1. Das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll stellt das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht in Frage.
2. Im Geltungsbereich des SVwVfG steht das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll dessen Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht entgegen.
3. Ein „für den Fall der Nichtherausgabe von Messunterlagen“ bereits vor der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist unzulässig. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR festgesetzt. Das Urteil stützt sich auf die Annahme einer mittels standardisiertem Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
II. Entscheidung (gekürzt)
Standardisiertes Messverfahren
Ein Zulassungsgrund i.S.d. § 80 Abs. 1 OWiG liege nicht vor. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer vom Verteidiger des Betroffenen ausdrücklich geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sei nicht geboten. Das AG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in der Sache nicht verletzt, weil es die beantragten Beweiserhebungen auf Überprüfung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder hilfsweise Vernehmung des Messbeamten zu Recht abgelehnt hat. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für ausreichend geklärt hält und wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die (weitere) Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Danach habe das AG rechtfehlerfrei angenommen, weder zur sachverständigen Überprüfung des Messergebnisses noch zu einer über die Einführung des Messprotokolls hinausgehenden Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung in einem standardisierten Messverfahren gehalten gewesen zu sein. Kommt bei einer Geschwindigkeitsmessung – wie hier durch Einsatz eines Messgerätes des Typs Poliscan FM1 des Herstellers Vitronic (OLG Düsseldorf zfs 2022, 350 = VRR 10/2022, 20 = StRR 11/2022, 33 [jew. Burhoff]) – ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz, sei das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (BGHSt 39, 291, 301; 43, 277, 283 f.). Darin, dass die bei der Verfahrensakte befindliche Ausfertigung des Messprotokolls elektronisch erstellt wurde und keine eigenhändigen Unterschriften der mit Namenswiedergabe benannten Messbeamten trägt, liege keine durchgreifende Abweichung von der Betriebsanleitung oder sonstigen, gar gesetzlichen Vorgaben, die die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens und der damit verbundenen Beweis- und Darlegungserleichterungen hätte entfallen lassen oder zur Vernehmung der Messbeamten hätte Anlass geben können. Der Senat vermöge dem Inhalt der Betriebsanleitung bereits nicht sicher zu entnehmen, dass die danach zwingenden Angaben nicht bloß die in dem in der Betriebsanleitung abgedruckten Muster enthaltenen inhaltlichen Daten und Informationen umfassen. Im Übrigen stellten Abweichungen von Vorgaben der Betriebsanleitung des Geräteherstellers das Vorliegen eines sog. standardisierten Messverfahrens jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist (BayObLG NZV 2023, 271). Inwieweit die elektronische Erstellung eines Messprotokolls ohne eigenhändige Unterzeichnung durch die Messbeamten die Korrektheit der Messung berühren soll, sei nicht ersichtlich.
Zu Leitsatz 1
Auch die für den hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Messbeamten maßgebliche Eignung des Messprotokolls zu seiner eine solche Vernehmung ersetzenden Verlesung sei allein dadurch, dass das Messprotokoll nicht unterschrieben, sondern elektronisch mit Wiedergabe der Namen der zuständigen Messbeamten erstellt ist, nicht in Zweifel gezogen. Ein Messprotokoll stelle eine Erklärung über eine Ermittlungshandlung dar, die gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 22.3.2018 – 1 OWi 6 SsRs 27/18 –, juris Rn 12 m.w.N.). Eine besondere (Unterschrifts-)Form erfordere § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht (BGH, Beschl. v. 1. 8.2018 – 5 StR 330/18 –, juris). Da aufgrund der Namenswiedergabe der zuständigen Messbeamten in dem elektronisch erstellten Protokoll erkennbar ist, auf wessen Erkenntnissen und Auswertungen die in dem Protokoll niedergelegten Daten und Erkenntnisse beruhen, bestünden keine Zweifel an der Urheberschaft und der Authentizität. Beweis-, Garantie- und Identifizierungsfunktion seien insoweit gewahrt, dass erkennbar ist, dass es sich um ein von dem nach der inneren Organisation der Behörde zuständigen Amtswalter mit Wissen und Wollen in den Rechtsverkehr gebrachtes Dokument handelt. Eine fachgesetzliche Regelung, die darüber hinaus eine eigenhändige Unterzeichnung verlangt, sei nicht ersichtlich. Ein Unterschrifterfordernis folge insbesondere nicht aus dem Verwaltungsverfahrensrecht.
Zu Leitsatz 2
Anderes folgt im vorliegenden Verfahren auch nicht daraus, dass das OLG Frankfurt/Main (Beschl. v. 20.12.2023 – 3 Orbs 289/23) ein Unterschrifterfordernis aus dem hessischen Verwaltungsverfahrensrecht abgeleitet und angenommen hat, dass Messprotokolle, die entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG nicht vom Messbeamten eigenhändig unterzeichnet sind, nicht geeignet sein sollen, die Vernehmung des Messbeamten zum Beweis der Tatsache eines den Vorgaben des Gesetzes, der Betriebsanleitung und den Verwendungsvorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechenden Messvorgangs durch Verlesung des Messprotokolls zu ersetzen, ohne den Anspruch eines die fehlende Unterzeichnung rügenden Betroffenen auf rechtliches Gehör zu verletzten. Dabei könne dahinstehen, ob einem Messprotokoll inhaltlich überhaupt eine Regelungswirkung innewohnt und damit dem Grunde nach Verwaltungsaktcharakter zukommt. Stellt sich die Erstellung des Messprotokolls bereits als Tätigkeit der Verwaltungsbehörde zur Ahndung und Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 35 OWiG dar, handele es sich nicht um die verwaltungsmäßige Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen, sondern um die Anwendung des Gesetzes auf einen „Unrechts- oder Pflichtwidrigkeitstatbestand“ (BVerfGE 4, 74, 92 f.). Diese sei dem Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze von vornherein entzogen. In Übereinstimmung damit nehme § 2 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG ebenso wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG auch für den Bereich des Bundesrechts anordnet, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, mithin die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 35 OWiG deklaratorisch von der Anwendung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aus. Ist die Erstellung des Messprotokolls hingegen noch als Teil präventiv-polizeilicher Verkehrsüberwachung einzuordnen und damit dem Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes bzw. des Landes unterworfen, bedürfte ein solcher Verwaltungsakt nach hier maßgeblichem Landesrecht, für dessen Inhalt und Auslegung dem hessischen Landesrecht ebenfalls keine Bedeutung zukommt, einer eigenhändigen Unterschrift des Messbeamten gleichfalls nicht. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Damit stehe die bloße Namenswiedergabe, die typischerweise im Computerausdruck erfolgt und nicht mit Beglaubigungsvermerk oder Dienstsiegel versehen werden muss, der Unterschrift gleich, sofern das Fachrecht, was hier nicht der Fall ist, nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt. Einer elektronischen Signatur bedürfe es gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG nur, wenn für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet wird. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform bestehe für ein im Ordnungswidrigkeitenverfahren erstelltes Messprotokoll nicht.
Zu Leitsatz 3
Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sei auch nicht dadurch verletzt worden, dass das AG davon abgesehen hat, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zu dem eingesetzten Messgerät beizuziehen. Denn der Betroffene hat, was bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen ist, den Einwand, das Tatgericht habe den Umfang seines Zugangsrechts zu nicht bei den Akten befindlichen Daten unzutreffend bestimmt, bereits nicht – wie erforderlich (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.6.2022 – 1 OWi 2 SsRs 19/21) – im Wege einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügenden Verfahrensrüge zur Überprüfung gestellt. Hierzu gehöre auch der Vortrag, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch bereits mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten gegenüber der Bußgeldstelle geltend gemacht und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG gestellt hat (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz NZV 2022, 427 = VRR 9/2022, 21 = StRR 9/2022, 35 [jew. Niehaus]). Insoweit genüge das zeitgleich mit einem Akteneinsichtsgesuch gegenüber der Verwaltungsbehörde formulierte Vorbringen nicht, für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde der Auffassung sein sollte, dass einzelne von der Verteidigung benannte Unterlagen nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen, werde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Denn hierbei handele es sich um einen bedingten Antrag, der in dieser Form nicht zulässig ist (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz a.a.O.). Einen sonstigen unbedingten Antrag auf gerichtliche Entscheidung trage der Verteidiger nicht vor.
III. Bedeutung für die Praxis
In allen Teilen überzeugend
Die Verlesung einer Urkunde gem. § 256 StPO erfordert nur eine eindeutige Möglichkeit der Zuordnung zur Wahrung von Beweis-, Garantie- und Identifizierungsfunktion, nicht aber eine handschriftliche Unterschrift des Erstellers, solange ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen bloßen Entwurf handelt (BGH, Beschl. v. 1.8.2018 – 5 StR 330/18 –, juris; zur Verlesbarkeit des Messprotokolls nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO unabhängig von den Zustimmungserfordernissen in § 77a OWiG KG NStZ 2023, 625 = VRR 11/2023, 24 [Deutscher]). Auch zu Leitsatz Nr. 2 hat das OLG Saarbrücken schon angesichts der eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG und den gleichlautenden VwVfG der Länder die besseren Argumente an der Hand als das OLG Frankfurt/Main. Von einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG hat das OLG Saarbrücken formell mit Blick auf die Anwendung der jeweiligen Landesbestimmungen abgesehen, obwohl diese inhaltsgleich sind. Schließich ist das Erfordernis, vor der Hauptverhandlung bei unterlassener Herausgabe von Messunterlagen durch die Verwaltungsbehörde zunächst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG stellen zu müssen, mittlerweile allgemeine Ansicht. Dass ein nur angekündigter, aber nicht gestellter Antrag insofern nicht ausreicht, liegt auf der Hand.





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