, 483 = AGS 2020, 16; von Seltmann/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt-RVG, § 46 Rn 41a). Mangels Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners besteht jedoch ein Verbot der reformatio in peius (vgl. etwa Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn 63, 95; Toussaint, a.a.O., § 66 GKG Rn 29), sodass es vorliegend bei der anerkannten Dokumentenpauschale in Höhe von 6,50 EUR nebst diesbezüglicher Umsatzsteuer verbleibt.
III. Bedeutung für die Praxis
Aktenversendungspauschale
Ich halte die Entscheidung in diesem Punkt für zutreffend. In der Vergangenheit hat auch das AG Köln so entschieden (vgl. AG Köln, Beschl. v. 20.12.2013 – 535 Ds 44/13. AGS 2014, 103 = zfs 2014, 109). Man darf in dem Zusammenhang allerdings nicht übersehen, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Beiziehung eines auswärtigen Verteidigers teilweise enger ist und die Beiziehung u.a. nur dann als zulässig ansieht, wenn der Verteidiger besondere Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet hat (Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 464a Rn 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Letztlich kann die Frage aber hier dahinstehen. Denn: Nach zutreffender überwiegender Meinung (vgl. AG Tiergarten, Beschl. v. 13.12.2018 – 229 Ds 1 89/15; Beschl. v. 10.12.2024 – 350 Gs 464/24, AGS 2025, 216; Beschl. v. 17.3.2025 – 288 OWi 1156/24, AGS 2025, 215; AG Köln, Beschl. v. 8.6.2018 – 707 Ds 101/15, RVGreport 2018, 347). Dem Kriterium der Ortsansässigkeit wird in einer Großstadt wie z.B. Berlin und angesichts der teilweise erheblichen Entfernungen zum Gericht auch für formal ortsansässige Rechtsanwälte kaum Trennschärfe beigemessen (vgl. auch AG Tiergarten, Beschl. v. 10.12.2024- – 350 Gs 464/24, AGS 2025, 216).
Kopien
Zu den Kopien ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass der Verteidiger grundsätzlich selbst zu entscheiden hat, welche Aufwendungen zur Führung des Mandats erforderlich i.S. des § 46 RVG sind (vgl. z.B. LG Essen, Beschl. v. 9.3.2011 – 35 KLs 302 Js 237/09 (11/10); LG Leipzig, RuP 2010, 100). Auch wird dem Verteidiger hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit der Kopien ein Ermessensspielraum eingeräumt (LG Zweibrücken, RVGreport 2013, 347 = VRR 2013, 318). Allerdings wird der nicht so weit gehen, dass der Verteidiger auch Empfangsbekenntnisse oder eigene Schriftsätze aus den Kopien kopieren kann, wenn insoweit nicht Besonderheiten vorliegen, wie z.B. Anmerkungen o.Ä. des Richters auf diesen Schriftstücken. Dazu muss/sollte aber vorgetragen werden. Ob sich der Arbeitsaufwand lohnt, wenn es, wie hier um zwei Seiten geht, ist dann natürlich fraglich. Die Frage stellt sich andererseits dann aber auch für die Vertreter der Staatskasse, die die dadurch ersparte Zeit sicherlich bessere für andere Sachen, die ent-/beschieden werden müssen, verwenden können/sollten.











![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)