Beitrag

Rahmengebühren im Bußgeldverfahren; Befriedungsgebühr

1. Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist. Allerdings sind oft weder Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG so ausgestaltet sind, die Mittelgebühr erreicht oder gar überschritten werden könnte.

2. Der Normzweck der Nr. 5115 VV RVG spricht dafür, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung, oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden. (Leitsätze des Verfassers)

LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24

I. Sachverhalt

Bußgeldbescheid mit 1.000 EUR Geldbuße und drei Monate Fahrverbot

Gegen den Betroffenen hatte der Landkreis Leipzig am 1.7.2022 einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG erlassen und dabei als Rechtsfolge eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen.

Einstellung nach Hauptverhandlung

Nach Einspruch des Betroffenen fand am 30.11.2022 eine Hauptverhandlung statt, bei der die Frage thematisiert wurde, welcher Zeitabstand zwischen letzter Alkoholaufnahme und Messung durch ein entsprechendes Messgerät erforderlich sei. Nach Einholung der entsprechenden Auskünfte stellte das AG das Verfahren durch Beschluss vorn 10.5.2023 gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurde der Landeskasse auferlegt.

Gebühren über Mittelgebühr und Befriedungsgebühr

Der Betroffene hat gegenüber der Landeskasse die Erstattung folgender notwendiger Auslagen verlangt: Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 140,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5109 in Höhe von 250,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 5110 RVG 450,00 EUR und Verfahrensgebühr Nrn. 5115, 5103 VV RVG in Höhe von 176,00 EUR. Abweichend von dem Antrag hat das AG geringere Beträge, und zwar nur in Höhe der Mittelgebühr, festgesetzt. Zur Begründung für die Abweichung wurde darauf verwiesen, dass es sich nur um ein „durchschnittliches“ Verfahren gehandelt habe, bei dem auch unter Beachtung der Folgen für den Betroffenen im Falle einer Verurteilung ausschließlich von der Mittelgebühr auszugehen sei. Die von dem Betroffenen begehrte Befriedungsgebühr gern. Nr. 5115 VV RVG könne nicht festgesetzt werden, da eine Hauptverhandlung durchgeführt wurden sei.

Rechtsmittel gegen Absetzungen ohne Erfolg

Dagegen hat sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde gewendet und geltend gemacht, dass das Verfahren schon aufgrund der Bedeutung für den Betroffenen überdurchschnittlichen Charakter gehabt habe. Auch sei die Befriedungsgebühr im Hinblick auf eine Entscheidung des BGH vom 14.4.2011 angefallen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Bemessung der Rahmengebühren (§ 14 RVG)

Nach Auffassung des LG hat das AG die Gebühren zu Recht lediglich in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt, da die von dem Verteidiger begehrten Gebühren unbillig im Sinne des § 14 RVG und damit nicht gerechtfertigt seien. Dem Verteidiger sei zwar zuzustimmen, dass auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen sei. Allerdings eröffnen nach Ansicht des LG diese Verfahren in aller Regel „Spielraum nach unten“, da sehr oft weder Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG so ausgestaltet seien, dass die Mittelgebühr erreicht oder gar überschritten werden könnte.

Abwägung: eher unter der Mittelgebühr

Unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG könne vorliegend auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger „versuchten Argumentation“ allenfalls von der Mittelgebühr ausgegangen werden. Für diese spreche im Wesentlichen nur die Rechtsfolge, ohne dass sich in irgendeiner Weise ableisten ließe, dass Geldbuße und/oder Fahrverbot eine besondere Bedeutung für den Betroffenen gehabt hätten. zumal der Gebührenrahmen auch eine Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 EUR umfasse. Dagegen sprechen die weiteren Kriterien nach Auffassung des LG – teils deutlich – für ein unterdurchschnittliches Verfahren. Die Akte habe zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41 Blatt umfasst, wobei sich die meisten Seiten davon mit Akteneinsichtsgesuchen, Verteidigungsanzeigen u.a. beschäftigten und für das Verfahren keine besondere Relevanz aufweisen würden. Die von dem Verteidiger thematisierte besondere Problematik der Beweisverwertung erschöpfe sich darin, in welchem Abstand nach Trinkende die Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt worden sei. Nach alledem seien in dem Verfahren eine Reihe von Gesichtspunkten zu erkennen, die diesem unterdurchschnittlichen Charakter verleihen. Insoweit sei das AG „in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor den Belangen des Betroffenen durch die Zubilligung der Mittelgebühr bereits wohlwollend entgegengekommen“. Für die vermeintlichen Gebührentatbestände seien die Berechnungen des AG auf der Grundlage der Mittelgebühr nicht zu beanstanden.

Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG

Entgegen der Auffassung des Betroffenen sei auch die Befriedungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG nicht zuzubilligen. Auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger zitierten BGH-Entscheidung vom 14.4.2011 (IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGreport 2011, 385) sei diese Gebühr vorliegend nicht angefallen. Zwar habe der BGH in seiner Entscheidung durchaus darauf hingewiesen, dass man der Rechtsauffassung, wonach die Befriedungsgebühr niemals anfalle, wenn eine Hauptverhandlung schon begonnen habe, keine Absage erteile. Insoweit sei argumentiert worden, dass gerade auch bei Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung durchaus die Möglichkeit bestehe, dass die Befriedungsgebühr entstehen könne, wenn durch neues Handeln/Vorbringen die neue Hauptverhandlung entbehrlich werde (vgl. BGH, a.a.O.). Der BGH (a.a.O.) habe aber auch ausgeführt, dass der Normzweck des dort thematisierten Nr. 4141 VV RVG bzw. hier entsprechend Nr. 5115 VV RVG entscheidend dafür spreche, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolge, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auslösen könne. Dabei sei es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung, oder an einem späteren Terminstag geschehe, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden.

Selbst wenn man wohlwollend überlegen wollte, dass vorliegend eine neue Hauptverhandlung – nach Aussetzung – erforderlich sein könnte, müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Verteidiger seine Tätigkeit, die zur Vermeidung einer Hauptverhandlung erforderlich sein könnte, ausschließlich im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung erbracht habe, für die er auch eine Terminsgebühr beantragt habe und in angemessener Höhe erhalte. Eine weitere Tätigkeit sei schlichtweg nicht zu erkennen. Insoweit würden die Überlegungen der Verteidigung gerade den Gedanken des BGH zur Einheitlichkeit der Hauptverhandlung widersprechen, weshalb gerade auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger zitierten Rechtsprechung – soweit auf Nr. 5115 VV RVG anwendbar – eine Absage zu erteilen wäre.

III. Bedeutung für die Praxis

Lachen oder weinen?

Manchmal weiß man bei gebührenrechtlichen Entscheidungen nicht, ob man lachen oder weinen soll, wenn man sie gelesen hat. Ich habe mich hier mal wieder – leider – für das Weinen entschieden. Denn der Beschluss ist eine der vielen gebührenrechtlichen Entscheidungen gerade zum Bußgeldverfahren, die in meinen Augen ein für eine Beschwerdekammer eines Landgerichts zu großes Maß an gebührenrechtlichen Lücken zeigt. Dabei mag dahingestellt bleiben, woran es liegt, dass man sich mit den zu entscheidenden Fragen nicht vernünftig auseinandersetzt. Ein Grund wird wahrscheinlich sein, dass die Landeskasse leer sind und es ja nur um die Einnahme von anderen geht. Im Einzelnen:

Rahmengebühren

1. Der Ansatz des LG zur Frage der Bemessung der Rahmengebühren ist grundsätzlich zutreffend. Auch im Bußgeldverfahren ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Von den Mittelgebühr sind dann entsprechend der Umstände des Falles Abschläge nach oben oder unten zu machen. Und insoweit leuchtet mir nicht ein, warum das LG hier eine Erhöhung der Mittelgebühr kategorisch ablehnt. Festgesetzt war eine Geldbuße von 1.000 EUR und ein Fahrverbot von drei Monaten, also erhebliche Rechtsfolgen, die den Betroffenen im Falle eines Urteils erwartet hätten. Der Verteidiger hatte auch ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, was das LG mit dürren Worten abtut. Das Beweisverwertungsverbot hat aber immerhin offenbar zur Aussetzung der Hauptverhandlung und schließlich zur Einstellung geführt. Demgegenüber wiegen die vom LG mindernd angeführten Umstände nicht schwer. Angeführt wird letztlich nur der geringe Aktenumfang. Insgesamt spricht daher m.E. alles dafür, dass die Mittelgebühr überschritten werden konnte. Ob eine Überschreitung in dem vom Verteidiger geltend gemachten Umfang berechtigt war, kann man letztlich nicht entscheiden, ohne die genauen Umstände des Verfahrens zu kennen. Jedenfalls war eine Überschreitung aber gerechtfertigt. Eine Unterschreitung kam – anders als offenbar das LG – nicht in Betracht.

In dem Zusammenhang ist m.E. auch der Ton der Argumentation des LG zu beanstanden. Man hat den Eindruck, dass die Kammer davon ausgeht, dass dem Verteidiger ein Geschenk gewährt wird, wenn man seine Gebühren festsetzt. Wie anders soll man sonst die Formulierung das AG sei „in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor den Belangen des Betroffenen durch die Zubilligung der Mittelgebühr bereits wohlwollend entgegengekommen“ verstehen? Es kommt doch für die angemessene Bemessung der Rahmengebühren nicht auf das „Wohlwollen“ des Bezirksrevisors und/oder des Richters an. Beide sind an Gesetz und Rechtsprechung gebunden und haben die geltenden Regeln anzuwenden. „Wohlwollen“ hin oder her. Im Grunde ist diese Formulierung des LG erschreckend, denn sie zeigt ein Verständnis vom anwaltlichen Gebührenrecht, das dem des Gesetzgebers bei Schaffung des RVG diametral entgegensteht.

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

2. Auch die Ausführungen des LG zur Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG sind nicht zutreffend. Richtig ist, dass der BGH (a.a.O.) zur Nr. 4141 VV RVG ausgeführt hat, dass die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG die nicht anfällt, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt. Das gilt grundsätzlich für die ähnliche Nr. 5115 VV RVG entsprechend. Entsprechend gilt auch, dass das auch angenommen wird, wenn es sich um die Verhinderung von Fortsetzungsterminen handelt (so wohl auch BGH, a.a.O. und OLG Köln RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339; LG Siegen, Beschl. 3.7.2020 – 10 Qs 61/20, AGS 2021, 29; AG Hannover RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561).

Kein Fortsetzungstermin

Aber: Mit der Problematik haben wir es hier überhaupt nicht zu tun. Der Hauptverhandlungstermin hat am 30.11.2022 stattgefunden. In dem ist die Frage des Beweisverwertungsverbotes thematisiert worden, was dazu geführt hat, dass der Termin nicht beendet, sondern ausgesetzt worden ist. Es hätte also auf jeden Fall, eine neue Hauptverhandlung stattfinden müssen bzw. hat sich so ergeben. Denn im Hinblick auf die Fristen des § 229 StPO kann es sich, wenn am 10.5.2023, als das Verfahren eingestellt worden ist, nicht um einen Fortsetzungstermin gehandelt haben. Dafür spricht auch, dass der Verteidiger nur eine Terminsgebühr (für den Hauptverhandlung am 30.11.2022) geltend gemacht hat. Damit ist durch die Einstellung eine neue Hauptverhandlung vermieden worden, was ausreicht. Denn für den Anfall der Befriedungsgebühren Nrn. 4141, 5115 VV RVG reicht es, wenn ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird (BGH, a.a.O.; u.a. OLG Bamberg StraFo 2007, 130 = AGS 2007, 138; OLG Hamm AGS 2008, 228; OLG Köln StraFo 2018, 43 = AGS 2018, 12; LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Oldenburg, Beschl. v. 21.7.2008 – 5 Qs 268/08; AGS 2011, 598). Das sollte eine Beschwerdekammer wissen, wenn man über Anwaltsgebühren entscheidet.

Fortwirkung der Mitwirkung reicht

Und wissen sollte man auch, dass es unerheblich ist, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird. Es genügt für das Entstehen der Nrn. 4141, 5115 VV RVG, dass ein früherer Beitrag des Verteidigers zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt, in dem es dann zur Erledigung des Verfahrens kommt, noch fortwirkt. Der Verteidiger muss die Mitwirkung nicht noch einmal wiederholen bzw. erneut mitwirken. Das wäre „reine Förmelei“ (zutreffend BGH AGS 2008, 491 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Cottbus RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186 [für Nr. 5115 VV RVG]; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Hamburg AGS 2008, 59 = DAR 2008, 611; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund AGS 2005, 442 = RVGreport 2005, 272; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG. 26. Aufl., 2023, VV 4141 Rn 12; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2921VV 4141 Rn 55, 68). Ausreichend war also das Geltendmachung des Beweisverwertungsverbotes im Hauptverhandlungstermin, da offenbar das nach Einholung der Auskünfte zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG geführt hat.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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