Beitrag

Verfahrensrüge zur Beanstandung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei Verwerfungsurteil

Macht der Betroffene geltend, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung habe zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geführt, bedarf es – jedenfalls bei Vorliegen eines reinen Prozessurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG – der Erhebung einer Verfahrensrüge, die der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechen muss, sofern die Verfahrensverzögerung noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist. (Leitsatz des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 24.4.2024 – 201 ObOWI 339/24

I. Sachverhalt

Verzögerung nach Erlass des Verwerfungsurteils

Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsverbot mit einem Fahrverbot von einem Monat mit Urt. v. 24.3.2021 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 26.3.2021 zugestellt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 29.3.2021 fertiggestellt. Gegen das Urteil hat der Betroffene am 29.3.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung „formellen und materiellen Rechts“ rügte. Er hat mit Verteidigerschriftsatz vom 13.10.2023 beantragt, eingegangen bei Gericht am 21.11.2023, das Verfahren wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einzustellen. Am 27.11.2023 wurde dem Verteidiger das Urteil nochmals zugestellt. Eine ergänzende Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.

II. Entscheidung

Verfahrensrüge erforderlich

Das vom Betroffenen geltend gemachte Verfahrenshindernis der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung habe auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils der Erhebung einer formalen Rüge bedurft. Eine solche sei jedoch nicht in zulässiger Weise ausgeführt worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend machen, erfordere dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge (std. Rspr., BGH NJW 2007, 2647; NStZ-RR 2022). Ein Ausnahmefall, für den die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren angenommen hat, das Rechtsmittelgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin einzugreifen, liege hier schon deshalb nicht vor, weil die Verzögerung erst nach Urteilserlass eingetreten ist und sich nicht aus den Urteilsgründen ergibt. Allerdings könne für Verzögerungen nach Urteilserlass die bloße Erhebung der Sachrüge ausreichend sein, wenn der Betroffene die Gesetzesverletzung deshalb nicht form- und fristgerecht rügen konnte, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und deshalb vom Beschwerdeführer nicht (mehr) mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden konnte (BGH NStZ 2001, 52). Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, da die Frist zu Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begann (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 OWiG). Die am 26.3.2021 erfolgte Zustellung des Urteils habe die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf setzen können, weil nach § 273 Abs. 4 StPO das Urteil nicht zugestellt werden durfte, bevor das Protokoll fertiggestellt war. Der Verstoß hiergegen mache die Zustellung wirkungslos und setzte deshalb die genannten Fristen nicht in Lauf (std. Rspr., zur Revisionsbegründungsfrist BGH NStZ-RR 2021, 57). Der Betroffene sei daher nicht gehindert gewesen, zu den Verfahrenstatsachen vorzutragen, aus denen er das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung herleiten will, zumal er vor der zweiten Zustellung Akteneinsicht hatte.

Prüfung von Amts wegen Verfahrenshindernis steht nicht entgegen

Die Erhebung einer Verfahrensrüge sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil bei Vorliegen einer zulässigen Rechtsbeschwerde grundsätzlich (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Einl. Rn 150 m.w.N.) das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses von Amts wegen zu prüfen. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen der Tatrichter lediglich den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verwirft. Aus rechtsstaatlichen Gründen könne die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer dann unabweisbar sein, wenn sie auf einer außergewöhnlichen, vom Betroffenen nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung beruht, die den Betroffenen im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet und der Verzögerung im Rahmen der Sachentscheidung nicht mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (BGHSt 35, 137 ff. = NJW 1988, 2188; BGHSt 46, 159 ff. = NJW 2001, 1146). Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Kompensation bei Vorliegen einer Verfahrensverzögerung erforderlich ist, sei somit das Ergebnis einer Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Ob eine Verfahrensverzögerung unerheblich ist, ob die bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung dem Betroffenen ausreichende Kompensation verschafft (OLG Stuttgart, Beschl. v.4.6.2018 – 3 Rb 26 Ss 786/17), ob ein „Normalfall“ überlanger Verfahrensdauer vorliegt, der durch die Anrechnung eines Teils der verhängten Geldbuße oder des Fahrverbots kompensiert werden kann (OLG Hamm DAR 2021, 398, Beschl. v. 11.2.2021 – 4 RBs 13/21; beim Verwerfungsurteil verneinend: OLG Rostock, Beschl. v. 27.1.2016 – 21 Ss OWi 2/16 [B]) oder ob sich der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot als derartig schwer und außergewöhnlich darstellt, dass ihm nur durch die Einstellung des gesamten Verfahrens Rechnung getragen werden kann, könne nicht ohne Kenntnis der verhängten Sanktion und der damit verbundenen Belastungen für den Betroffenen beantwortet werden, wobei sich letztere oftmals der genauen Kenntnis der Justiz entziehen. In einem Fall, in dem der Tatrichter lediglich den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, komme hinzu, dass sich, anders als bei einem Urteil in der Sache, Tatunrecht und Verfahrensverzögerungen bis zum Erlass des Urteils schon nach der Natur der Entscheidung nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, während der Betroffene hierzu unschwer Ausführungen machen kann. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von Amts wegen bei zulässiger Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen, widerspräche somit der differenzierten geltenden rechtlichen Systematik, wonach der Betroffene gehalten ist, alle diesbezüglichen Umstände vorzutragen, es sei denn sie würden sich aus der Entscheidung selbst ergeben, die Entscheidung wäre lückenhaft oder die Umstände würden sich, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist entstanden sind, der formgerechten Begründung entziehen. Die Rechtsbeschwerdeausführungen genügten nicht, um das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung aufzuzeigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG, wird ausgeführt).

III. Bedeutung für die Praxis

Konsequent

Auf dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zum revisionsrechtlichen Vorbringen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist der Beschluss des BayObLG durchaus konsequent. Hier ist unverständlich, dass der Verteidiger nach der erneuten Zustellung des Urteils keine ihm zu diesem Zeitpunkt mögliche, entsprechend begründete Verfahrensrüge erhoben hat. Unbefriedigend ist das Nebeneinander von Sachrüge und Verfahrensrüge, was jedoch den vom BayObLG dargestellten unterschiedlichen Fallgestaltungen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen geschuldet ist. Der Fall zeigt aber auch wieder einmal, dass die von den Obergerichten vollzogene Übertragung der Grundsätze der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf das Bußgeldrecht jedenfalls im Bereich der Anordnung von Fahrverboten unpassend ist (näher Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1473 m. Nw.; ähnl. BayObLG zfs 2022, 106 m. abl. Anm. Krenberger = NZV 2022, 298 [zust. Deutscher]). Hier genügen die Grundsätze zum Wegfall des Fahrverbots infolge Zeitablaufs.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…