Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO muss ein zu dem Verfahrenshindernis hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Beschuldigten/ Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts eingetretenen Verfahrenshindernis, wird es daher regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten/Betroffenen der Staatskasse aufzubürden. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verfahren wird wegen Verjährung eingestellt
Gegen die Betroffene, die in Frankreich lebt, wurde wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren geführt. Die Ordnungswidrigkeit war schließlich verjährt, weil der Bußgeldbescheid, wie das AG befand, in Frankreich nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Das Verfahren wurde durch das AG in der Folge zwar wegen Verjährung eingestellt, die notwendigen Auslagen der Betroffenen aber wurden nach §§ 71 OWiG, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung erläuterte das AG, dies ergebe sich aus der „Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls“. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit der sofortigen Beschwerde und der Begründung, weder sei ein dringender Tatverdacht belegt noch lägen zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis weitere besondere Umstände vor, die es als billig erscheinen ließen, die Auslagenerstattung zu versagen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Aufhebung der Auslagenentscheidung des AG
Das LG entschied als Kammer für Bußgeldsachen, die Kostenentscheidung des AG sei auf die sofortige Beschwerde insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wurde, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Richtigerweise seien die notwendigen Auslagen der Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten. Zu beachten sei, dass nach der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last fielen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Nach §§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG könne hiervon abgesehen werden, wenn der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift seien hier aber nicht gegeben.
Begründung des AG unzureichend
Die Begründung, es sei auf die „Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls“ abzustellen, lasse offen, „ob damit ein Tatverdacht gegen die Betroffene in einem für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderlichen Maß begründet werden sollte“. In Rechtsprechung und Literatur gingen hinsichtlich der insoweit zu fordernden Tatverdachtsstufe die Ansichten auseinander: Ein Teil verlange, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sein müsse. Nach anderer Ansicht genüge eine niedrigere Tatverdachtsstufe und insbesondere ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht. Die Frage könne aber offenbleiben, weil § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zusätzlich zum Verfahrenshindernis weitere besondere Umstände erfordere, die es als billig erscheinen lassen, die Auslagenerstattung zu versagen. Solche Umstände dürften gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung liegen, denn diese sei „bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts“. Erforderlich sei vielmehr ein „hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen“. Bei einem, wie hier, in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts eingetretenen Verfahrenshindernis werde es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung befasst sich mit einem tatrichterlichen Dilemma: Wenn der mit großer Wahrscheinlichkeit schuldige Betroffene davonkommt, weil die Sache verjährt ist, sollen er oder sein Verteidiger nicht auch noch dafür belohnt und „bezahlt“ werden. Wie bei gerichtlichen Entscheidungen häufig, gab es auch hier Probleme und Friktionen, weil ersichtlich einem solchen ‚Gefühl‘ zum Durchbruch verholfen werden sollte.
Inhaltsleere Phrase
1. Zunächst einmal ist klar, dass die vom AG verwendete Phrase, die Auslagenerstattung sei unter „Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls“ zu versagen, inhaltsleer ist und keine tragende Begründung darstellt.
Erheblicher Tatverdacht
2. Zurecht bezeichnet es das LG als herrschende Meinung, dass die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO keine Verurteilungssicherheit, sondern lediglich einen erheblichen Tatverdacht voraussetzt. Die Frage ist noch immer nicht eindeutig geklärt, aber etwa seit dem Jahr 2010 setzt sich diese Auffassung zunehmend durch. Das KG etwa hat sich im Jahr 2011 von seiner früheren Praxis distanziert und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung seien bereits gegeben, „wenn bei dem Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen“ könnten (KG StraFo 2012, 289).
Verschulden der Behörde
3. Zum Verfahrenshindernis als der Verurteilung entgegenstehendem Umstand müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG NJW 2017, 2459). Unzutreffend ist zwar die immer wieder kolportierte und hier auch vom LG wiedergegebene Einschätzung, die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erfordere ein „vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen“ (so etwa LG Ulm DAR 2021, 58). Richtig ist lediglich, dass gegen eine Auslagenerstattung sprechen kann, dass das Verfahrenshindernis auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten des Angeklagten beruht (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 294). Richtig ist aber auch, dass eine Versagung der Auslagenerstattung ausscheidet, wenn das Verfahrenshindernis ausschließlich durch die Ermittlungsbehörden oder das Gericht zu vertreten ist. So aber war es offenbar hier.





![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)





