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Übersicht – Das Werkstattrisiko nach der Rechtsprechung des BGH

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen vom 16.1.2024 die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung des sogenannten Werkstattrisikos bei der Verfolgung der Kosten für die Reparatur eines beschädigten Kfz nach einem Verkehrsunfall präzisiert und die Weichen für die zukünftige Bearbeitung gestellt. Die wichtigsten Fragen hierzu werden mit dieser Übersicht beantwortet, wobei sich alle Ausführungen auf die führende Entscheidung BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22, VRR 5/2024, 9 beziehen, soweit nicht ergänzend andere Fundstellen angegeben worden sind.

1. Was bedeutet der Begriff des „Werkstattrisikos“?

Leitgedanke: Der Geschädigte ohne eigene Fachkenntnis wird umfassend geschützt, solange ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft.

  • Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, sind dadurch anfallende Reparaturkosten durch den Schädiger auch dann vollumfänglich zu ersetzen, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt objektiv nicht erforderlich sind.

  • Dabei ist zu beachten, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind.

  • Dies gilt insbesondere, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat.

  • Der Geschädigte soll daher nicht mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet werden, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist

  • Dieses Risiko muss der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer vielmehr genauso tragen, wie als wenn er den Auftrag zur Beseitigung des Schadens selber gegeben hätte

  • In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann.

  • Achtung: Solange eine solche Abtretung möglicher Ersatzansprüche nicht erklärt wird besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Haftpflichtversicherers! Es genügt für das Zurückbehaltungsrecht, dass ein solcher Regressanspruch möglicherweise besteht.

2. Greift das „Werkstattrisiko“ auch, wenn die Arbeiten tatsächlich nicht durchgeführt werden?

  • Die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen.

  • Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss

3. Müssen jetzt auch Vorschäden unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos erstattet werden?

  • Nein, denn die Reparatur von unfallfremde Vorschäden wird nicht vom Werkstattrisiko erfasst: Insoweit kann der Geschädigte sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen.

  • Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes scheiden daher Reparaturen aus, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind.

  • Der Geschädigte trägt weiterhin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind.

4. Wie ist zu verfahren, wenn der Geschädigte die Rechnung nicht bezahlt hat?

  • Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat

  • Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen.

  • Dabei wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen Betrag erhält gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch verweigert könnte

  • Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen und zudem nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt.

5. Wer ist der Gläubiger des Anspruchs bei Zahlung an die Werkstatt?

  • (Vollstreckungs-)Gläubiger bleibt auch in diesem Fall allein der Geschädigte, während die Werkstatt lediglich eine Empfangszuständigkeit erhält und ein Urteil gegen die Werkstatt keine Rechtskraft entfaltet.

6. Kann gegenüber der Zahlung an die Reparaturwerkstatt mit einem Rückzahlungsanspruch aufgerechnet werden?

  • Eine Aufrechnung scheidet mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche aus

  • Die Zahlung an die Werkstatt kann der Schädiger auch nicht unter Berufung auf den dolo-agit-Einwand nach § 242 verweigern: Der Werkstatt kann insbesondere keine treuwidrige Rechtsausübung vorgeworfen werden, da sie als bloße Empfängerin der Leistung kein Recht ausübt.

  • Dem Schädiger bleibt die Möglichkeit, von der Werkstatt den überzahlten Betrag zurückzufordern.

7. Wird trotzdem in einem Gerichtsprozess des Geschädigten die Schadenshöhe geklärt?

  • Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

  • Ist eine Beweisaufnahme trotzdem durchgeführt worden, bleibt es dennoch bei den Grundsätzen des Werkstattrisikos, da der Geschädigte nicht mit einer Auseinandersetzung zwischen Schädiger und Werkstatt belastet werden soll.

  • Insbesondere: Die Grundsätze zum Werkstattrisiko würden in ihr Gegenteil verkehrt, würde mit dem Ergebnis einer sich prozessual verbietenden Beweisaufnahme ein Überwachungsverschulden aufgrund nunmehr veränderter Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten begründen.

8. Kann dem Geschädigten trotzdem ein Auswahl- und Überwachungsverschulden entgegengehalten werden?

  • Ausgangspunkt: Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt (BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 51/23).

  • Aber: Der Geschädigte muss dessen ungeachtet den Nachweis führen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist und bei der Beauftragung- und Überwachung des Reparaturbetriebes den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat.

  • Deshalb trifft den Geschädigten die Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt geforderten bzw. später berechneten Preise, wobei insbesondere bei Kosten des alltäglichen Lebens ohne weiteres vom Geschädigten selber gut beurteilt werden können.

  • Beispiel: Ein solches Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden ist zu bejahen und der in Rechnung gestellte Betrag für Corona-Schutzmaßnahmen nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, wenn für diese Tätigkeit 157,99 EUR abgerechnet werden (BGH, Urt. v. 23.4.2024 – VI ZR 348/21).

  • Achtung: Für ein solches Verschulden reicht es allerdings nicht aus, dass die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in einer Größenordnung von bis zu 30 % über den ursprünglich geschätzten Reparaturkosten liegen, da sich über die erste Schätzung hinaus auch bei der Reparatur z.B. auch ein weiterer Schaden zeigen kann (BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 51 / 23).

9. Wer trägt das Werkstattrisiko bei unbezahlter Rechnung und anderen Zahlungsanträgen?

  • Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen eine Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind.

  • Auch kann der Geschädigte vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt verlangen. In diesem Fall richtete sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist und auch in diesem Fall trägt der Geschädigte das Werkstattrisiko somit selbst.

10. Kann die Werkstatt sich bei einer Abtretung auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen?

  • Die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, kann nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Abtretungsempfänger das Werkstattrisiko (BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 239/22).

  • Denn insoweit hat der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt: Allein im Verhältnis zum Geschädigten ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich und dies ist nach der Abtretung der Schadensersatzforderung an die Werkstatt nicht mehr der Fall.

  • Klagt mithin die Werkstatt aus abgetretenem Recht muss sie die Erforderlichkeit der abgerechneten Reparaturmaßnahmen und deren Höhe beweisen.

11. Ausblick auf andere Sachverhalte

  • Diese Grundsätze zum Werkstattrisiko, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen (BGH, Urt. v.12.3.2024 – VI ZR 280/22).

  • Begründung: Auch im Rahmen der Schadensermittlung können Mehraufwendungen anfallen, die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

  • Auch insoweit muss der Geschädigte aber weiterhin eine Plausibilitätskontrolle durchführen (BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17).

  • Prognose: Auch bei allen anderen Dienstleistungen nach einem VU werden diese Grundsätze gelten – so z.B. zum sog. „Hakenrisiko“ bei einem Abschleppvorgang.

  • Ausnahme: Kosten der Verkehrsflächenreinigung bei der Erteilung des Auftrags durch eine Behörde, deren Mitarbeiter fachkundig sind (BGH, Urt. v. 15.9.2015 – VI ZR 475 / 14; im Überblick Bendig/Nugel VRR 2/2017, S. 4).

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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