1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gelten soll.
2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
3. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht begründet – und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Privater Verkauf eines Oldtimers
Der Beklagte inserierte Anfang des Jahres 2021 als Privatverkäufer auf einer Onlineplattform den Verkauf eines zu diesem Zeitpunkt knapp 40 Jahre alten Fahrzeugs mit einer Laufleistung von ca. 150.000 km. Die darin enthaltene Fahrzeugbeschreibung enthielt unter anderem folgende Angaben: „[…] Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ Der Kläger setzte sich daraufhin mit dem Beklagten in Verbindung, führte mit ihm am 1.3.2021 eine gemeinsame Probefahrt durch und es wurde am 5.3.2021 ein schriftlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 25.000 EUR geschlossen.
Darin heißt es unter anderem: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai 2021 bei steigenden Außentemperaturen fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Dies rügte er gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 31.5.2021. Nachdem die Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 3.6.2021 zurückgewiesen hatte, ließ der Kläger die Klimaanlage – im Wesentlichen durch Austausch des Klimakompressors – reparieren und verlangte sodann mit Anwaltsschreiben vom 26.8.2021 von der Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.506,35 EUR. Der Kläger behauptet, der Klimakompressor sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs defekt gewesen.
Die auf Zahlung der Hälfte der genannten Reparaturkosten (1.753,17 EUR) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
II. Entscheidung
Teils – teils
Mit Erfolg. Während das Berufungsgericht aus Sicht des BGH noch richtigerweise davon ausgegangen sei, dass ein wirksamer Gewährleistungsleistungsausschluss vereinbart wurde, es dem Beklagten gemäß § 444 BGB mangels Anhaltspunkten für ein arglistiges Verschweigen des Mangels nicht verwehrt sei, auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen und zudem auch keine Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten übernommen worden sei (§ 444 Alt. 2, § 443 BGB), sei die weitere Annahme jedoch rechtsfehlerhaft, wonach auch der Umstand, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF getroffen haben, es nicht ausschließe, dass der Beklagte sich mit Erfolg auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts an der Klimaanlage berufen könne.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gelten soll. Denn andernfalls wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert (BGH, Urt. v. 26.4.2017 – VIII ZR 233/15).
Im vorliegenden Fall sei auf Grundlage der kaufvertraglichen Abreden und der Angaben des Beklagten in der Internetanzeige („Klimaanlage funktioniert einwandfrei“) davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. über die Funktionsfähigkeit der in dem Fahrzeug befindlichen Klimaanlage getroffen wurde. Der Beklagte als Verkäufer habe also gewollt, in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache zu übernehmen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
Grundlegende Rechtsfehler
Die vom Berufungsgericht in Abweichung der oben zitierten Rechtsprechung des BGH getroffene Annahme, wonach trotz des Vorliegens einer Beschaffenheitsvereinbarung der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss eingreife, ist nach Auffassung des BGH von grundlegenden Rechtsfehlern beeinflusst.
Insbesondere der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige unmittelbar im Anschluss an die Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ erklärt habe, dass der Verkauf „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolge, erlaube es nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die in der Internetanzeige enthaltene, stillschweigend in den Vertrag einbezogene Erklärung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstrecke.
Denn gerade das – aus Sicht eines verständigen Käufers – gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebiete es, den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige Sachmängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. aufzufassen.
Insbesondere aber rechtfertigten in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugteils Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs bzw. des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Teil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
Vielmehr beanspruche der aufgezeigte Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, unabhängig sowohl von der Art und den spezifischen Merkmalen der Kaufsache als auch von dem Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung Gültigkeit. Er finde mithin auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat. Denn auch in einer solchen Konstellation sei die Beschaffenheitsangabe für den Käufer andernfalls – außer bei Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – sinn- und wertlos.
Auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch stellt der BGH noch einmal klar, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund der vereinbarten Beschaffenheit ein Sachmangel in Gestalt einer Abweichung im Streitfall vorläge, wenn die Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit beeinträchtigte.
Anders als es das Berufungsgericht sehe, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, dass es sich bei der Kaufsache um ein Fahrzeug handele, das zum Zeitpunkt der Übergabe fast 40 Jahre alt gewesen sei, und dass es sich bei der ebenso alten und zumindest in den letzten vier Jahren vor Vertragsschluss nicht einer Instandsetzung unterzogenen Klimaanlage um eine Einrichtung des Fahrzeugs handele, die typischerweise dem Verschleiß unterliege.
Denn hier sei nicht der Maßstab heranzuziehen, der für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit beim Kauf eines Gebrauchtwagens im Hinblick auf Verschleißerscheinungen gelte. Vielmehr sei hier eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart worden, die über die Sollbeschaffenheit des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. hinausgehe. Es liege daher auch bei einer Funktionsbeeinträchtigung an einem typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Bauteil ein Sachmangel vor, wenn die Parteien dessen (einwandfreie) Funktionsfähigkeit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart haben.
Sachmangel zu bejahen
Ein Sachmangel sei m Streitfall daher zu bejahen, wenn die Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigte.
Dies sei dann der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zuträfe, dass der Klimakompressor einen Defekt (in Form eines Risses) aufgewiesen habe, der seiner Art nach darauf schließen lasse, dass dieses Bauteil bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Dies habe das Berufungsgericht bislang offengelassen.
Ein Sachmangel komme vorliegend aber auch dann in Betracht, wenn der Funktionsausfall des Klimakompressors erst nach Gefahrübergang eingetreten sein sollte, dieser Defekt seinerseits aber auf eine Ursache zurückzuführen sei, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war. Eine vertragswidrige Beschaffenheit in diesem Sinne wäre zu bejahen, wenn die gegebene Ursache bedeutete, dass die Klimaanlage – in Anbetracht ihres Alters und ihrer Qualitätsstufe – als nicht „einwandfrei funktionsfähig“ anzusehen wäre.
Klassiker
Auch hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben.
III. Bedeutung für die Praxis
Das Nebeneinander von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss ist gerade im Autokaufrecht und dort insbesondere im Gebrauchtwagensegment ein Klassiker, der in der anwaltlichen Praxis regelmäßig vorkommt. Die Entscheidung betraf hier zwar noch das bis zum 31.12.2021 geltende Kaufrecht. Jedoch bleibt die Konstellation auch im „neuen“ Kaufrecht bestehen, wobei die vereinbarte Beschaffenheit nunmehr im § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelt ist und als subjektive Anforderung den objektiven Anforderungen an die Kaufsache und den Anforderungen an die Montage gleichgestellt wurde (§ 434 Abs. 1 BGB).
Egal ob „altes“ oder „neues“ Kaufrecht: Es bleibt ferner dabei, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung hoch sind und nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine solche Vereinbarung nur in eindeutigen Fällen in Betracht kommt. Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung. Diese war im vorliegenden Fall zwar zutreffend, in Verbindung mit der rechtlichen Bewertung im Zusammenhang mit dem ebenfalls vereinbarten Gewährleistungsausschluss jedoch rechtsfehlerhaft





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